Das Landgericht Frankfurt a.M. hat Google verboten, Bilder eines Grundstücks in den Diensten Google Earth und Google Street Maps zu veröffentlichen. Die Entscheidung vom 24.9.2026 ist von der Presse und anderen Medien mit Interesse aufgegriffen und kommentiert worden. Tatsächlich ist die Entscheidung so interessant wie brisant.
Sie betrifft das Spannungsverhältnis von Technik, Freiheit - nämlich der Information und des Berufs -, Kommerz und Privatheit. Das macht den Fall interessant. Brisant ist das Urteil, weil es, sollte es dabei bleiben, also nicht durch ein Obergericht aufgehoben werden, nichts anderes besagt, als dass die beanstandete Praxis der Wiedergabe nicht anonymisierter Grundstücke - durch Google oder jemand anderes - in erheblichem Umfang rechtswidrig ist und unterbleiben muss. Das Landgericht Itzehoe hatte 2020 in einem ähnlichen Fall noch anders, zu Gunsten von Google, entschieden.
Der Fall ist einfach geschildert. Mit Google Earth und Google Maps kann man das Grundstück des Klägers betrachten, auch von oben und herangezoomt. Google verwendet hierzu Bilder, die aus großer Höhe durch Satelliten aufgenommen werden. Sie zeigen Details des Grundstücks, die von der Straße aus nicht zu sehen, m.a.W.: privat sind. Der Kläger hat dieser Praxis widersprochen und vor Gericht verlangt, dass die Wiedergabe dieser Bilder unterbleibt. Er sah sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Google verteidigte sich mit der Erwägung, "Persönlichkeit" schließe auch die Teilnahme am öffentlichen Leben, also die Sichtbarkeit ein, die Zurverfügungstellung der Bilder diene dem Abenteuer- und Entdeckergeist, der Menschen nun einmal eigen sei, und letztlich auch dem Bildungs- und Informationsinteresse der Allgemeinheit, sogar, ganz zuletzt, der Demokratie. - Das Landgericht war nicht überzeugt. Das Persönlichkeitsrecht sei nicht nur auf die gesellschaftliche, sondern gerade auch auf die private Seite der Persönlichkeit bezogen. Weil Daten - nichts anderes sind auch die Bilder von Grundstücken - auf verschiedenste Weise erhoben, verknüpft und verarbeitet werden können, zumal unter Verwendung sog. Künstlicher Intelligenz, erlaube die Veröffentlichung solcher Bilder Rückschlüsse nicht nur auf das Grundstück, sondern auf die dort lebenden Personen. Nicht zu vernachlässigen sei das Risiko, dass die Bilder, insbesondere bei Grundstücken mutmaßlich wohlhabender Personen, auch kriminellen Zwecken dienen können. Dass man vom Grundstück auf den Besitzer schließen kann, liegt auf der Hand, auch wenn Fehlschlüsse möglich bleiben. Unerheblich sei, dass die Google-Dienste auch genutzt werden, um Urlaubsziele zu identifizieren. Das Grundstück des Klägers ist ein Wohnhaus. Ließe man die Wiedergabe dieser Bilder nur deshalb zu, weil sie aus großer Höhe und ohne weitere direkte Beeinträchtigung des Klägers - mit anderen Worten: heimlich und ohne die Möglichkeit direkter Gegenwehr - gefertigt würden, sei nicht erklärbar, weshalb man sie jemanden nicht erlauben müsse, der z.B. mittels einer Drohne dieselben Bilder anfertigen wolle. Abenteuergeist und Neugierde der Google-Unternehmen und ihrer Kunden rechtfertigten diesen Eingriff nicht. In die Abwägung einzubeziehende Grundrechte von Google - Berufsfreiheit, Informationsfreiheit - seien nicht in relevanter Weise berührt. Ohne Weiteres sei auch zumutbar, die Bilder zu anonymisieren, so dass zwar das Grundstück, Lage und Grenzen, nicht aber die privaten Bereiche Dritten einsehbar seien. Unerheblich sei zuletzt auch, ob der Grundstückseigentümer wohlhabend und damit vielleicht mehr als andere ein taugliches Objekt krimineller Handlungen werden könne, ausschlaggebend vielmehr die nicht zu rechtfertigende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sofern es den Menschen vor der öffentlichen Wiedergabe von Bildern seiner privaten Räume schützt, zu denen eben auch von der Allgemeinheit nicht einsehbare Grundstücksbereiche gehörten.
So grundsätzlich die - nicht rechtskräftige - Entscheidung ist, die eine oder andere Frage lässt sie offen, nicht hinsichtlich der Richtigkeit der Begründung - man darf allerdings gespannt sein, ob es dabei bleibt, das Landgericht Itzehoe hat, wie erwähnt, im Jahr 2020 einen ähnlichen Fall anders entschieden (10 O 84/20 v. 11.6.2020) -, sondern der Abgrenzung zu Fällen, die vielleicht anders zu entscheiden sind: Wann ist ein Grundstück i.d.S. privat? Wie schwer muss sein, von außen Einblick zu nehmen? Wie ist es, wenn der Bewohner eine Person des öffentlichen Lebens ist oder selbst Bilder, die Ähnliches zeigen, irgendwo veröffentlicht hat, man mag an Instagram & Co. denken? Was, wenn ein Bewohner zustimmt, oder sogar aus irgendwelchen Gründen die Veröffentlichung möchte, ein anderer nicht? Und, zuletzt, lässt sich aus massenhaften Grundstücksbildern vielleicht ein massenhaftes Geschäft machen? Massenhafte Abmahnungen, mal nicht an massenhafte Empfänger, sondern nur einen?
(LG Frankfurt am Main, Urt. v. 24.9.2026, 2-03 O 388/25)