Januar 2016 Blog

Streitbeilegung im Onlinehandel – Neue Informationspflichten

Streitbeilegung im Onlinehandel – Neue Informationspflichten

Seit dem 9. Januar 2016 gilt für Online-Händler eine weitere Informationspflicht gegenüber Verbrauchern. Hintergrund ist eine neue EU-Verordnung zur erleichterten Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus Online-Verträgen ergeben.

Die neue Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung) bestimmt, dass innerhalb der EU niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern eingehen, sowie Online-Marktplätze auf ihren Websites einen Link zu einer Online-Streitbeilegungs-Plattform der Europäischen Kommission (sog. „OS-Plattform“) einstellen müssen. Die Internetadresse, auf die zu verlinken ist, lautet http://ec.europa.eu/consumers/odr. Der Link muss für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

Zweck der zugrunde liegenden ODR-Verordnung ist es, den Zugang zu einfachen, effizienten, schnellen und kostengünstigeren Möglichkeiten der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus Online-Verträgen ergeben, gerade auch im Hinblick auf grenzüberschreitende Rechtsgeschäfte für Verbraucher zu gewährleisten.

Bei der OS-Plattform handelt es sich um eine interaktive Website, die künftig als zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer dienen soll, die aus Online-Rechtsgeschäften entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten. Die OS-Plattform soll allgemeine Informationen über die außergerichtliche Beilegung derartiger Streitigkeiten enthalten. Zudem soll die Möglichkeit bestehen, auf der Plattform durch Ausfüllen eines Online-Formulars Beschwerden einzureichen, die an den Beschwerdegegner und anschließend gegebenenfalls an eine zuständige Stelle zur alternativen Streitbeilegung weitergeleitet werden. Die Möglichkeit, ein Streitbeilegungsverfahren auf diese Weise online einzuleiten, besteht derzeit allerdings noch nicht, da die Plattform noch nicht fertig gestellt ist. Unter dem oben angegebenen Link findet sich bisher nur der Hinweis, dass die Plattform ab dem 15. Februar 2016 einsatzfähig sein wird. Dennoch sollte der Link vorsorglich von Onlinehändlern bereits jetzt auf ihrer Webseite eingestellt werden.

Ergänzt wird die ODR-Verordnung durch das Anfang Dezember vom Bundestag verabschiedete Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), das der Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten dient. Das bisher noch nicht in Kraft getretene Gesetz regelt die Einrichtung von Verbraucherschlichtungsstellen zur alternativen Streitbeilegung. § 36 VSBG enthält eine allgemeine Informationspflicht, wonach ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darüber in Kenntnis zu setzen hat, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und, sofern eine Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einem solchen Verfahren besteht, auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. 

Bereits jetzt ergibt sich bei Onlineverkäufen aus § 312d BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Nr. 16 EGBGB die Verpflichtung, den Verbraucher über ein etwaiges Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem sich der Unternehmer unterworfen hat, zu informieren. Bisher besteht eine Informationspflicht jedoch nur, wenn sich der Unternehmer tatsächlich einem solchen Verfahren unterworfen hat. Nach § 36 VSBG muss ein Unternehmer dagegen künftig auch dann, wenn er an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teilnehmen möchte, die Verbraucher über diese Tatsache allgemein informieren. Ausgenommen hiervon sind nach der vorgesehenen Neuregelung Unternehmer, die am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben. Die in § 36 VSBG vorgesehene Informationspflicht wird voraussichtlich erst im Februar 2017 in Kraft treten.

Sofort zu erfüllen sind dagegen die eingangs genannten Informationspflichten nach der ODR-Verordnung. Online-Händler sollten daher umgehend den erforderlichen Link zur OS-Plattform in ihre Webseite integrieren.

Dr. Maren Mönchmeyer, Rechtsanwältin
Hamburg

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