Mit der neuen EU-Geldwäscheverordnung (AML-VO) werden „Profifußballvereine“ und „Fußballvermittler“ erstmals geldwäscherechtlich Verpflichtete. Ab dem 10. Juli 2029 müssen sie bei Geschäften mit Investoren, Sponsoren und Vermittlern sowie bei Spielertransfers ähnliche Compliance-Anforderungen erfüllen wie heute schon Banken – von der Risikoanalyse über die Prüfung von Geschäftspartnern bis zur Verdachtsmeldung.
Neue Verpflichtete im Fußballsektor
Die AML-VO gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Während die anderen Verpflichteten die neuen Vorgaben bereits ab dem 10. Juli 2027 beachten müssen, gilt für den Fußballsektor eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 10. Juli 2029 (Art. 90 AML-VO). Erfasst werden drei Akteure: Profifußballvereine, Fußballvermittler sowie unter Umständen deren Holdinggesellschaften.
Wer gilt als Profifußballverein?
Profifußballverein ist jede juristische Person, die ein Fußballverein oder Eigentümer oder Verwalter eines Fußballvereins ist (Art. 2 Abs. 1 Nr. 52 AML-VO). Weitere Voraussetzungen sind:
- Dem Verein wurde eine Lizenz bzw. Zulassung erteilt (z.B. durch DFL oder DFB).
- Mindestens eine Mannschaft nimmt an einer nationalen, bundesweit ausgetragenen Liga teil.
- Spieler und Personal sind vertraglich angestellt und werden vergütet.
In Deutschland dürften damit alle Vereine der Bundesliga bis zur 3. Liga erfasst sein.
Verpflichtete ist die Rechtseinheit, die den Spielbetrieb trägt. Ist der Spielbetrieb an eine Kapitalgesellschaft (z.B. AG oder GmbH) ausgelagert, ist der „Fußballverein“ die Kapitalgesellschaft selbst. Als weitere Verpflichtete kommen wegen der „50+1“-Regel der Mutterverein (e.V.) sowie (Holding-)Gesellschaften in Betracht, die die Mehrheit der Anteile an der Profifußball-Gesellschaft halten.
Pflichten nur bei bestimmten Transaktionen
Profifußballvereine treffen die geldwäscherechtlichen Pflichten allerdings nicht bei jeder geschäftlichen Aktivität, sondern nur bei den folgenden Geschäften, die als besonders risikobehaftet eingestuft wurden:
- Transaktionen mit Anlegern und Investoren,
- Transaktionen mit Sponsoren,
- Transaktionen mit Fußballvermittlern oder anderen Vermittlern,
- Transaktionen zum Zweck eines Spielertransfers.
Der Verkauf von Tickets oder Fanartikeln wie Trikots ist nicht erfasst.
Wer gilt als Fußballvermittler?
Auch Fußballvermittler zählen künftig zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten. Darunter ist jede natürliche oder juristische Person zu verstehen, die gegen Gebühr Vermittlungsdienste erbringt und Spieler oder Profifußballvereine bei Vertrags- oder Transferverhandlungen vertritt (Art. 2 Abs. 1 Nr. 53 AML-VO). Im Deutschen ist hierfür der Begriff „Spielervermittler“ gebräuchlicher. Anders als bei den Profifußballvereinen sieht die AML-VO insoweit keine Beschränkung auf bestimmte Transaktionen vor.
Was auf Profifußballvereine und Fußballvermittler zukommt
Im Wesentlichen lassen sich die geldwäscherechtlichen Pflichten in drei Bereiche einteilen:
- Organisatorische Anforderungen: Grundlage ist eine dokumentierte unternehmensweite Risikobewertung, mit der Profifußballvereine und Fußballvermittler die bei ihnen bestehenden Risiken in Bezug auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstöße gegen Finanzsanktionen erfassen müssen (Art. 10 AML-VO). Darauf aufbauend sind interne Strategien, Verfahren und Kontrollen festzulegen, um die identifizierten Risiken zu steuern und zu minimieren (Art. 9 AML-VO). Zudem sind ein Mitglied der Geschäftsleitung als Compliance-Manager sowie ein Geldwäschebeauftragter zu benennen (Art. 11 AML-VO). Außerdem sind Mitarbeiter regelmäßig zu schulen (Art. 12 AML-VO) und interne Meldekanäle einzurichten, damit Verstöße gegen geldwäscherechtliche Pflichten gemeldet werden können (Art. 14 AML-VO).
- Sorgfaltspflichten (KYC-Prüfung): Daneben haben Profifußballvereine und Fußballvermittler Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Geschäftspartnern einzuhalten. Hierzu gehören insbesondere die Feststellung und Überprüfung der Identität des Geschäftspartners, die Ermittlung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers, Sanktionslisten- und PEP-Prüfungen sowie die Einholung von Informationen über die Geschäftsbeziehung oder Transaktion. Bei erhöhtem Risiko, etwa bei komplexen oder ungewöhnlichen Transaktionen oder solchen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Zweck, gelten zusätzlich verstärkte Sorgfaltspflichten (Art. 19 ff., 34 ff. AML-VO).
- Verdachtsmeldepflichten: Zudem müssen Verpflichtete der Financial Intelligence Unit (FIU) unverzüglich melden, wenn sie Kenntnis davon haben oder vermuten, dass Gelder aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung zusammenhängen (Art. 69 AML-VO). Profifußballvereine und Fußballvermittler müssen daher in der Lage sein, Auffälligkeiten zu erkennen, und benötigen klare interne Melde- und Eskalationsprozesse.
Praxishinweise
Auch wenn die neuen Pflichten erst ab Juli 2029 gelten, sollte die Übergangszeit genutzt werden, um die notwendigen Compliance-Strukturen und Prozesse zu schaffen und sich mit den künftigen Vorgaben vertraut zu machen. Am Anfang sollte eine Bestandsaufnahme stehen: Welche Gesellschaften der eigenen Gruppe sind künftig geldwäscherechtlich verpflichtet und wo weist die bestehende Compliance-Organisation Lücken auf (Gap-Analyse)? Für wiederkehrende Geschäftspartner empfiehlt es sich, rechtzeitig standardisierte KYC-Prüfungen vorzubereiten, damit diese auch unter dem Zeitdruck einer Transferperiode funktionieren. Zudem sollten Mitarbeiter in Transfer-, Sponsoring- und Finanzabteilungen frühzeitig sensibilisiert und geschult werden.