Oktober 2015 Blog

Unzulässige Steuerbeihilfen in Millionenhöhe – Fiat und Starbucks

Die Europäische Kommission ermittelt seit einiger Zeit in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten wegen verbotener steuerlicher Subventionen. Nun hat sie jüngst per Beschluss festgestellt, dass das Großherzogtum Luxemburg der Finanzierungsgesellschaft von Fiat (Fiat Finance and Trade) und die Niederlande der Kaffeerösterei der Starbucks-Gruppe (Starbucks Manufacturing EMEA BV) selektive Steuervorteile gewährt haben. In beiden Fällen sei der Steuerbetrag, den das jeweilige Unternehmen entrichten musste, durch einen von der betreffenden nationalen Steuerbehörde erteilten Steuervorbescheid künstlich verringert worden. Beide Unternehmen müssen nun jeweils steuerliche Beihilfen in Höhe von 20 bis 30 Mio. EUR zurückzahlen. Darüber hinaus hat die Kommission die Einleitung weiterer förmlicher Prüfverfahren in anderen Mitgliedstaaten wegen Steuerbeihilfen in Aussicht gestellt.

EU-Beihilfenrechtsverstöße durch Gewährung selektiver Steuervorteile

Steuervorbescheide, die von den Steuerbehörden ausgestellt werden, um einem Unternehmen Klarheit über die Berechnung der von ihm zu entrichtenden Körperschaftsteuer oder die Anwendung bestimmter Steuervorschriften zu verschaffen, sind als solche aus Sicht der Kommission zwar nicht zu beanstanden. Mit den beiden von der Kommission geprüften Steuervorbescheiden in Sachen Fiat und Starbucks seien für die Ermittlung der steuerpflichtigen Unternehmensgewinne jedoch „künstliche und komplexe Methoden“ von den luxemburgischen und niederländischen Behörden genehmigt worden, die die wirtschaftliche Realität außer Acht ließen.

Dies ist aus Sicht der Kommission nicht mit den EU-Beihilfevorschriften zu vereinbaren: Bei Steuervorbescheiden dürften keine noch so komplexen Methoden verwendet werden, um etwa wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Verrechnungspreise festzulegen, mit denen Gewinne zu Unrecht verlagert werden, damit Unternehmen weniger Steuern zahlen müssen. Dadurch werde den betreffenden Unternehmen ein unfairer Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen (in der Regel KMU, d.h. kleine und mittlere Unternehmen) verschafft, die auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Gewinne besteuert werden, weil sie für die von ihnen verwendeten Waren und Dienstleistungen Marktpreise zahlen.

Beihilfenrechtswidrige Steuervorteile für Fiat in Luxemburg

Fiat Finance and Trade, das seinen Sitz in Luxemburg hat, erbringt unterschiedliche Finanzdienstleistungen (z. B. konzerninterne Darlehen) für andere Unternehmen des Automobilkonzerns in Europa. Da die Tätigkeiten von Fiat Finance and Trade mit Banktätigkeiten vergleichbar sind, können die steuerpflichtigen Gewinne des Unternehmens ähnlich wie bei Banken durch Berechnung der Kapitalrendite seiner Finanzierungstätigkeiten bestimmt werden. Die von Fiat Finance and Trade gezahlten Steuern sind nach Auffassung der Kommission in zweierlei Hinsicht künstlich gesenkt worden:

  • Aufgrund einer Reihe von wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Annahmen und Anpassungen nach unten sei die im Steuervorbescheid geschätzte Eigenkapitalausstattung wesentlich geringer als das tatsächliche Eigenkapital des Unternehmens.
  • Die für steuerliche Zwecke geschätzte Vergütung für dieses bereits viel zu niedrig angesetzte Kapital liege ebenfalls weit unter den marktüblichen Sätzen.

Daher habe Fiat Finance and Trade nur auf einen geringen Teil seiner tatsächlichen buchmäßigen Eigenmittel und auf eine sehr niedrige Vergütung Steuern gezahlt. Generell müsse ein Unternehmen, dessen steuerbarer Gewinn auf der Grundlage des Eigenkapitals berechnet wird, über eine nach den Normen der Finanzwirtschaft angemessene Kapitalausstattung verfügen. Außerdem müsse die Vergütung seiner Tätigkeiten den Marktbedingungen entsprechen. Die beihilferechtliche Prüfung der Kommission habe ergeben, dass die in Luxemburg versteuerten Gewinne von Fiat Finance and Trade 20 Mal höher gewesen wären, wenn das Kapital und die Vergütung des Unternehmens auf der Grundlage der Marktbedingungen geschätzt worden wären.

Beihilfenrechtswidrige Steuervorteile für Starbucks in den Niederlanden

Die niederländische Starbucks Manufacturing EMEA BV ist die einzige Kaffeerösterei der Starbucks-Gruppe in Europa. Sie verkauft und vertreibt gerösteten Kaffee und zusammen mit Kaffee angebotene Produkte (z. B. Becher, verpackte Lebensmittel, Gebäck) an Starbucks-Verkaufsstellen in Europa, im Nahen Osten und in Afrika. Die von Starbucks Manufacturing gezahlten Steuern seien in zweierlei Hinsicht künstlich gesenkt worden:

  • Die Kaffeerösterei zahle Alki, einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen der Starbucks-Gruppe, sehr hohe Lizenzgebühren für das Know-how.
  • Ferner zahle es der in der Schweiz ansässigen Starbucks Coffee Handel SARL einen überhöhten Preis für grüne Kaffeebohnen.

