August 2019 Blog

Wieder­ein­set­zung von Amts we­gen bei Schrift­satz­versen­dung über das beA

Mit den Tücken des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) befasste sich kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH). Nach einer missglückten Schriftsatzversendung über das beA gewährte das Gericht Wiedereinsetzung von Amts wegen. Der Sachverhalt liest sich kurios. Er sollte jedoch im besten Fall als Anregung für eine Nachbesserung der Anwendung dienen.

Sachverhalt

Zur Entscheidung vor dem BFH stand vorliegend eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen ein Urteil des Finanzgerichts München. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers versandte den Schriftsatz für die Beschwerdebegründung rechtzeitig aus seinem beA und nutzte dafür die von der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfügung gestellte Webanwendung. Zur Bezeichnung der versandten Datei verwendete der Prozessbevollmächtigte ohne seine Kenntnis technisch nicht zulässige Zeichen (Umlaute und Sonderzeichen). Die Nachricht wurde deshalb vom zentralen Intermediär-Server des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs nicht an den BFH zugestellt, sondern in ein Verzeichnis für „korrupte“ Nachrichten verschoben. Auf diesen Server hat der BFH keinen Zugriff. Der BFH erhielt auch keinerlei Information über den Eingang der Nachricht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bekam hingegen die Mitteilung, seine Nachricht sei erfolgreich versandt worden und sei zugegangen. Auch er konnte nicht erkennen, dass die Nachricht dem BFH nicht zugegangen war. In Hinweisen der örtlichen Anwaltskammern wird zwar darauf hingewiesen, dass Umlaute und Sonderzeichen in Dateibezeichnungen zu vermeiden seien. Es wird aber nicht erläutert, welche Folgen die Verwendung haben kann.

Entscheidung

Dem Kläger war nach Ansicht des BFH von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO). Wenn dessen Prozessbevollmächtigter beim Absenden eines fristwahrenden Schriftsatzes unter Nutzung des beA auf die Tatsache, dass die Verwendung bestimmter Zeichen bei der Dateibenennung unzulässig ist – und auf die Folgen der Verwendung dieser unzulässigen Zeichen – nicht eindeutig hingewiesen worden sei, und wenn er zudem nach dem Versenden anstelle einer Fehlermeldung eine Mitteilung über die erfolgreiche Versendung des Schriftsatzes erhalten habe, könne von einer schuldhaften Fristversäumung nicht ausgegangen werden. Die für die Beurteilung des Verschuldens maßgeblichen Tatsachen seien vorliegend gerichtsbekannt, sodass eine Entscheidung von Amts wegen ergehen könne.

Praxishinweis

Die Entscheidung betrifft eine allgemeine prozessrechtliche Frage und dürfte somit auch über die Finanzgerichtsbarkeit hinaus ihre Gültigkeit behalten – zumal die Wiedereinsetzungsregelung des § 56 FGO und der §§ 233-236 ZPO sich inhaltlich entsprechen.

Aus rechtspraktischer Sicht ist die Entscheidung des BFH sicherlich begrüßenswert. Die Nutzung des beA wird bei Anwälten, aber auch bei Gerichten, zunehmend beliebter. Seine „Untiefen“ sind jedoch längst noch nicht vollständig ausgelotet.

Noch erfreulicher wäre natürlich gewesen, wenn die Wiedereinsetzungsentscheidung erst gar nicht erforderlich gewesen wäre. Idealerweise hätte das beA dem Absender das Versenden der Nachricht mit den ungültigen Zeichen nicht ermöglicht, sondern hätte mittels „konstruktiver Fehlermeldung“ auf die Behebung des Problems hingewirkt. Der Sachverhalt mag als Anregung zu einer technischen Nachbesserung der Anwendung dienen, um zukünftig eine Lösung dieses Problems nicht erst in der gerichtlichen Sphäre herbeizuführen.

(Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.06.2019 – IX B 121/18)

Dr. Sophia Müller, Rechtsanwältin
Frankfurt am Main

 

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