Februar 2024 Blog

Spezifische Kennzeichnung von ökologischem Heimtierfuttermittel

Im Oktober 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/2419 in Kraft getreten, die es Verbrauchern erleichtern soll, beim Kauf von Heimtierfutter ökologische/biologische Zutaten zu erkennen.

Die neue Verordnung ermöglicht es Heimtierfuttermittelunternehmern weiterhin, Produkte als ökologisch / biologisch zu kennzeichnen, bei denen nicht alle Zutaten aus ökologischem Anbau stammen. Zudem wird die Verwendung des bisher nicht zulässig einsetzbaren EU-Bio-Siegels ab dem Mai 2024 teilweise verpflichtend.

Verwendung des EU-Bio-Siegels ab dem 1. Mai 2024 teilweise verpflichtend

In der Verordnung (EU) 2023/2419 werden spezifische Kennzeichnungsanforderungen für Heimtierfuttermittel festgelegt, das gemäß den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion von Futtermitteln gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 hergestellt wird.

Die Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion ist für Heimtierfuttermittel nach Artikel 4 der Verordnung nunmehr möglich, wenn das Erzeugnis den Produktionsvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 entspricht und mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/biologisch sind. Bei vorverpacktem Heimtierfutter, das diese Bedingungen erfüllt, muss das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion ab dem 1. Mai 2024 auf der Verpackung aufgebracht sein.

Verwendung von Bezeichnungen „Bio“ und „Öko“

Gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) 2023/2419 können Heimtierfuttermittel in der Verkehrsbezeichnung und im Verzeichnis der Zutaten Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion verwenden, wenn das Erzeugnis den Produktionsvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 entspricht und mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/biologisch sind.

Eine Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nur im Verzeichnis der Zutaten, ist unter näher spezifizierten Anforderungen ferner möglich, wenn bei dem Erzeugnis weniger als 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/ biologisch sind.

Im Verzeichnis der Zutaten ist jeweils anzugeben, welche Zutaten ökologisch/biologisch sind. Entstammen weniger als 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologischer/ biologischer Produktion, ist der Gesamtanteil der ökologischen/biologischen Zutaten an der Gesamtmenge der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs anzugeben.

Um den Endverbrauchern ferner zu ermöglichen, ökologische/biologische Zutaten zu erkennen, die in Erzeugnissen verwendet werden, die im Wesentlichen aus einer aus der Jagd oder Fischerei stammenden Zutat bestehen, normiert Artikel 3 Absatz 2 gesonderte Bestimmungen.

Zum Hintergrund:

Die EU Öko-Verordnung, die Verordnung (EU) 2018/848, legt sowohl für Futtermittel für der Lebensmittelgewinnung dienender Tiere als auch für Futtermittel für Heimtiere fest, dass die Verkehrsbezeichnung keine Bezeichnung mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion enthalten darf, wenn nicht alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/ biologisch sind, unabhängig davon, in welchem Umfang dies der Fall ist. Zudem darf bei solchen Futtermitteln nicht das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion aufgebracht werden.

Vor der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/848 hatten zahlreiche Mitgliedstaaten einzelstaatliche Vorschriften festgelegt oder private Standards anerkannt, nach denen die Verkehrsbezeichnung von Heimtierfuttermitteln eine Bezeichnung mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion enthalten durfte, wenn bei einem Erzeugnis mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/biologisch waren.

Ausweislich der Erwägungsgründe der neuen Kennzeichnungsverordnung für Heimtierfuttermittel soll es im Interesse der Verbraucherinformation, der Einheitlichkeit und der Transparenz auf dem Markt sowie zur Förderung der Verwendung ökologischer/biologischer Zutaten auch weiterhin möglich sein, angemessen über die Zusammensetzung von Heimtierfuttermittel zu informieren, das sowohl ökologische/biologische als auch nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten enthält.

Bewertung und Ausblick:

Die Verordnung trägt dem Umstand Rechnung, dass notwendige landwirtschaftliche Zutaten von Heimtierfuttermitteln nur begrenzt in ökologischer/biologischer Form verfügbar sind und schließt eine entstandene regulatorische Lücke. Begrüßenswert ist, dass Heimtierfuttermittelunternehmer weiterhin für den Verbraucher erkennbar auf den Einsatz biologischer/ökologischer Zutaten verweisen können.

Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2419 normiert für ökologisches/biologisches Heimtierfuttermittel, das zwischen dem 1. Januar 2022 und 30. Oktober 2023 gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften oder, falls diese fehlen, gemäß den anerkannten privaten Standards gekennzeichnet wurde, dass diese weiter in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Betroffene Futtermittelunternehmer sollten sich mit den neuen Kennzeichnungsvorschriften vertraut machen und die Übergangsregelungen beachten.

(Verordnung (EU) 2023/2419 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über die Kennzeichnung von ökologischem/biologischem Heimtierfuttermittel)

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!