Mai 2026 Blog

Wer haftet, wenn die KI für Dr. Rick und Dr. Nick falsche Angaben macht?

Das OLG Hamm hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Betreiber einer Webseite auch dann für Aussagen haftbar ist, wenn sie von einem KI-Chatbot gemacht werden (OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2026, 4 UKl 3/25). Dabei hat das Gericht klargestellt, dass ein KI-Chatbot kein Dritter ist, der unabhängig handelt und für den daher nur eine eingeschränkte Haftung besteht.

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt in mehreren deutschen Städten Kliniken, in denen ästhetische Behandlungen vorgenommen werden. Die verantwortlichen Ärzte und Geschäftsführer der Beklagten sind als Dr. Rick und Dr. Nick überregional bekannt und nutzen die sozialen Medien in erheblichem Umfang. So können Verbraucher Termine über die Webseite der Beklagten buchen, um Schönheitsbehandlung dort durchführen zu lassen. Dabei tritt der Nutzer in Kontakt mit einem KI-gesteuerten Chatbot. Der Chatbot beantwortet im Rahmen des Buchungsprozesses auch Fragen der Interessenten.

Im Rahmen dieser Fragen antwortete der Chatbot auf die Frage, welche Qualifikation die dortigen Ärzte hätten, dass es sich um „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ handele. Diese Bezeichnungen sind geschützt und dürfen nur von Ärzten verwendet werden, denen der entsprechende Titel verliehen worden ist. Die hinter der Beklagten stehenden Geschäftsführer hatten diese Titel tatsächlich jedoch nicht.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen beanstandete dies als unzulässige, weil irreführende Werbung. Die Verwendung von Titeln, für die keine Berechtigung bestehe, täusche den Verbraucher in einem für seine Entscheidung wesentlichen Punkt.

Die Beklagte verteidigte sich mit dem Hinweis, dass sie den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmiert haben lasse. Die unzutreffenden Antworten des Chatbots seien ihr nicht als eigene geschäftliche Handlung zurechenbar. Der Chatbot sei ein unabhängiger Dritter, für den sie keine Verantwortung trage.

Entscheidung

Das OLG Hamm hat der Klage stattgegeben und die in Rede stehenden Antworten des Chatbots als unzulässige geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG gewertet. Es hat daher der unter anderem auf Unterlassung gerichteten Klage stattgegeben. Der Auffassung der Beklagten, die unzutreffenden Antworten des Chatbots seien ihr nicht als eigene geschäftliche Handlung zurechenbar, wies das Gericht zurück. Sie trage für die Falschangaben betreffend die nicht existenten Facharzttitel ihrer Geschäftsführer die Verantwortung. Der Chatbot sei kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes, so dass die Beklagte sich auch nicht darauf berufen könne, sie habe die Voraussetzungen ihrer Verkehrssicherungspflichten gewahrt.

Praxishinweis

Die Entscheidung zeigt, dass Unternehmen beim Einsatz von KI wie auch beim Einsatz von anderen technischen Hilfsmitteln in vollem Umfang für ihre Werbung haften. 

Nach § 8 Abs. 1 UWG kann jeder Werbetreibende für unzulässige geschäftliche Handlung unter anderem auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Eine derartige unzulässige geschäftliche Handlung stellt insbesondere eine irreführende geschäftliche Handlung dar, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Irreführend sind nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG unter anderem unwahre Angaben über Personen und deren „Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen“. 

Gerade die Angabe von Titeln, die tatsächlich nicht existieren, stellt dabei immer eine relevante Täuschung dar, weil der Verbraucher dem Träger eines Titels ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Wenn ein solches Vertrauen enttäuscht wird, gehen die Gerichte grundsätzlich davon aus, dass dies einen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers relevanten Gesichtspunkt betrifft. Jede Täuschung über einen Titel oder eine Auszeichnung führt daher im Zweifel zu einem Verbot der entsprechenden Werbung.

