März 2020 Blog

Update zur An­wen­dung des Ver­gabe­rechts nach Rund­schrei­ben des BMWi vom 19.03.2020

Damit die öffentliche Verwaltung in Zeiten der Corona-Krise weiter handlungsfähig bleibt und insbesondere die Einsatzkräfte und Beschäftigten im Gesundheitsbereich auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene bestmöglich ausgerüstet werden, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mit Rundschreiben vom 19.03.2020 aktuelle Informationen zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 veröffentlicht. Das Rundschreiben können Sie hier herunterladen.

Aus dem Rundschreiben ergeben sich vor allem folgende vergaberechtliche Erleichterungen für öffentliche Auftraggeber:

  • In der aktuellen Situation, in der vor allem ein kurzfristiger Beschaffungsbedarf für Leistungen zur Abwendung von Gefährdungen fundamentaler Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit auf einen zunehmenden Mangel an verfügbaren Leistungen (primär bei medizinischem Material) stößt, sieht das BMWi die Voraussetzungen für die Durchführung eines auf äußerste Dringlichkeit gestützten Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV für den Einkauf von Leistungen gegeben, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie, aber auch die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs der öffentlichen Verwaltung dienen.
     
  • Ausdrücklich vom BMWi angesprochen wird die Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln wie etwa Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Masken, Schutzkittel, Verbandsmaterialien, Tupfer, Bauchtücher und medizinisches Gerät wie etwa Beatmungsgeräte. Umfasst sind aber auch für in diesen Krisenzeiten notwendige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs der öffentlichen Verwaltung, etwa mobiles IT-Gerät zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen, Videokonferenztechnik und IT-Leitungskapazitäten. Das BMWi weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorgenannten Beschaffungsvorhaben nur beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt sind. Auch bei anderen äußerst dringlichen Beschaffungen mit Bezug zu den Auswirkungen des Coronavirus können öffentliche Auftraggeber demnach auf ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahewettbewerb zurückgreifen.
     
  • Das BMWi weist ferner darauf hin, dass Angebote zudem im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb formlos und ohne die Beachtung konkreter Fristvorgaben eingeholt werden können. § 17 Abs. 8 VgV, der eine Fristverkürzungsmöglichkeit von minimal 10 Tagen in Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit bei Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorsieht, stehe einer (noch) kürzeren Fristsetzung bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nicht entgegen. Aufgrund seines besonderen Ausnahmecharakters sind damit beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach Würdigung der Gesamtumstände auch sehr kurze Fristen (bis hin zu 0 Tagen) denkbar.
     
  • Auch wenn es sich im Sinne einer effizienten Verwendung von Haushaltsmitteln grundsätzlich empfiehlt, nach Möglichkeit mehrere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, kann es die aktuelle Situation gebieten, auch nur ein Unternehmen anzusprechen und zur Angebotsabgabe aufzufordern. § 51 Abs. 2 VgV, der für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb die Ansprache von mindestens drei Unternehmen vorsieht, ist in diesem Kontext laut BMWi nicht anwendbar. Dabei beruft sich das BMWi bei seiner Auslegung auch auf die ihm gegenüber geäußerte Rechtsansicht der Europäischen Kommission. Auch wenn von Fall zu Fall zu entscheiden sein wird, ist die Ansprache auch nur eines Unternehmens nach Ansicht des BMWi dann möglich, wenn nur ein Unternehmen in der Lage sein wird, den Auftrag unter den durch die zwingende Dringlichkeit auferlegten technischen und zeitlichen Zwängen zu erfüllen.

Dr. Dietrich Drömann
Dr. Michael Kleiber

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