August 2016 Blog

Prospekthaftung: Dreisatz für Kapitalanleger

In Prozessen wegen vermeintlicher Falschaufklärung über die Risiken geschlossener Beteiligungen führen Anleger regelmäßig an, sie seien durch die Prospektangaben über die Höhe der sogenannten „Weichkosten“ im Unklaren gelassen worden. Der BGH hatte nun erneut Anlass klarzustellen, dass dieser Einwand schon dann unbeachtlich sein kann, wenn der Anleger eine einfache Dreisatzrechnung unterlassen hat.

Sachverhalt

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Emissionsprospekt einer geschlossenen Beteiligung fanden sich auf S. 28 in absoluten Zahlen zutreffende Angaben zur Höhe des von den Fondszeichnern investierten Kapitals, zur Höhe des Fremdkapitals sowie zu den Kosten für „Dienstleistungen und Garantien“. Zu letzteren – den Weichkosten – war in dem Prospekt angegeben, sie machten einen Anteil an der Gesamtinvestition in Höhe von 11,2 % aus. Der klagende Anleger vertrat die Ansicht, er sei durch den Bezug der angegebenen Prozentzahl auf die Gesamtinvestition (= Anlegerkapital zuzüglich Fremdkapital) darüber getäuscht worden, dass die Weichkostenquote bezogen auf das von Anlegern investierte Kapital in Wirklichkeit deutlich höher liege. In der fehlenden Wiedergabe dieser vermeintlich „maßgeblichen Prozentzahl", nämlich derjenigen Prozentzahl, die sich aus dem Verhältnis der Weichkosten in Bezug auf das von den Anlegern investierte Kapital ergebe, liege ein Aufklärungsmangel. Das LG München hatte die Klage abgewiesen, das OLG München ihr im Wesentlichen stattgegeben.

Entscheidung

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das OLG München zurückverwiesen. Der Prospekt sei wegen der Darstellung der Weichkosten nicht fehlerhaft.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Prospekt dann fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss. Nicht erforderlich ist es dagegen, dass der Anteil der Weichkosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann. So lagen die Dinge hier.

Eine solche Berechnung mittels eines einfachen Rechenschritts sei im vorliegenden Fall schon anhand der auch im Berufungsurteil wiedergegebenen Angaben von Seite 28 des Prospekts möglich gewesen. Dort würden sowohl die Kosten für Dienstleistungen und Garantien als auch das Kapital der Fondszeichner und die Höhe der Fremdfinanzierung in absoluten Zahlen zutreffend wiedergegeben. Ein Anleger könne mit diesen Angaben mittels eines einfachen Rechenschritts die Höhe des Anteils der Weichkosten am Anlagebetrag unschwer und ohne Abgleich unterschiedlicher Prospektangaben feststellen. Insbesondere werde die Darstellung der Weichkosten auch nicht dadurch irreführend, dass der Prospekt den Posten „Dienstleistungen und Garantien" zur Gesamtinvestition in Bezug setzt und dieses Verhältnis als Prozentzahl wiedergibt. Bei den angegebenen 11,2 % handele es sich um den Anteil der Weichkosten an den geplanten Gesamtausgaben, welche nicht nur aus den Einlagen, sondern auch aus dem geplanten erheblichen Fremdkapital bestritten werden. Auch dies lasse sich den Angaben auf Seite 28 unmittelbar entnehmen.

Anmerkung

Die auch von dem hiesigen Kläger zu den Weichkosten vorgebrachten Argumente dürfen mit Fug und Recht als „Klassiker“ in Kapitalanlageverfahren bezeichnet werden. Weniger aber als die Entscheidung des BGH überrascht, dass das OLG München im vorliegenden Fall mit Urteil vom 10.11.2014 noch auf einen Prospektfehler entschieden hat, obwohl die vom BGH seiner Entscheidung zugrunde gelegten Maßstäbe an eine fehlerhafte Darstellung der Weichkosten in einem Emissionsprospekt bereits Ende 2013 formuliert wurden. Es mag daran liegen, dass der 2. Senat neben der genannten Begründung nochmals explizit auf den maßgeblichen „Anlegerhorizont“ und darauf hingewiesen hat, dass von einem Anleger eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts verlangt werden kann.

(BGH, Urteil vom 21.06.2016 - II ZR 331/14)

Stephen-Oliver Nündel
Rechtsanwalt, Frankfurt am Main

 

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!