Dezember 2018 Blog

Was ist eine Domain? Ein Recht? Eine Sache? Eine Adresse?

Je nach dem. Wem gehört eine Domain? Ihrem Inhaber. Aber was hat der in der Hand? Siehe oben. Allemal kann aber die Domain etwas wert sein. Sie eröffnet dem, der sie hat, die Möglichkeit, damit im Internet präsent zu sein, z.B. mit einer Webseite. Wenn das so ist: Kann man eine Domain übertragen, kann man sie dem Inhaber abnehmen, kann man sie z.B. pfänden? Was genau passiert dann, und welche Rolle spielt dabei die Registrierungsstelle, das ist für .de-Domains die Denic e.G.?

Dass man „eine Domain“ pfänden kann, hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon im Jahr 2005 entschieden. Nun hat er auch gesagt, wie das genau geschieht. Eine Domain ist rechtlich betrachtet eine Leistung der Registrierungsstelle, hier war es die Denic e.G., die sie ihrem Vertragspartner schuldet, dem Domaininhaber. Aus diesem Vertrag kann der Inhaber von der Denic e.G. verlangen, dass sie die Domain entsprechend den Domainbedingungen und –richtlinien „verwaltet“, vor allem also, dass sie die Kontaktdaten und technischen Daten für die Konnektierung der Domain auf dem Domainnameserver hinterlegt und dort abrufbar hält, siehe

https://www.denic.de/domains/de-domains/domainbedingungen/

https://www.denic.de/domains/de-domains/domainrichtlinien/

Diesen aus dem Vertrag mit der Registrierungsstelle herrührenden Anspruch kann man, wie einen Anspruch auf Zahlung, pfänden: Der Dritte muss dann im Ergebnis an den Gläubiger des Anspruchsinhabers leisten. Einen Anspruch hat aber nicht nur der Domaininhaber gegen die Denic e.G., sondern auch diese gegen den Domaininhaber. Das Rechtsverhältnis, der Vertrag, ist etwas komplizierter, als man denken mag. Die Übertragung der Domain ist nach den Domainbedingungen so ausgestaltet, dass der Inhaber kündigen, und zugleich der Erwerber die Denic e.G. beauftragen muss, die Domain künftig für ihn zu verwalten. Kann man das auch pfänden? Kann jemand eine Forderung – hier war es eine Geldforderung, rd. 2.000 EUR - gegen den Domaininhaber so vollstrecken, dass er statt seiner Domaininhaber wird? Oder greift das unzulässig in Rechte der Denic e.G. ein?

Die Denic e.G. sagt: Inhaber ist, wen wir nach unseren Bedingungen als solchen eintragen. Das kann man nicht durch Pfändung herbeiführen. Doch, sagt der BGH. Inhaber ist, wer die Ansprüche aus dem Domainvertrag mit der Denic e.G. hat. Wenn diese Ansprüche gepfändet werden und dem Gläubiger diese Ansprüche, wie das Gesetz es zulässt (§ 844 (1) ZPO), „an Zahlungs statt“ zu einem zu schätzenden Wert überwiesen werden – den Rest, abzüglich der Kosten, bekommt der Schuldner -, dann ist der Gläubiger Inhaber der Domain, und dann muss ihn die Denic e.G. als solchen registrieren. Wenn die Bedingungen, unter denen sie ihre domainbezogenen Leistungen erbringt, erfüllt sind, kann sie sich die Inhaber nicht aussuchen, schon deshalb nicht, weil es für .de-Domains gar keine Alternative zur Denic e.G. gibt.

BGH Urt. v. 11.10.2018, VII ZR 288/17

Dr. Kristofer Bott, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Frankfurt am Main

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