Ein solches Verbot trifft auch immer das Unternehmen, dass mit einem nicht existenten Titel wirbt. Denn nach § 8 Abs. 2 UWG haftet das Unternehmen, wenn die Zuwiderhandlungen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werden. Das Unternehmen kann sich also nicht damit entschuldigen, dass es den Mitarbeiter richtig instruiert hat und der Mitarbeiter (in eigener Verantwortung) dann einen Fehler bei der Umsetzung gemacht hat. 

Ebenso haftet ein Unternehmen auch, wenn es sich technischer Hilfsmittel bedient und es dabei zu Verstößen kommt. Denn der Einsatz von technischen Hilfsmitteln wird immer von den Mitarbeitern gesteuert und ist daher vom Unternehmen zu verantworten. Daher hat das OLG Hamm es auch nicht als Entschuldigung gelten lassen, dass die Beklagte im konkreten Fall vorgab, sie habe den Chatbot mit korrekten Datensätzen programmieren lassen. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, änderte dies nichts daran, dass das Ergebnis gleichwohl in einem Verstoß (einer Täuschung der Verbraucher) mündete. Insbesondere beim Unterlassungsanspruch kommt es auf ein Verschulden des handelnden Unternehmens nicht an. Entscheidend ist allein die objektive Qualität der Handlung. Erweist sich die Handlung als ein Verstoß, dann besteht der Anspruch.

Eine Ausnahme von dieser strengen Haftung besteht nur dann, wenn Handlungen durch Dritte vorgenommen werden, die zwar dem Unternehmen zugutekommen, die aber weder unter dem Einfluss des Unternehmens stehen noch vom Unternehmen veranlasst werden. So wurde in der Vergangenheit eine unzulässige Werbung von Affiliates nicht dem Hersteller des beworbenen Produkts zugerechnet, wenn diese die unzulässige Werbung unabhängig und alleinverantwortlich gestaltet hatten.

Das OLG Hamm hat im vorliegenden Fall jedoch entschieden, dass ein KI-Chatbot kein „unabhängiger Dritter“ sei. Obwohl das OLG Hamm die Revision zugelassen hat, ist davon auszugehen, dass sich auch der BGH dieser Entscheidung anschließen wird. Denn ein KI-Chatbot stellt keine eigenständige Person dar, die unabhängig vom Unternehmen agiert. Es handelt sich um ein technisches Hilfsmittel, das vom Unternehmen gezielt eingesetzt wird. Das Unternehmen bediente sich des KI-Chatbots, um Fragen der Verbraucher durch den KI-Chatbot statt durch persönlich anwesende Mitarbeiter beantworten zu lassen. Eine unabhängige Tätigkeit einer unabhängigen Person oder Gesellschaft war dies daher nicht. Dies belegte schließlich auch die Beklagte selbst, die ausdrücklich darauf hinwies, dass sie den KI-Chatbot mit korrekten Datensätzen programmiert hatte. Der KI-Chatbot beruhte daher auf ihrem Input und war von diesem abhängig. Schon deshalb konnte nicht von einem „unabhängigen Dritten“ die Rede sein.

Diese Entscheidung zeigt, dass Unternehmen beim Einsatz von KI weiter die Vorsichts- und Aufsichtsmaßnahmen anwenden müssen, die sie auch beim Einsatz aller anderen technischen Hilfsmittel anwenden. Kommt es trotz der vermeintlich zutreffenden Programmierung der KI zu Fehlern, dann werden diese dem Unternehmen als eigene, von ihm zu verantwortende Fehler zugerechnet. Die KI ist keine unabhängige Rechtspersönlichkeit, für die Unternehmen nur in eingeschränktem Maße haften. Nach wie vor ist daher Vorsicht beim Einsatz von KI geboten und die Handlungen einer KI sind weiter von den Unternehmen zu überwachen und zu kontrollieren. 

(OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2026, 4 UKl 3/25)

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