September 2026 Blog

Umsetzung des Turnberry-Deals: Was Unternehmen über die neuen US-Zollpräferenzen wissen müssen

Seit dem 1. Juli 2026 gelten auf Grundlage des sogenannten „Turnberry-Agreement“ vom 21. August 2025 zwischen der EU und den USA neue Zollregelungen für den transatlantischen Warenverkehr. Sie gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2029. Der folgende Überblick zeigt die wichtigsten Neuerungen und ihre praktischen Auswirkungen für betroffene Unternehmen. 

Vom Turnberry-Deal zur EU-Verordnung

Am 27. Juli 2025 einigten sich EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen und US-Präsident Donald Trump im schottischen Turnberry auf die Grundzüge eines Handelsabkommens. Im Kern regelt die Vereinbarung Folgendes: Die EU senkt die Einfuhrzölle auf die meisten US-Industrieprodukte auf 0 %. Im Gegenzug sagen die USA eine Zollobergrenze von 15 % auf die meisten EU-Exporte zu. Für europäische Stahl- und Aluminiumerzeugnisse sowie deren Derivate gelten bei der Einfuhr in die USA weiterhin erhöhte Zollsätze von grundsätzlich 50 %.

Nach der förmlichen Billigung durch das Europäische Parlament und der Zustimmung des Rates veröffentlichte die EU die beiden zentralen Rechtsakte am 30. Juni 2026 im Amtsblatt. Sie traten am 1. Juli 2026 in Kraft: 

  • Verordnung (EU) 2026/1455 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2026 zur Anpassung der Einfuhrzölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den USA und zur Eröffnung von Zollkontingenten („VO (EU) 2026/1455“),
  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/1422 der Kommission vom 25. Juni 2026 zur Änderung der DVO (EU) 2015/2447 in Bezug auf Verfahrensvorschriften über den Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren („DVO (EU) 2026/1422“).  

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Zollbefreiung, Aussetzung des Wertzollanteils und Zollkontingente

Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 2026/1455 senkt die Zölle auf die meisten Industrieerzeugnisse sowie auf ausgewählte landwirtschaftliche Erzeugnisse US-amerikanischen Ursprungs auf 0 %. Anhang I listet die begünstigten Waren abschließend auf. Für bestimmte Obst- und Gemüseerzeugnisse US-amerikanischen Ursprungs entfällt nach Anhang II zwar der auf den Wertzoll entfallende Teil des Gemeinsamen Zolltarifs. Der spezifische Zoll bleibt jedoch bestehen, wenn der Einfuhrpreis die jeweilige Einfuhrpreisregelung unterschreitet (Art. 1 Abs. 2 VO (EU) 2026/1455). Darüber hinaus erhalten zahlreiche in Anhang III genannte Erzeugnisse US-amerikanischen Ursprungs über Zollkontingente einen präferenziellen Marktzugang. Die Kontingente werden im sogenannten Windhundverfahren verwaltet (Art. 2 VO (EU) 2026/1455). Hiervon sind Schweine- und Bisonfleisch, Milcherzeugnisse, Schalenfrüchte bzw. Nüsse, Sojaöl, bestimmte Tierfutterzubereitungen, verschiedene Meerestiere, Kakaopulver und Schokolade sowie verschiedene Lebensmittelzubereitungen betroffen. 

Welche Präferenzursprungsregeln gelten?

Eigene Präferenzursprungsregeln gibt es bislang nicht. Stattdessen ordnet Art. 6 VO (EU) 2026/1455 an, den Warenursprung vorläufig nach den allgemeinen Vorschriften der VO (EU) 952/2013 („UZK“) zu bestimmen. Unternehmen, die für ihre US-Waren die Zollfreiheit in Anspruch nehmen, müssen daher nachweisen, dass die Ware entweder vollständig in den USA gewonnen oder hergestellt wurde oder dort die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung erfahren hat. Diese Verarbeitung muss in einem dafür eingerichteten Unternehmen erfolgt sein und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt haben oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellen (Art. 60 Abs. 1, 2 UZK). 

