Februar 2013 Blog

Zwischeninformation zur BauGB-Novelle-II

Die BauGB-Novelle-II sieht umfangreiche Änderungen im Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung vor. Es ist jedoch weiterhin fraglich, ob und wann die Novelle in Kraft treten wird.

Inkrafttreten erneut verschoben

Gegenstand des Koalitionsvertrages der aktuellen Bundesregierung war es, den Klimaschutz und die Innenentwicklung in Baugesetzbuch (BauGB) zu stärken und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) umfassend zu überprüfen. Im Rahmen des Atomausstieg-Pakets wurden Regelungen zum Klimaschutz in BauGB und BauNVO bereits im Sommer 2011 in Kraft gesetzt. Für die Themen Innenentwicklung und BauNVO wurde der Referentenentwurf im Februar 2012 vorgelegt. Der Regierungsentwurf wurde im Sommer in die parlamentarischen Gremien gebracht. Der Bundesrat schlug verschiedene Änderungen vor. Eigentlich war die Verabschiedung spätestens im Dezember des vergangenen Jahres vorgesehen. Doch die viel diskutierten Entwürfe sind nun doch wieder in die Ausschüsse gegangen.

Die aktuellen Streitpunkte sind sehr unterschiedlich:

  • Steuerung von Tierhaltungsanlagen im Außenbereich
  • Umgang mit sog. Schrottimmobilien
  • Allgemeine Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung in reinen Wohngebieten.

Im Zusammenhang mit den Tierhaltungsanlagen ist vorgesehen, dass Anlagen einer bestimmten Größe nur noch durch einen Bebauungsplan zugelassen werden dürfen und sonst nicht mehr zulässig sind. Dies soll nicht gelten, wenn der jeweilige Anlagenbetreiber über so ausreichende Flächen verfügt, dass er theoretisch die Hälfte des Futters selbst produzieren könnte. Es wird also keine allgemeine Höchstgrenze für Anlagengrößen festgelegt. Gestritten wird zurzeit u.a. um die Größe, ab der die Anlagen für Landwirte ohne ausreichend eigene Flächen unzulässig sein sollen, ob jetzt genehmigte Anlagen zukünftig rechtswidrig werden, wenn Änderungen vorgenommen werden, auch wenn es keine Erweiterungen sind, und um Übergangsregelungen für die Verfahren, die bereits bei Vorlage des Regierungsentwurfs im Genehmigungsverfahren waren.

Als „Schrottimmobilien“ werden bauliche Anlagen beschrieben, die Missstände und Mängel aufweisen, die durch eine Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden können. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass der Eigentümer zukünftig unabhängig davon, ob es eine städtische Planung für das Grundstück gibt, verpflichtet werden kann, den Abriss zu dulden. Die Kommunen wollen hier einen Schritt weiter und die Rechtsgrundlage schaffen, dass der Eigentümer verpflichtet werden kann, auf seine Kosten den Abriss selbst durchzuführen, gegen den er sich ja offensichtlich weigert.

Hinsichtlich der Anlagen zur Kinderbetreuung irritiert die Debatte etwas, wenn man die allgemeine Zustimmung erinnert für das Gesetz, nachdem „Kindergeschrei“ kein „Lärm“ i.S.d. Immissionsschutzrechts sei (vgl. GvW-Newsletter April 2011). Es geht zum einen darum, ob die grundsätzliche Zulässigkeit auch für solche Wohngebiete gelten soll, die es jetzt schon gibt, also „rückwirkend“, oder nur für zukünftig durch Bebauungsplan zu schaffende Gebiete. Zum anderen wird diskutiert, ob es erforderlich ist oder sinnvoll, dass entsprechende Einrichtungen nur für die Kinder aus dem jeweiligen Wohngebiet zur Verfügung stehen sollen.

Fazit

Bei dem bunten Strauß an offenen Punkten und den aktuellen Mehrheitsverhältnissen im Bundesrat erscheint es zwischenzeitlich offen, ob und wenn ja, mit welchen Inhalten die BauGB-Novelle-II noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet wird.

Dr. Sigrid Wienhues, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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