Gläubigerschutz in Insolvenz: Bundesverfassungsgericht setzt Insolvenzplan für GvW-Mandantinnen im Verfahren der einstweiligen Anordnung aus

Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Parallelverfahren den Vollzug von Insolvenzplänen über das Vermögen von Bauträgergesellschaften einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt. Nach den Beschlüssen darf das zuständige Grundbuchamt die Auflassungsvormerkungen der GvW-Mandantinnen bis zu einer Entscheidung über die anhängigen Verfassungsbeschwerden nicht aufgrund der im Insolvenzplan enthaltenen Löschungsbewilligungen löschen (BVerfG, Beschl. v. 15. Mai 2020 – 2 BvQ 24/20 und 2 BvQ 25/20).

Die Verfassungsrichter haben damit im konkreten Fall die sehr engen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG bejaht. Entsprechend der Argumentation des GvW-Teams um den Hamburger Verfassungsrechtler Prof. Dr. Christian Winterhoff war der Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund der vorzunehmenden Folgenabwägung dringend geboten.

Die Löschung der Auflassungsvormerkung, so das Bundesverfassungsgericht, führte für die Antragstellerinnen zu einem endgültigen Rechtsverlust und damit zu einem schwerwiegenden Nachteil, der auch nicht wieder kompensiert werden könnte, falls sich der Insolvenzplan im Hauptsacheverfahren als verfassungswidrig erweisen sollte. Dagegen könne der Insolvenzplan, sollte er verfassungsgemäß sein, auch zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden, so die Begründung des Gerichts. Die Richter in Karlsruhe bezogen sich insoweit auf den vom Insolvenzverwalter mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Grundstück, der auch noch zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen werden kann.

GvW Graf von Westphalen hat die Insolvenzgläubigerinnen begleitet durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Christian Winterhoff, Felix Kazimierski (beide Verfassungsrecht, Hamburg) sowie Ansgar Hain (Insolvenzrecht, Berlin). Dieses Team führt auch die Verfassungsbeschwerden gegen die streitgegenständlichen Insolvenzpläne (2 BvR 764/20 und 2 BvR 765/20). Insoweit merkte das Gericht bereits an, es sei nicht auszuschließen, dass das zuständige Fachgericht bei seiner Entscheidung die Anforderungen der Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht beachtet habe.

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