Ergänzend ändert Art. 1 Nr. 4 der DVO (EU) 2026/1422 die DVO (EU) 2015/2447 („UZK-IA“). Nach dem neu eingefügten Art. 59a UZK-IA muss der Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs zusätzlich belegen, dass die Waren direkt aus den USA in die EU befördert wurden oder während der Beförderung durch andere Länder unter zollamtlicher Überwachung standen. Wurden sie in Drittländern gelagert oder aufgeteilt, dürfen sie dort nicht über das hinaus verändert worden sein, was zur Erhaltung ihres Zustands erforderlich ist. Zulässig bleibt außerdem u.a. das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten oder Siegeln. 

Für diese Nachweise existiert kein standardisiertes Formular. Ein förmlicher Ursprungsnachweis ist ebenfalls nicht vorgeschrieben. Es kommen insbesondere Transportdokumente, Kaufverträge und weitere Vertragsunterlagen sowie Packlisten als geeignete Unterlagen infrage. Bei einer Beförderung über Drittländer können außerdem Nichtmanipulationsbescheinigungen erforderlich sein. Die Europäische Kommission hat klargestellt, dass das Ursprungszeugnis nach Art. 57 und Anhang 22-14 UZK-IA hierfür nicht verwendet werden kann (siehe Q&A: Article 59a of Commission Implementing Regulation 2015/2447, Q9).

Aussetzung und Schutzmaßnahmen

Art. 3 VO (EU) 2026/1455 regelt einen handelspolitischen Aussetzungsmechanismus. Er greift, wenn die Vereinigten Staaten ihre Verpflichtungen aus dem Turnberry-Agreement nicht einhalten oder die Handelsbeziehungen auf andere Weise untergraben.

Nach Prüfung fundierter Informationen in einem Prüfverfahren kann die Kommission die Anwendung von Art. 1 und Art. 2 VO (EU) 2026/1455 ganz oder teilweise aussetzen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

  • Die USA setzen das Turnberry-Agreement nicht um. 
  • Die USA untergraben die Ziele des Turnberry-Agreements auf andere Weise, diskriminieren EU-Wirtschaftsteilnehmer oder stören die Handels- und Investitionsbeziehungen.
  • Es gibt hinreichende Hinweise darauf, dass die USA künftig in der unter (a) oder (b) beschriebenen Weise handeln werden.
  • Die objektiven Umstände haben sich gegenüber den bei Abschluss des Turnberry-Agreements herrschenden Umständen geändert.

Die Kommission kann solche fundierten Informationen selbst erheben. Sie können aber auch aus einer zuverlässigen Quelle stammen, etwa von einem Mitgliedstaat oder dem Europäischen Parlament.

Für Stahl- und Aluminiumprodukte gilt zusätzlich: Bleiben die US-Zölle auf aus der EU eingeführte Folgeerzeugnisse aus Stahl und Aluminium am 31. Dezember 2026 über 15 %, darf die EU ihre Zugeständnisse in diesem Bereich zurückziehen. 

Art. 4 VO (EU) 2026/1455 eröffnet außerdem eine wirtschaftliche Schutzmaßnahme. Sie greift, wenn hinreichende Nachweise dafür vorliegen, dass infolge der angepassten Zölle oder der eröffneten Zollkontingente eine US-Ursprungsware in so großen Mengen – absolut oder im Verhältnis zur Unionsproduktion – und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass dem jeweiligen Wirtschaftszweig der Union ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht. Auch in diesem Fall kann die Kommission die Anwendung von Art. 1 und Art. 2 VO (EU) 2026/1455 nach einem Prüfverfahren ganz oder teilweise aussetzen.

Eine solche Untersuchung wird eingeleitet 

  • auf begründeten Antrag von drei oder mehr Mitgliedstaaten,
  • auf Antrag des betroffenen Wirtschaftszweigs der Union oder der in seinem Namen handelnden Personen oder Organisationen, wenn hinreichende Anscheinsbeweise für einen ernsthaften Schaden oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens für den Wirtschaftszweig der Union vorliegen, oder 
  • auf eigene Initiative der Kommission, unter anderem auf Grundlage von Informationen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments. 

