Äußert ein Schuldner gegenüber seinem Gläubiger, eine fällige und nicht unerhebliche Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, begründet dies nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungseinstellung. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner erklärt, die Forderung weder sofort noch innerhalb von drei Wochen und auch nicht in Teilzahlungen erfüllen zu können.
Sachverhalt
Die Schuldnerin, ein Bauunternehmen, bezog fortlaufend Baustoffe von der Beklagten. Ende 2020 bestanden Zahlungsrückstände von über 104.000 EUR, die mehrfach angemahnt wurden. In einem Gespräch Anfang Januar 2021 erklärte die Schuldnerin, die Forderungen aus den ersten beiden Mahnstufen nicht begleichen zu können. Die übrigen Rückstände sollten erst aus künftigen Projekterlösen bezahlt werden. Daraufhin machte die Beklagte weitere Lieferungen von Zahlungen auf die ältesten Rückstände abhängig. Gleichwohl erfolgten zwischen Januar und August 2021 keinerlei Zahlungen.
Nach einem Gläubigerantrag vom 22. Dezember 2021 wurde das Insolvenzverfahren am 25. Februar 2022 eröffnet. Die Insolvenzverwalterin focht später drei kurz vor Insolvenzeröffnung geleistete Zahlungen über insgesamt 80.000 EUR an.
Entscheidung
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Das Berufungsgericht habe den inzwischen maßgeblichen Maßstab zur Feststellung einer Zahlungseinstellung unter Berufung auf ältere Rechtsprechung verkannt. Der BGH hat diese Rechtsprechung inzwischen aufgegeben und seine im Jahr 2016 vertretene Auffassung korrigiert. Danach stellte die bloße Erklärung, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, lediglich ein Indiz für die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit dar.
Entscheidend sei nunmehr, dass die Schuldnerin selbst erklärt hatte, fällige Verbindlichkeiten nicht, auch nicht ratenweise innerhalb von drei Wochen begleichen zu können. Nach Auffassung des BGH stellt eine solche Erklärung ein besonders starkes Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung dar. Liegt eine derartige Erklärung vor, bedarf es nunmehr regelmäßig keiner zusätzlichen gewichtigen Indizien. Umgekehrt kann nunmehr nach einer solchen Äußerung
Der BGH betonte ferner, dass folgende Umstände die Annahme einer Zahlungseinstellung nicht entkräften:
- die Aussichtstellung einer späteren vollständigen Begleichung der Schulden,
- die spätere tatsächliche Erbringung einzelner Zahlungen,
- die freiwillige Offenlegung der mangelnden Zahlungsfähigkeit durch den Schuldner,
- die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung durch den Gläubiger.
Im Gegenteil könne die Hinnahme einer Liefersperre sogar für eine bereits eingetretene Zahlungseinstellung sprechen. Auch erhebliche Teilzahlungen stehen dieser nicht entgegen, solange sie im Verhältnis zu den insgesamt fälligen Verbindlichkeiten keinen wesentlichen Teil der Schulden abdecken.
Das OLG muss nun prüfen, ob die durch die Äußerungen der Schuldnerin belegte Zahlungseinstellung im Zeitpunkt der später angefochtenen Zahlungen noch fortbestand.
Praxishinweis
Mit der Entscheidung rückt der IX. Zivilsenat ausdrücklich von entgegenstehender älterer Rechtsprechung ab. Für die Beurteilung der Kenntnis von der Zahlungseinstellung kommt einer Erklärung des Schuldners, eine fällige Verbindlichkeit gegenwärtig nicht begleichen zu können, künftig besonderes Gewicht zu.
Für Gläubiger bedeutet dies, dass Äußerungen des Schuldners über fehlende Zahlungsfähigkeit als erhebliche Warnsignale verstanden werden müssen. Der Hinweis auf eine spätere Begleichung der Forderung, erwartete Erlöse oder andere künftige Liquiditätszuflüsse vermag die Kenntnis von der Zahlungseinstellung regelmäßig nicht auszuschließen. Auch eine Liefersperre oder die Belieferung nur gegen Zahlung offener Rückstände spricht eher für als gegen die Kenntnis einer Zahlungseinstellung. Kommt es zu diesen Situationen, kann der Gläubiger die Geschäftsbeziehung kaum bedenkenlos fortsetzen, ohne dass sich das Anfechtungsrisiko potenziert.
(BGH, Urteil vom 24.09.2026 – IX ZR 65/25)