Urteil des BGH zu Urheberrechten in Dienst- und Arbeitsverhältnissen
Urteil des BGH zu Urheberrechten in Dienst- und Arbeitsverhältnissen
Welche Rechte hat der Arbeitgeber an urheberrechtlich geschützten, im Rahmen des Anstellungsverhältnisses geschaffenen Leistungen seiner Arbeitnehmer? - Mancher Arbeitgeber würde intuitiv antworten: Sämtliche. Dass das nicht richtig ist, die Nutzungsrechte des öffentlichen Dienstherrn - für den Arbeitgeber gilt nichts anderes - vielmehr davon abhängen, was vertraglich vereinbart ist, und dass im Zweifel, vor allem mangels eindeutiger vertraglicher Regelung, die Rechte beim Urheber verbleiben, hat der Bundesgerichtshof in einem gerade veröffentlichen Urteil erneut klargestellt.
Der Kläger hatte als Bauoberrat beim Land Niedersachsen eine Lärmschutzwand - die Wohngebiete vor Straßenlärm schützt - entworfen. Ein solches Bauwerk genießt Urheberrechtsschutz schon als Entwurf, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Der Entwurf des Klägers war in einer Fachzeitschrift veröffentlicht worden. Nach ihm ließ das beklagte Land Hessen eine Lärmschutzwand bauen. Der Kläger hielt das für eine Verletzung seiner Urheberrechte. Das beklagte Land hielt entgegen, Inhaber der Urheberrechte sei nicht der Kläger, sondern sein Dienstherr, das Land Niedersachsen.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht Inhaber von Urheberrechten. Es sei typisch und vorhersehbar, dass ein Land im Rahmen der ihm beim Fernstraßenbau gesetzlich zugewiesenen Aufgaben auch anderen Ländern die Nutzung solcher Entwürfe gestatte. Stillschweigend habe deshalb der Kläger dem Land Niedersachsen ausschließliche Nutzungsrechte für den entwurfsgemäßen Bau einer Lärmschutzwand auch im Land Hessen eingeräumt. Er selbst sei deshalb nicht mehr berechtigt, die Verletzung dieser Rechte geltend zu machen.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und gab dem Kläger recht. Der Entwurf der Lärmschutzwand sei urheberrechtlich geschützt. Eine entwurfsgemäße Lärmschutzwand habe das Land Hessen daher nicht ohne Einräumung entsprechender Nutzungsrechte bauen dürfen. Diese Nutzungsrechte, so das Gericht, hätte der Kläger einräumen müssen, nicht sein Dienstherr. Es komme nicht darauf an, ob die Praxis, andere Bundesländer im Rahmen der verfassungsgemäßen Zusammenarbeit von entsprechenden Leistungen wechselseitig profitieren zu lassen, typisch und vorhersehbar sei. Entscheidend sei der Übertragungszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG), zu welchem Zweck also die Rechte eingeräumt worden seien, und weiter, dass im Zweifel, ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung - die hier nicht vorlag - der Urheber sich nur derjenigen Rechte begebe, die für die Durchführung des Vertrages unbedingt erforderlich seien. Unbedingt erforderlich sei im Fall des klagenden Bauoberrates nur gewesen, dass sein Dienstherr den Entwurf im Rahmen der genuin ihm obliegenden, sich folglich auf das Land Niedersachsen beschränkenden Verwaltungstätigkeit habe verwenden können, nicht aber, dass Niedersachsen den Entwurf nach Hessen lizensiere. - Das Land Hessen wird deshalb Schadensersatz zahlen müssen, über die Höhe entscheidet wieder das Landgericht.
Die Entscheidung betrifft das Dienstverhältnis eines Beamten. Für Arbeitnehmer in privaten Dienstverhältnissen gilt aber nichts anderes. Eine entsprechende, in Zweifelsfällen den Urheber begünstigende Auslegung des "Übertragungszwecks" hat der Bundesgerichtshof bereits im Urteil "Restwertbörse" vorgenommen (s. Newsletter Juni 2010). Eine dem Dienstherrn/Arbeitgeber günstigere Regel gilt für Computerprogramme und Filmhersteller. So oder so: Unverzichtbar ist, wenn Klarheit über diesen Punkt bestehen soll, eine präzise vertragliche Regelung.
(BGH Urt. v. 12.5.2010, I ZR 209/07 - Lärmschutzwand)
Rechtsanwalt Dr. Kristofer Bott