Verantwortungsverteilung im Hafenumschlag
Insbesondere im Fährbetrieb werden häufig die Lkw insgesamt oder auch die Auflieger ohne Zugmaschinen alleine vom Verfrachter übernommen, also ohne Fahrer. Das Verfahren ist meist recht ähnlich: Der Fahrer meldet sich mit einem bestimmten vorgegebenen Code am Hafeneingang an. Er bekommt dann, häufig elektronisch, für seinen Lkw bzw. Auflieger einen Stellplatz in der Nähe des Ladepiers zugewiesen. Er stellt dort den Lkw bzw. Auflieger ab, der Fahrer entfernt sich aus dem Hafen. Ähnliches gilt bei der Abholung.
In einem vom LG Lübeck entschiedenen Fall wurde der Auflieger entsprechend angemeldet und am bezeichneten Stellplatz abgestellt. Als er auf das Schiff verladen werden sollte stellte sich heraus, dass der Auflieger mit ca. 26 t Kupfer verschwunden war. Das Landgericht hat den Verfrachter für verantwortlich gehalten. Mit seiner Anweisung, den Auflieger an dem von ihm bestimmten Platz abzustellen habe der Fahrer Besitz und Verantwortung für das Gut, also den Auflieger verloren, der Verfrachter entsprechend die Verantwortung übernommen. Das Gut sei also entsprechend in seiner Obhut verloren gegangen. Eine Leichtfertigkeit unterstellt das Gericht nicht, da nicht erkennbar sei, dass die Organisation des Hafens insgesamt ohne weiteres einen solchen Diebstahl zugelassen habe.

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!





