August 2013 Blog

Zeitlich unbefristeter Einsatz eines Leiharbeitnehmers unzulässig – Rechte der Betriebsräte gestärkt

Zeitlich unbefristeter Einsatz eines Leiharbeitnehmers unzulässig – Rechte der Betriebsräte gestärkt

Das Bundesarbeitsgericht hat die zeitlich unbefristete Überlassung eines Leiharbeitnehmers für unzulässig erklärt und die Rechte des Betriebsrats zur Begrenzung der Arbeitnehmerüberlassung gestärkt.

Mit Beschluss vom 10. Juli 2013 hat es entschieden, dass der Betriebsrat eines Entleiherbetriebs seine Zustimmung zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers verweigern darf, wenn dieser ohne zeitliche Befristung und daher nicht nur vorübergehend überlassen werden soll. Arbeitgeber dürfen zukünftig Leiharbeitnehmer also nur befristet einstellen. Der Betriebsrat kann nunmehr die Einhaltung dieser Pflicht durch die Ausübung seines Zustimmungsverweigerungsrechts kontrollieren. Für Arbeitgeber ist daher der längerfristige Einsatz von Leiharbeitnehmern schwieriger geworden.

Rechtlicher Hintergrund der Entscheidung ist die Regelung des § 1 Absatz 1 Satz 2 AÜG, nach der die Überlassung eines Arbeitnehmers an einen Entleiher vorübergehend erfolgt. Bisher war umstritten, ob ein Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung auf diese Regelung stützen darf. Diesen Streit hat das Bundesarbeitsgericht jetzt zu Gunsten der Betriebsräte entschieden. Anderenfalls würden die Ziele der Regelung, nämlich Leiharbeitnehmer zu schützen und eine Aufspaltung der Belegschaft im Entleiherbetrieb in Stammarbeitnehmer und Leiharbeitnehmer zu verhindern, nicht erreicht. 

Trotz dieser Entscheidung ist allerdings weiterhin unklar, ab welcher Beschäftigungsdauer eine nicht nur vorübergehende Überlassung vorliegt. Das Bundesarbeitsgericht hat lediglich entschieden, dass eine Einstellung eines Leiharbeitnehmers ohne jegliche zeitliche Begrenzung nicht mehr nur vorübergehend ist.

Fazit

Aufgrund dieser noch ungeklärten Rechtsfrage ist damit zu rechnen, dass Betriebsräte nun bereits bei geplanten länger andauernden Überlassungen eines Leiharbeitnehmers die Zustimmung verweigern. Unternehmen können ihre Position im arbeitsgerichtlichen Verfahren verbessern, indem sie bereits bei der Ausschreibung einer Stelle und der Gestaltung eines Vertrags zum Einsatz eines Leiharbeitnehmers auf die zeitliche Begrenzung achten, die Überlassungsdauer nicht zu lang ansetzen und keine Stammarbeitnehmer dauerhaft durch Leiharbeitnehmer ersetzen.

(Beschluss vom 10. Juli 2013 – 7 ABR 91/11)

Susanne Adler                            Karsten Kujath,
Rechtsreferendarin                      Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!