Das Landgericht Ingolstadt stellt klar: Für die gesetzliche Gewährleistung haftet allein der Verkäufer. Wer Kunden pauschal an Hersteller verweist, täuscht über Verbraucherrechte.
Sachverhalt und Ausgangslage
Ein Verbraucher kaufte im Februar 2024 über den Onlineshop eines großen Elektronikhändlers eine Kühl-Gefrierkombination zum Preis von EUR 899,99. Gut 16 Monate später, im Juni 2025, meldete er dem Händler per E-Mail einen technischen Defekt am Gerät. Die Antwort des Kundenservice: „Für Großgeräte bietet der Hersteller einen Vor-Ort-Reparaturservice mit autorisiertem Fachpersonal an. Um Ihre Garantie-/Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, wenden Sie sich bitte direkt an den Hersteller.“ In einer weiteren E-Mail des Kundenservice hieß es sogar, die Garantie sei bereits abgelaufen und der Kunde möge wegen einer kostenpflichtigen Reparatur direkt den Hersteller kontaktieren.
Der Käufer war ausgerechnet Mitarbeiter des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Der Verband mahnte den Händler ab und zog – nachdem keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde – vor Gericht. Prozessual handelte es sich um eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage nach dem UWG. Im Kern ging es aber um eine Frage, die im Alltag von Händlern und Verbrauchern ständig auftaucht. Wer ist bei einem Sachmangel eigentlich zuständig?
Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt: Gewährleistung ist Sache des Verkäufers
Das Landgericht Ingolstadt gab der Klage vollumfänglich statt. Der Händler darf Verbraucher, die Gewährleistungsansprüche geltend machen, nicht in dieser Weise an Hersteller verweisen.
Die gesetzliche Gewährleistung (§§ 434, 437 BGB) ist ein Anspruch aus dem Kaufvertrag und richtet sich deshalb immer gegen den Verkäufer. Ist die Ware bei Übergabe mangelhaft, kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen, also Reparatur oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl. Diese Ansprüche verjähren bei beweglichen Sachen grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Garantie ist dagegen ein freiwilliges Zusatzversprechen, häufig des Herstellers, das „unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche“ neben die Gewährleistung tritt (§ 443 BGB). Ansprüche aus einer Herstellergarantie bestehen gegenüber dem Hersteller. Sie ersetzen die Haftung des Verkäufers nicht. Der Ablauf einer Garantie sagt daher auch nichts darüber aus, ob noch Gewährleistungsrechte bestehen.
Auf Basis dieser Grundlagen hat das Landgericht Ingolstadt wie folgt entschieden: Der pauschale Verweis an den Hersteller sei für Verbraucher irreführend. Nach Auffassung des Gerichts versteht ein durchschnittlicher Verbraucher die Formulierung „Um Ihre Garantie-/Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, wenden Sie sich bitte direkt an den Hersteller.“ so, dass den Händler weder aus Garantie noch aus Gewährleistung eine eigene Einstandspflicht trifft. Das sei aber objektiv falsch.
Unternehmer dürften zwar im Streitfall eine eigene Rechtsauffassung vertreten. Hier aber habe die E-Mail keinerlei Zweifel oder subjektiven Einschlag erkennen lassen. Der Kunde sei mit einer vermeintlich feststehenden Rechtslage konfrontiert worden. Auch der hier zu entscheidende Einzelfall und der „Profi“ als Kunde ändern laut dem Landgericht nichts. Der Händler argumentierte zwar, es handle sich um eine individuelle Kommunikation und ein Versehen eines Mitarbeiters und zudem um einen juristisch versierten Empfänger. Das Gericht ließ diese Argumentation aber nicht gelten. Auf die juristische Vorbildung des Kunden komme es jedenfalls dann nicht an, wenn der Händler dessen Sachkunde nicht erkennen konnte. Zudem genüge für eine Irreführung bereits ein einzelner Vorgang gegenüber einem einzigen Verbraucher. Ein systematisches Vorgehen sei nicht erforderlich. Dass der Kunde sich nicht abschrecken ließ und seine Rechte dennoch weiter gegenüber dem Händler verfolgte, sei ebenfalls unerheblich. Auch eine erst in einer späteren E-Mail erfolgte Klarstellung zur Einstandspflicht änderte an dieser Bewertung nichts.
Bemerkenswert ist, dass der Verweis an den Hersteller hinsichtlich echter Garantieansprüche nicht Gegenstand des Rechtsstreits war. Der Kläger hatte dies ausdrücklich nicht beanstandet. Problematisch war damit die Vermischung von gesetzlicher Gewährleistung und Garantie und der dadurch erweckte Eindruck, auch die Gewährleistung sei Sache des Herstellers.
Fazit und Praxistipps
Die Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt entspricht der gesetzlichen Systematik. Für Händler gilt daher:
- Klar trennen: In Kundenkommunikation, FAQ und Textbausteinen müssen die gesetzliche Gewährleistung und die (Hersteller-)Garantie sauber auseinandergehalten werden. Kombinierte Formulierungen wie „Garantie-/Gewährleistung“ sind unbedingt zu vermeiden.
- Eigene Zuständigkeit benennen: Den Hersteller-Service darf man als zusätzliche, oft schnellere Option durchaus anbieten. Dies allerdings nur mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die gesetzlichen Mängelrechte gegenüber dem Händler unberührt bleiben.
- Kundenservice schulen: Schon eine einzige fehlerhafte E-Mail kann eine Abmahnung, Unterlassungsklage und Ordnungsgeldandrohung auslösen. Angebliche „Versehen“ eines Mitarbeiters entlasten nicht.
- Garantieerklärungen prüfen: Wer selbst Garantien gibt, muss im Verbrauchsgüterkauf u. a. darauf hinweisen, dass die gesetzlichen (Gewährleistungs-)Rechte unentgeltlich sind und durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (§ 479 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
(LG Ingolstadt, Urteil v. 24.07.2026, Az. 1 HK O 1352/25)