März 2022 Blog

Update Russische Gegenmaßnahmen

Finanzministerium der Russischen Föderation vom 12. März 2022 (N 05-06-10/VN-11081)

Gemäß einer Anordnung des russischen Finanzministeriums vom 12. März 2022 dürfen russische Gebietsansässige ausnahmsweise Überweisungen in ausländischer Währung auf ihre ausländischen Konten vornehmen, um die laufende Geschäftstätigkeit ihrer Niederlassungen zu finanzieren, sofern der entsprechende Finanzierungsbetrag den des Vorjahres nicht überschreitet.

Zudem sind Zahlungen durch Gebietsfremde in ausländischer Währung auf ausländische Konten Gebietsansässiger erlaubt, wenn es sich dabei um Gehalts-, Miet- und Dividendenzahlungen aus Wertpapieren oder sonstige Zinseinkünfte handelt. 

Schließlich dürfen gebietsansässige natürliche Personen Überweisungen in Fremdwährung von vor dem 1. März 2022 eröffneten ausländischen Konten auf sonstige ausländische Konten vornehmen, sofern diese der russischen Finanzverwaltung gemäß den Anforderungen des russischen Rechts offengelegt wurden.

Regierungsverordnung vom 17. März 2022 Nr. 390

Mit dieser Regierungsverordnung wird die Verordnung Nr. 311, die umfassende Exportverbote enthält, geändert, u.a. werden die Ausnahmen erweitert.

Das Exportverbot enthält eine Ausnahme für Waren mit Ursprung in der Russischen Föderation, sofern dies mit einem beizufügendes Ursprungszertifikat ST-1 nachgewiesen wird. Der Nachweis kann nun auch durch eine andere zugelassene Bescheinigung einschließlich einer Bestätigung des Ministeriums für Industrie und Handel der Russischen Föderation erfolgen.

Weitere Ausnahmen gelten nun zum Beispiel auch

  • für Waren mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion, die im Rahmen von Zollverfahren, die eine Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion vorsehen, in das Gebiet dieser Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion verbracht wurden,
  • für Waren in einer Sonderwirtschaftszone und gleichgestellten Territorien, die unter Verwendung ausländischer Waren, die in das Zollverfahren einer freien Zollzone überführt wurden, hergestellt wurden,
  • für Waren, die in freien Lagern in Russland unter Verwendung von Waren, die in das Zollverfahren eines freien Lagers überführt wurden, hergestellt wurden,
  • für Ersatzteile und Spezialausrüstungen, die vorübergehend aus dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation ausgeführt werden und für die Überarbeitung, den Schutz von Gütern, die Wartung oder den Betrieb von Fahrzeugen des internationalen Verkehrs bestimmt sind,
  • für Mehrwegverpackungen (aus Holz, Metall, Glas, Kunststoff, Spezial- oder anderen Materialien), die nach dem Zollverfahren des Reexports zur vorübergehenden Einfuhr oder zur vorübergehenden Ausfuhr eingeführt wurden,
  • für Waren, die aus der Russischen Föderation ausgeführt werden sollen und zuvor mit dem Carnet ATA in die Russische Föderation eingeführt wurden u.a.m.

Zudem können befristete Genehmigungen für die Ausfuhr von Gütern erteilt werden, die im Anhang zur Regierungsverordnung 311 gelistet sind.

Weiterhin wurden Korrekturen und Änderungen an den gelisteten Gütern vorgenommen.

Auch wurde Regierungsverordnung Nr. 312 geändert, die die Ausfuhr bestimmter Landtechnik, von gelisteten Fahrzeugen, Industrieprodukten und Telekommunikationsanlagen in die Eurasische Wirtschaftsunion nur noch mit Ausfuhrgenehmigungen erlaubt. Auch hier wurden die Ausnahmen erweitert und Korrekturen an den gelisteten Gütern vorgenommen.

Die Verordnung erhält eine neue Anlage 6 mit einer Auflistung medizinischer Güter.

Auch in der Regierungsverordnung Nr. 313 wurden einige ähnliche Anpassungen vorgenommen.

Schließlich wurde die Regierungsverordnung Nr. 302 vom 6. März 2022, die ein Ausfuhrverbot von im Ausland hergestellten und nach Russland verbrachten medizinischen Produkten, wenn das Herstellerland Wirtschaftssanktionen gegen Russland erlassen hatte, vorsah, wieder aufgehoben. Für Ausfuhrverbote medizinischer Produkte gilt nunmehr allein Regierungsverordnung Nr. 311.

Ukaz des Präsidenten Nr. 126 vom 18. März 2022

Banken, gegen die ausländische Sanktionen verhängt wurden, sind befristet bis 1. September 2022 berechtigt, Fremdwährungsverpflichtungen, die vor Erlass der Sanktionen entstanden sind, gegenüber russischen juristischen Personen aus Konto- oder Einlagenverträgen in Rubel zu erfüllen.

Bis zum 31. Dezember 2022 dürfen Gebietsansässige nur mit Genehmigung der Zentralbank Zahlungen für Anteile, Einlagen oder Beteiligungen am Eigentum einer gebietsfremden juristischen Person vornehmen.

Die Zentralbank wird u.a. berechtigt, einen Höchstbetrag festzulegen

  • für Vorauszahlungen, die Gebietsansässige an ausländische Unternehmen und gebietsfremde Personen für Verträge, die durch den Aufsichtsrat der Zentralbank noch festzulegen sind, überweisen dürfen,
  • für Überweisungen durch Nichtresidenten aus unfreundlichen Ländern (z.B. russische Filialen oder Repräsentanzen) an Nichtresidenten anderer Länder und umgekehrt oder
  • für den Erwerb ausländischer Valuta durch Nichtresidenten in Russland.

Russische Exporteure können bei der Zentralbank eine Ausnahmegenehmigung vom 80 % - igen Zwangsumtausch von Fremdwährungseinnahmen beantragen.

Das Erfordernis einer besonderen Genehmigung für die Gewährung von Rubelkrediten und der Handel mit Wertpapieren und Immobilien zwischen in Russland ansässigen Personen und Personen aus unfreundlichen Staaten gilt nicht in Bezug auf russische Tochtergesellschaften von Gesellschaftern mit Sitz in unfreundlichen Staaten.

Die Zentralbank ist verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen entsprechenden Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Verminderter IP-Rechtsschutz für Rechteinhaber aus unfreundlichen Staaten

Die Regierungsverordnung Nr. 299 vom 6. März 2022 setzt Entschädigungszahlungen für Patentverstöße für Patentinhaber aus unfreundlichen Staaten auf Null herunter. In einer (Einzelfall)-Entscheidung des Wirtschaftsgerichts des Kirower Gebietes vom 2. März 2022 wird einem ausländischen Rechteinhaber der Rechtsschutz gegen einen IP-Verstoß verwehrt, da er aus einem unfreundlichen Land stammt.

Schließlich darf die russische Regierung gemäß Art. 18 Punkt 3 des Gesetzes vom 4. März 2022 Waren festlegen, für die bestimmte IP-schützende Regelungen nicht mehr gelten sollen. Eine solche Festlegung ist noch nicht erfolgt. Das erwähnte Gesetz vom 4. März 2022 legt unterstützende Maßnahmen für die russische Bevölkerung und Wirtschaft fest.

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