ATLAS: Abfertigung und technische Umsetzung

Auch wenn nichtpräferenzielle Ursprungsregeln gelten, können Unternehmen die ermäßigten Zollsätze im IT-Verfahren ATLAS wie bei einer herkömmlichen Präferenzabfertigung beantragen. In der H1-Einfuhranmeldung sind dafür folgende Codes einzutragen:

  • Präferenzcode 300 für einen Zollsatz von 0 %,
  • Präferenzcode 320 für Zollkontingente,
  • im Feld „Ergänzende Dokumente“ der Code U190 als Ursprungsnachweis.

Für den Nachweis der Direktbeförderung ist zusätzlich die nationale Unterlagencodierung „7HHF“ anzumelden (siehe ATLAS – Info 0973/2026). Für die ermäßigten Zollsätze sind im TARIC/EZT die TARIC-Maßnahmearten 142 (Zollpräferenz) und 145 (Präferenzen in Verbindung mit der Endverwendung) vorgesehen. Für Zollkontingente gelten die TARIC-Maßnahmearten 143 (Präferenzzollkontingent) und 146 (Präferenzzollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung). Die Datenbank „WuP online“ der deutschen Zollverwaltung ist bereits aktualisiert und bildet die neuen Regelungen ab.

Was Unternehmen jetzt prüfen und vorbereiten sollten

Die neuen Vorschriften bringen für Unternehmen im transatlantischen Warenverkehr konkrete organisatorische und dokumentarische Aufgaben mit sich:

  • Ursprung prüfen: Prüfen Sie für jede aus den USA einzuführende Ware nach den allgemeinen Regeln des Art. 60 UZK, ob der nichtpräferenzielle US-Ursprung gegeben ist. 
  • Dokumentation sicherstellen: Weisen Sie neben dem Ursprung auch den Transportweg lückenlos nach. Werden Waren über Drittländer befördert, etwa über Umschlagplätze, müssen Sie zusätzlich belegen können, dass sie dort nicht wesentlich verändert wurden. 
  • Zollkontingente überwachen: Beobachten Sie die Ausschöpfung der Zollkontingente für bestimmte Erzeugnisse im Windhundverfahren engmaschig, damit Sie den Zollvorteil rechtzeitig nutzen können. 
  • Sunset-Klausel beachten: Die VO (EU) 2026/1455 gilt nur bis zum 31. Dezember 2029. Eine Verlängerung setzt einen neuen Gesetzgebungsvorschlag samt Folgenabschätzung voraus. Befristen Sie langfristige Lieferverträge daher gegebenenfalls entsprechend. 
  • Prüfungsrisiken reduzieren: Stellen Sie sich aufgrund der freien Nachweisführung auf verstärkte Zollprüfungen ein. Ein revisionssicheres Dokumentationskonzept hilft, das Risiko von Nacherhebungen, Verzinsungen und Bußgeldern zu minimieren. 

Ausblick

Die EU-Kommission will die Auswirkungen der neuen Regelungen eng überwachen. Mittelfristig dürfte sie eigenständige Präferenzursprungsregeln für den US-Warenverkehr erlassen und damit den derzeitigen Rückgriff auf den nichtpräferenziellen Ursprung ablösen. Bis dahin bleibt die Dokumentationslast bei den Unternehmen. 

Unternehmen im Wirtschaftsverkehr mit den USA müssen auch künftig mit kurzfristigen Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen rechnen. Neben der EU-seitigen Umsetzung sollten sie die dynamische Entwicklung der US-Zollpolitik aufmerksam verfolgen und in ihre unternehmerischen Entscheidungen einbeziehen. Das gilt besonders vor dem Hintergrund, dass Unternehmen bei rechtswidrig erhobenen Zöllen Erstattungsansprüche geltend machen können.

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