März 2020 Blog

Update zu steuer­lichen Folgen der Coro­navirus-Krise

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19. März zur Abmilderung der steuerlichen Folgen der Coronavirus-Krise eine Reihe von Sofortmaßnahmen beschlossen:

  • Fällige bzw. bis 31. Dezember 2020 fällig werdende Steuerzahlungsverpflichtungen werden bei nachweislich unmittelbarer und nicht nur unerheblicher Betroffenheit auf Antrag der Steuerpflichtigen unter Darlegung ihrer Verhältnisse beim zuständigen Finanzamt gestundet. An die Stundung sollen dabei insgesamt keine strengen Anforderungen gestellt werden. Explizit sind Anträge nicht abzulehnen, weil entstandene Schäden im Einzelnen nicht nachgewiesen werden können. Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll in der Regel verzichtet werden. 
  • Ebenso können für nachweislich unmittelbar Betroffene laufende Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer herabgesetzt werden.
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen gegen nachweislich unmittelbar und nicht nur unerheblich vom Coronavirus Betroffene soll bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet werden. In den betreffenden Fällen sind die ab 19. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen.

Etwaige Stundungs- und Erlassanträge im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer sind an die zuständigen Gemeinden zu richten, es sei denn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer ist nicht den Gemeinden übertragen. Mittelbar Betroffenen werden Stundung, Herabsetzung von Vorauszahlungen und Vollstreckungsschutz unter den allgemeinen Voraussetzungen, d.h. mit besonderer Begründung, gewährt.

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