März 2020 Blog

Sonder­pflich­ten bei finan­zieller Not­lage

Das Unternehmen muss handlungsfähig bleiben. Das setzt die Sicherung der Liquidität voraus. In diesem Bereich ist die Geschäftsführung besonders gefordert.

1.    Ständige Prüfung der wirtschaftlichen Lage

In wirtschaftlichen Krisenzeiten ist es erforderlich, die finanzielle Situation des Unternehmens, insbesondere die Liquiditätslage, täglich zu überprüfen, idealerweise mit Hilfe von Spezialisten (z.B. Steuerberater). Besteht ein Konzern, hat die Konzernspitze dabei auch die Konzerngesellschaften zu berücksichtigen.

2.    Forderungs- und Vertragsmanagement

Das Forderungsmanagement bedarf der besonderen Aufmerksamkeit.

Eine hinreichende personelle Ausstattung muss gewährleistet sein.

Es ist auf die fristgemäße Bezahlung von gestellten Rechnungen zu achten; ggf. sind Möglichkeiten von Vorschusszahlungen, einer vorgezogenen Abrechnung etc. zu prüfen, um die eigene Liquiditätslage zu stabilisieren oder zu verbessern.

Umgekehrt sollte sichergestellt sein, dass fällige Forderungen fristgerecht beglichen werden. Obgleich schwierig, ist bei eigenen Liquiditätsproblemen auszuloten, inwieweit eine Stundung der Forderung erreicht werden kann. Ebenso stellt sich die Frage nach der Inanspruchnahme von Liquiditätshilfen.

Bei (absehbaren) Leistungshindernissen ist ein Zugehen auf den Vertragspartner in Betracht zu ziehen, was ggf. aufgrund vertraglicher Regelungen sogar geschuldet ist. Erforderlich ist eine Sichtung der Verträge im Hinblick auf etwaige finanzielle Risiken wie Schadensersatz oder Vertragsstrafen und eine Entscheidung zum Umgang mit diesen Risiken.

Hilfreich dürfte auch eine Sichtung der (Muster-)Verträge auf einen notwendigen Anpassungsbedarf sein. Möglicherweise lassen sich in die Verträge zumindest für die Zukunft Regelungen integrieren, die zu einer besseren vertraglichen Absicherung des Unternehmens für Folgen der Corona-Krise führen.

Im Konzern werden sich möglicherweise Fragen der Kündigung von Gewinn- und Verlustabführungsverträgen mit Konzerngesellschaften stellen, im Zusammenhang mit Restrukturierungs-und Insolvenzüberlegungen.

3.    Risiko Insolvenzanfechtung

Werden Rechnungen seitens des Vertragspartners nicht oder zu spät bezahlt, ist unverzüglich eine Prüfung der notwendigen Maßnahmen erforderlich.

Das Risiko einer Insolvenz oder insolvenznahen Situation des Vertragspartners ist in den Blick zu nehmen. Zu beachten ist, dass Zahlungen eines Unternehmen, das bereits insolvent ist oder nach der Zahlung insolvent wird, bei Vorliegen bestimmter Umstände vom Insolvenzverwalter auch noch Jahre später zurückgefordert werden können (Stichwort „Insolvenzanfechtung“). Es kann daher eine zeitnahe Abrechnung erforderlich sein; ggf. ist die Einstellung der Leistungserbringung zu prüfen.

4.    Information Gesellschafter/Einberufung Gesellschafterversammlung

Zwingend erforderlich ist eine Information der Gesellschafter, wenn es zu einem Verlust der Hälfte des Stammkapitals gekommen ist (vgl. § 84 Abs. GmbHG, § 92 Abs. 1 AktG). Hier bedarf es auch zwingend der Einberufung einer Gesellschafterversammlung (vgl. § 49 Abs. 3 GmbHG, § 92 Abs. 1 AktG).

Erst recht muss die Geschäftsführung aktiv werden, wenn aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten oder aufgrund einer Überschuldung eine Insolvenz des Unternehmens droht.

5.    Zahlungen an Gesellschafter

In Krisenzeiten bedürfen Auszahlungen an Gesellschafter einer besonderen Aufmerksamkeit, da das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden darf (vgl. § 30 Abs. 1 GmbHG). Andernfalls kann dies zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsführung führen. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit dem Aspekt „Konzernfinanzierung“

Dr. Frank Süß

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