Die Untersuchung der Kommission habe ergeben, dass die Höhe der Lizenzgebühren, die Starbucks Manufacturing an Alki entrichtete, nicht gerechtfertigt sei, da sie den Marktwert nicht angemessen widerspiegele. Nur Starbucks Manufacturing müsse für dieses Know-how zahlen; kein anderes Unternehmen der Gruppe und kein unabhängiges Unternehmen, das für Starbucks Kaffee röstet, müsse für die Nutzung desselben Know-hows in mehr oder weniger der gleichen Situation Lizenzgebühren entrichten. Im Falle von Starbucks Manufacturing bedeute die Existenz und die Höhe der Lizenzgebühren jedoch, dass ein großer Teil seiner steuerbaren Gewinne zu Unrecht Alki zugewiesen werde, das weder im Vereinigten Königreich noch in den Niederlanden Körperschaftsteuer entrichten müsse.

Die Kommission stelle darüber hinaus fest, dass die Steuergrundlage von Starbucks Manufacturing auch durch den stark überhöhten Preis, den es der schweizerischen Starbucks Coffee Handel SARL für grüne Kaffeebohnen zahle, ungerechtfertigterweise verringert werde. Seit 2011 habe sich die Marge für die Bohnen mehr als verdreifacht. Aufgrund des hohen Preises dieses für eine Kaffeerösterei wichtigen Kostenfaktors würden die Geschäftstätigkeiten von Starbucks Manufacturing in diesem Bereich alleine nicht genügend Gewinn abwerfen, um Alki die Lizenzgebühren für das Know-how zu zahlen. Mit der Lizenzgebühr würden daher vor allem Gewinne aus dem Verkauf anderer Erzeugnisse in den Starbucks-Verkaufsstellen (z. B. Tee, Gebäck und Becher), auf die der größte Teil des Umsatzes von Starbucks Manufacturing entfalle, auf Alki verlagert.

Beihilfenrückforderungen in Millionenhöhe

Mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen müssen nach den EU-Beihilfevorschriften grundsätzlich zurückgefordert werden, um die durch die Beihilfen verursachten Wettbewerbsverfälschungen zu verringern. Die Kommission hat daher angeordnet, dass Luxemburg und die Niederlande die von Fiat bzw. Starbucks nicht entrichtete Steuer einfordern müssen, um die in Anspruch genommenen unfairen Wettbewerbsvorteile zu beseitigen und die Gleichbehandlung mit anderen Unternehmen, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, wiederherzustellen. Beide Unternehmen müssen jeweils 20 bis 30 Mio. EUR nachzahlen. Außerdem kommen sie nun nicht mehr in den Genuss der Steuervorteile, die sie aufgrund der Steuervorbescheide erhalten haben sollen. Die genauen Rückforderungsbeträge müssen nun von der luxemburgischen und der niederländischen Steuerverwaltung auf der Grundlage der in den Kommissionsbeschlüssen festgelegten Methode ermittelt werden.

Ob die genannten Mitgliedstaaten oder Beihilfenempfänger Rechtsmittel gegen die Kommissionsbeschlüsse beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg einlegen werden, ist derzeit nicht bekannt.

Einleitung weiterer Prüfverfahren in anderen Mitgliedstaaten möglich

Die vorgenannten Beschlüsse der Kommission fügen sich in eine Reihe von EU-beihilfenrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen auf steuerlichem Gebiet ein.

Die Kommission untersucht seit geraumer Zeit, wie die Mitgliedstaaten in der Praxis bei Steuervorbescheiden vorgehen. Im Dezember 2014 richtete sie an alle Mitgliedstaaten Auskunftsersuchen. Derzeit führt die Kommission drei weitere eingehende Prüfungen durch, weil sie beihilferechtliche Bedenken wegen Steuervorbescheiden hat, die Apple in Irland, Amazon in Luxemburg und im Rahmen einer belgischen Steuerregelung erteilt wurden. Diese förmlichen Untersuchungen betreffend Belgien, Irland und Luxemburg sind noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen setzt die Kommission ihre Untersuchung der Steuervorbescheidpraxis in allen EU-Mitgliedstaaten fort. Dies könnte laut Kommission zur Einleitung weiterer förmlicher Prüfverfahren führen, wenn es Anzeichen für Verstöße gegen die EU-Beihilfevorschriften gebe.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden die nichtvertraulichen Fassungen der Beschlüsse über das Beihilfenregister auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission unter den Nummern SA.38375 (Fiat) und SA.38374 (Starbucks) zugänglich gemacht.

(Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/15/5880 v. 21. Oktober 2015)

Rechtsanwalt Dr. Gerd Schwendinger
Hamburg, Brüssel

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