Juli 2026 Blog

Überschuldungsnachweis: Keine pauschale Übernahme von im Insolvenzverfahren erzielten Erlösen

Der BGH hat klargestellt, dass in der Überschuldungsbilanz nicht pauschal auf Insolvenzerlöse abgestellt werden darf, sondern der bei planvoller außerinsolvenzlicher Verwertung erzielbare Erlös maßgeblich ist. Die Entscheidung stärkt die Verteidigungsposition von Geschäftsleitern in Organhaftungsfällen.

Grundzüge der Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO

Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt eine insolvenzrechtliche Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (sog. rechnerische Überschuldung), es sei denn, die Fortführung des Unternehmens bzw. deren Zahlungsfähigkeit ist über die nächsten 12 Monate überwiegend wahrscheinlich (sog. positive Fortführungsprognose). Bei der Ermittlung der rechnerischen Überschuldung sind Vermögensgegenstände der Gesellschaft nicht mit Fortführungs-, sondern mit Liquidationswerten zu bewerten. In einem aktuellen Beschluss hat der BGH nun Klarstellungen dazu vorgenommen, welche Maßstäbe bei der Bewertung von Vermögenswerten in der Überschuldungsbilanz gelten.

Sachverhalt

Der Insolvenzverwalter klagte gegen die ehemaligen Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen Zahlungen nach eingetretener Überschuldung. Eine positive Fortführungsprognose bestand nach Auffassung des Insolvenzverwalters wegen alsbald eintretender Zahlungsunfähigkeit nicht, sodass es auf die rechnerische Überschuldung ankam. 

Der Insolvenzverwalter begründete die rechnerische Überschuldung mit erheblichen Abwertungen gegenüber den bilanzierten Buchwerten (Die Handelsbilanz wies ein positives Eigenkapital von EUR 3,1 Mio. aus.). Er orientierte sich dabei an den Erlösen, die er im Insolvenzverfahren erzielt hatte. Insbesondere das Immobilienvermögen und die Beteiligung an einer Tochtergesellschaft bewertete er deutlich niedriger als in der Handelsbilanz. Insgesamt ergab sich eine Abwertung von rund 9,4 Mio. EUR – das positive Eigenkapital war damit um rund 6,3 Mio. EUR überschritten und die Schuldnerin rechnerisch überschuldet.

Die Beklagten wandten demgegenüber ein, dass der in der Insolvenz erzielte Veräußerungserlös weder hinsichtlich des Immobilienvermögens noch hinsichtlich der Beteiligung an der Tochtergesellschaft als Liquidationswert herangezogen werden könne.

Das LG folgte dem Insolvenzverwalter und gab der Klage statt, das OLG wies die Berufung zurück.

Entscheidung

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hatte Erfolg. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.

Hinsichtlich des Immobilienvermögens hat sich das Berufungsgericht gehörswidrig nicht mit dem Kernvorbringen der Beklagten auseinandergesetzt, dass der in der Insolvenz erzielte Veräußerungserlös nicht zur Bestimmung des Liquidationswerts in der Überschuldungsbilanz herangezogen werden kann. Maßgeblich ist vielmehr der Erlös, der bei einer planvollen außerinsolvenzlichen Verwertung erzielbar gewesen wäre – nicht ein unter Zeitdruck realisierter Zerschlagungswert. Die Beklagten hatten auf spezifische Preisabschläge bei Insolvenzveräußerungen (u. a. schlechtere Rechtsdurchsetzungsaussichten der Käufer) hingewiesen.

Zur Beteiligung an der Tochtergesellschaft rügte der BGH, dass das Berufungsgericht die Darlegungsanforderungen überspannt hat. Die Beklagten hatten den Marktwert der Beteiligung anhand einer EBITDA-Multiplikatorbewertung (5- bis 7-faches EBITDA) auf ca. 7 Mio. EUR beziffert. Diese Methode reicht zwar nicht als Vollbeweis, genügt nach Ansicht des BGH aber, um einen höheren Wert plausibel darzulegen. Einen entsprechenden Vortrag darf das Gericht nicht schlicht übergehen, sondern muss weitere Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen Vermögenswerte erlauben. 

Praxishinweis

In der Praxis versuchen Insolvenzverwalter regelmäßig, die im Insolvenzverfahren erzielten Erlöse pauschal als Bewertungsmaßstab heranzuziehen. Der BGH hat nun klargestellt, dass das Gericht konkret zu prüfen hat, wie die tatsächlichen Vermögenswerte zum behaupteten Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife standen. Diese Werte werden regelmäßig höher ausfallen als die im Insolvenzszenario erzielten Erlöse, da Veräußerungen in der Insolvenz unter Zeitdruck und vor dem Hintergrund eines bereits eröffneten Verfahrens stattfinden.

Die Entscheidung verbessert damit die prozessuale Position von Geschäftsleitern. Legen sie schlüssig dar, dass die Vermögenswerte einen höheren Wert hatten, darf das Gericht diesen Vortrag nicht ohne ausreichende Begründung unberücksichtigt lassen. Ein bloßer Hinweis auf die im Insolvenzverfahren erzielten Erlöse reicht hierfür nicht aus. Vielmehr bedarf es einer nachvollziehbaren Bewertung der jeweiligen Vermögensgegenstände zum maßgeblichen Stichtag, die die damals bestehenden Verwertungsmöglichkeiten und Fortführungsaussichten einbezieht.

Der in Anspruch genommene Geschäftsführer sollte daher konkrete Tatsachen vortragen, die gegen eine Übertragung späterer Insolvenzerlöse auf den Stichtagswert sprechen, und zugleich einen höheren Verkehrswert plausibel darlegen. Auch Berater sollten ihre Mandanten frühzeitig darauf hinweisen, dass eine sorgfältige Dokumentation der Vermögenswerte und Verwertungsperspektiven zum Stichtag erhebliche Bedeutung für die spätere Verteidigung haben kann. 

(BGH, Beschl. v. 28.4.2026, II ZR 40/25)

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