April 2022 Blog

Neues zum Ver­packungs­recht – Verwal­tungs­gericht­liche Zu­ständig­keit bei Entschei­dungen der Stif­tung Zen­trale Stelle Ver­pa­ckungs­register (ZSVR)

Im Februar 2022 hat sich das Verwaltungsgericht Osnabrück überraschend in mehreren Verfahren für örtlich unzuständig für Klagen gegen Entscheidungen der in Osnabrück ansässigen ZSVR erklärt. Anhängige Verfahren zu Rechtsfragen zum Verpackungsrecht wurden an Verwaltungsgerichte in ganz Deutschland verwiesen. Das Verwaltungsgericht Trier hat sich in der Folge bereits in einem Verfahren für örtlich zuständig erklärt.

Klagen sind künftig regelmäßig in dem Bezirk zu erheben, in dem der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat

Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit im Falle von Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte bundesweit agierender und mit öffentlichen Aufgaben beliehener Stiftungen des Privatrechts werden unterschiedliche Ansichten vertreten.

Die ZSVR, die in der Form einer Stiftung bürgerlichen Rechts organisiert ist und die durch das Verpackungsgesetz mit hoheitlichen Aufgaben beliehen wurde, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Osnabrück nicht als Bundesbehörde einzustufen. Nach den Ausführungen des Gerichts sei nicht darauf abzustellen, ob es sich um eine durch den Bund eingerichtete Verwaltungseinheit handelt, die nach außen selbständig agiert. Vielmehr sei auf die verwaltungsorganisatorische Zuordnung abzustellen.

Während nach Auffassung der ZSVR eine einheitliche Zuständigkeit für sämtliche Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der Stiftung anzunehmen gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht Osnabrück entschieden, dass eine hierfür erforderliche Einordnung der ZSVR als Bundesbehörde ausscheide. Die ZSVR agiere nach dem Verpackungsgesetz lediglich als Beliehene des Bundes und unterfalle der Definition einer Bundesbehörde gerade nicht. Auf die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers, eine Bundesbehörde einrichten zu wollen, käme es insoweit nicht an. Auch wenn der Gesetzgeber eine Zentralisierung der gerichtlichen Verfahren das Verpackungsgesetz betreffend für sinnvoll gehalten und beabsichtigt habe, scheide eine solche mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen aus.

Die örtliche Zuständigkeit richte sich demnach nach § 52 Nr. 3 Satz 2 Alternative 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, wonach im Falle der Anfechtung eines Verwaltungsakts, den eine Behörde erlassen hat, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte - also der Kläger - seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Auswirkungen für die Praxis

Unter Berücksichtigung der gesetzgeberisch mit der Errichtung der ZSVR beabsichtigten Zwecke der Zuständigkeits- und Kompetenzkonzentration sowie der Gewährleistung einer bundeinheitlichen Auslegung zum Verpackungsgesetzes wäre eine einheitliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Osnabrück durchaus begrüßenswert gewesen. Nun wird hingegen dem Gedanken eines möglichst ortsnahen Rechtsschutzes Rechnung getragen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich die Auslegung des Verpackungsrechts infolge der Entscheidung künftig territorial entwickeln wird.

Siehe dazu auch das Update vom 28.10.2022.

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