April 2023 Blog

Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten verabschiedet

Am 19. April 2023 verabschiedete das Europäische Parlament die Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten. Vorbehaltlich der förmlichen Billigung des Rates ist damit der Weg frei für mehr Schutz und Wiederherstellung der Wälder.

Vielen deutschen Unternehmen werden die in der neuen Verordnung enthaltenen Sorgfaltspflichten bekannt vorkommen, da sie denen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ähneln. Anders als das LkSG wird die Verordnung auf Unternehmen ungeachtet ihrer Arbeitnehmerzahl Anwendung finden und geht auch inhaltlich wegen der Einführung von Ein- und Ausfuhrverboten weiter.

Rohstoffbezogener Anwendungsbereich

Die Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten wird zwar nur bestimmte Rohstoffe betreffen. Die Liste der betroffenen Rohstoffe hat es aufgrund der breiten Verwendung der Rohstoffe allerdings in sich: Konkret sind folgende Rohstoffe sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse erfasst: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Soja, Holz, Kautschuk, Holzkohle, bedruckte Papierprodukte und eine Reihe von Palmölderivaten.

Verpflichtete Unternehmen unabhängig von Arbeitnehmerschwelle

Verpflichtet werden Unternehmen, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder aus dem Unionsmarkt ausführen oder diese auf dem Unionsmarkt bereitstellen. Auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden von der Verordnung erfasst, wobei sie nur ein eingeschränkter Pflichtenkatalog trifft.

Umfassende Sorgfaltspflichten Verpflichtete Unternehmen werden nachweisen müssen, dass ihre Produkte nicht mit Entwaldung oder Walddegradation verbunden sind, indem sie ein System zur Rückverfolgbarkeit einrichten, Sorgfaltspflichten umsetzen und Informationen über die Herkunft und die Umweltauswirkungen ihrer Produkte bereitstellen. Waldbeschädigung umfasst auch eine Umwandlung von Primärwäldern in z.B. Plantagenwäldern. Unternehmen müssen nachweisen, dass das Produkt nicht von abgeholzten Flächen stammt oder nach dem 31. Dezember 2020 zu einer Schädigung der Wälder, einschließlich unersetzlicher Primärwälder, geführt hat. Es geht mithin um bereits abgebaute Rohstoffe.

Die Pflichten sind denen im LkSG ähnlich; es werden aber höhere Anforderungen an die Dokumentation und Nachweisbarkeit gestellt. Konkret wird verlangt:

  • Erstellung einer Sorgfaltspflichtenerklärung für die Ein-/Ausfuhr  
  • Pflicht zur Sammlung von Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Entwaldungsfreiheit, insb. auch Geolokalisierung
  • Maßnahmen zur Risikobewertung und Risikominderung

„Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende“ Sanktionen

Die Verordnung ermöglicht die Überwachung, Berichterstattung und Durchsetzung der Anforderungen durch die Mitgliedstaaten und die Kommission. Sie sieht auch Sanktionen für Verstöße vor, wie z.B. Geldbußen, Beschlagnahme oder Rücknahme von Produkten oder Aussetzung der Bereitstellung oder des Exports von Produkten. Insbesondere das drohende Verkehrsverbot geht über die Sanktionen des LkSG weit hinaus.

Ausblick

Es wird erwartet, dass die Verordnung voraussichtlich Mitte 2023 in Kraft tritt und damit im Wesentlichen Anfang 2025 zur Anwendung kommen. Konkret bedeutet das für Unternehmen, dass die Pflichten innerhalb von 18 Monaten umgesetzt werden müssen.  

Die Europäische Kommission wird die Einstufung der Entwaldungs-Länderrisiken innerhalb des 18-monatigen Umsetzungszeitraums im neuen Länder-Benchmarking-System veröffentlichen. Das jeweilige Risiko wird den Maßstab für die Sorgfaltspflichten der Unternehmen bilden.

Die neue Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten kombiniert die Importcompliance mit der Lieferkettencompliance. Unternehmen, auf die beide Regelwerke Anwendung findet werden ihre Lieferkettencompliance zukünftig um entwaldungsspezifische Sorgfaltspflichten erweitern müssen.

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