Mit seinem Urteil vom 24. März 2026 (VIII R 30/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von zinslosen Verkäuferdarlehen im Privatvermögen ausdrücklich geändert: Vereinbaren die Vertragspartner eine unentgeltliche (zinslose) Stundung des Kaufpreises, fehlt es grundsätzlich an einem steuerpflichtigen Entgelt für eine Kapitalüberlassung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Ein rechnerisch, etwa nach § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG), ermittelter Zinsanteil ist dann nicht zu versteuern.
Sachverhalt
Ein Ehepaar veräußerte im Jahr 2021 mit notariell beurkundetem Vertrag ein bebautes Grundstück, das es seit mehr als zehn Jahren gehalten hatte, an seine Tochter. Als Gegenleistung wurde ein dem Verkehrswert der Immobilie entsprechender Kaufpreis vereinbart, der zunächst gestundet und in monatlichen Raten zu zahlen war. Eine Verzinsung wurde ausdrücklich nicht vereinbart. Der im Zinsverzicht liegende Betrag wurde der Tochter als Kaufpreisreduzierung geschenkt. Beweggrund für die Festsetzung der Ratenhöhe war, dass eine Bankfinanzierung, mit der die Tochter den Kaufpreis sofort hätte begleichen können, für diese nicht erreichbar war und sie sich nur einen gewissen Betrag im Monat leisten konnte. Die Eheleute erklärten im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung keine Kapitalerträge. Das Finanzamt ermittelte demgegenüber nach einer Kontrollmitteilung aus den Raten typisierend nach § 12 Abs. 3 BewG (5,5 %) einen Zinsanteil, den es als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG besteuerte und dem gesonderten Tarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterwarf. Nach erfolglosem Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 2021 und 2022 gab das Finanzgericht Schleswig-Holstein der Klage der Eheleute statt.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Die Entscheidung enthält mehrere für die Praxis bedeutsame Aussagen:
Keine Kapitalerträge bei zinsloser Stundung: Vereinbaren die Parteien bei entgeltlicher Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen, dass die Raten in voller Höhe auf den Kaufpreis angerechnet werden und die Stundung zinslos gewährt wird, ist von einer unentgeltlichen Stundung auszugehen. Ein etwaiger, wirtschaftlich oder nach § 12 Abs. 3 BewG typisierend ermittelter, Zinsanteil ist kein steuerpflichtiges Entgelt für eine Kapitalüberlassung. An seiner früheren, gegenteiligen Rechtsprechung hält der Senat nicht länger fest.
§ 12 Abs. 3 BewG nicht steuerbegründend: Diese Vorschrift hilft im Privatbereich nicht über eine fehlende oder nicht gewollte Zinsvereinbarung hinweg. Weder verweist § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auf § 12 Abs. 3 BewG noch wirkt § 12 Abs. 3 BewG im Anwendungsbereich von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG steuerbegründend.
Keine Schenkung durch bloße Stundung: Die zinslose Stundung der Kaufpreisforderung führt nicht zu einer freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, da es an der erforderlichen Vermögensverschiebung fehlt. Auch die Grundstücksübertragung selbst erfolgte vollentgeltlich zum Verkehrswert. Insoweit korrigierte der BFH, unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, die Begründung des Finanzgerichts, bestätigte aber das Ergebnis.
Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Vereinbarung: Grundlage der Prüfung ist der Inhalt der Kaufpreisvereinbarung. Etwas anderes gilt nur bei entgegenstehenden Umständen, etwa der Verschleierung einer Zinsabrede oder einem Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO, beispielsweise, wenn der Erwerber bei sofortiger Zahlung einen geringeren Betrag hätte entrichten müssen. Solche Anhaltspunkte lagen hier nicht vor. Die zinslose Stundung war wirtschaftlich geboten, um der Tochter den Erwerb überhaupt zu ermöglichen. Ein Veräußerer ist nicht aus steuerlichen Gründen dazu gehalten, wegen der mangelnden Leistungsfähigkeit des Erwerbers von dem gewollten Verkauf Abstand zu nehmen und sein Grundstück an einen leistungsfähigeren Erwerber zu veräußern.
Praxishinweis
Für die Praxis ergeben sich aus diesem Urteil mehrere wichtige Hinweise:
- Erstens sollten bei Übertragungen von Privatvermögen im Familien- oder Näheverhältnis die zinslose Stundung und die volle Anrechnung jeder Rate auf den Kaufpreis ausdrücklich und eindeutig vertraglich vereinbart werden.
- Zweitens ist es für eine vollentgeltliche Übertragung Voraussetzung, dass der vereinbarte Kaufpreis dem Verkehrswert entspricht.
- Drittens sollten die wirtschaftlichen Gründe für die zinslose Stundung (z. B. fehlende Finanzierungsmöglichkeit des Erwerbers) nachvollziehbar festgehalten werden, um dem Vorwurf einer steuerlich motivierten Gestaltung vorzubeugen.
Zu beachten bleibt, dass die Finanzverwaltung eine zinslose Stundung bei Anhaltspunkten für eine verschleierte Zinsabrede oder einen Gestaltungsmissbrauch weiterhin aufgreifen kann. Das Urteil schafft jedoch für die häufige Konstellation der Vermögensübertragung gegen zinslose Ratenzahlung im Privatvermögen erhebliche Rechtssicherheit.