Zur Wirksamkeit der Beurkundung von Anteilsübertragungen in der Schweiz
Das OLG Düsseldorf hat in einem am 2. März 2011 erlassenen Beschluss klargestellt, dass die Beurkundung der Übertragung von Anteilen einer deutschen GmbH in der Schweiz wirksam ist. Soweit ersichtlich ist das Urteil des OLG Düsseldorf die erste OLG-Entscheidung zu der Problematik der Wirksamkeit von Auslandsbeurkundungen.
Die Übertragung von Anteilen an einer deutschen GmbH bedarf nach deutschem Recht der Beurkundung. Bei dieser Beurkundung fallen Kosten an, die sich nach dem Wert der übertragenen Anteile bemessen. Bei Unternehmenskäufen ist der Kaufpreis bzw. die wirtschaftliche Gegenleistung für die Übertragung der Anteile erheblich, sodass grundsätzlich auch entsprechend hohe Beurkundungskosten entstehen, die in aller Regel der Käufer tragen muss. Es ist insbesondere ausländischen Käufern schwer zu vermitteln, warum ein von Anwälten ausgehandelter Unternehmenskaufvertrages noch von einem Notar vorgelesen werden muss und warum für das bloße Verlesen eines bereits fertig ausgehandelten Unternehmenskaufvertrages nochmals erhebliche Kosten anfallen.
Bei größeren Unternehmenskäufen war es daher gängige Praxis, dass die Beurkundung in bestimmten Kantonen in der Schweiz vorgenommen wurde. Der Hintergrund für diese Vorgehensweise war, dass die Notargebühren zumeist erheblich geringer waren als in Deutschland. Allein durch die Verlegung des Beurkundungsvorgangs in die Schweiz konnte der Käufer seine Transaktionskosten erheblich reduzieren.
Diese Praxis war in den letzten Jahren in Frage gestellt. Aufgrund von Änderungen im GmbH-Gesetz sowie aufgrund von Änderungen im Schweizer Recht verstärkten sich die Stimmen im Schrifttum, die einer Auslandsbeurkundung in der Schweiz die Wirksamkeit versagen wollten. Aufgrund dieser Stimmen war es für Mandanten riskant, wenn sie die Beurkundung von Anteilsübertragungen in der Schweiz vornahmen, da es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der neuen Gesetzeslage gab.
Obwohl das Urteil offensichtlich unter Beteiligung von Schweizer Notaren künstlich herbeigeführt wurde, um eine höchstrichterliche Entscheidung zu provozieren, schafft sie doch eine erhebliche Rechtssicherheit für die Praxis. Man wird deshalb schlussfolgern müssen dass es jetzt - aufgrund der Entscheidung des OLG Düsseldorf - wieder erheblich sicherer geworden ist, die Übertragung von Anteilen an einer deutschen GmbH in der Schweiz zu beurkunden.
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 2011,. Az. I-3 Wx 236/10 zu HRB 63785)
Robert A. Heym, Rechtsanwalt und Diplom-Kaufmann, München