12 November 2020 Pressemitteilungen

GvW mit Verfassungs­beschwerde gegen Entschei­dungen im Insolvenz­plan­verfahren erfolg­reich

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschlüssen vom 28. Oktober 2020 zwei Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bremen (6 T 84/20 und 6 T 85/20) in Insolvenzplanverfahren über das Vermögen von Bauträgergesellschaften aufgehoben und die Verfahren jeweils zurückverwiesen (2 BvR 765/20 und 2 BvR 764/20). Das Landgericht muss jetzt neu über die sofortigen Beschwerden gegen die entsprechenden Beschlüsse des Amtsgerichts Bremen entscheiden.

Die Karlsruher Richter haben ihre Entscheidungen damit begründet, dass das Landgericht Bremen den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) in mehrfacher Hinsicht verletzt habe. Bei seiner Subsumtion habe das Gericht den Rechtsschutz der Beschwerdeführerinnen gänzlich leerlaufen lassen – sowohl bei der gebotenen Interessenabwägung als auch bei der Prüfung des besonders schweren Rechtsverstoßes des Insolvenzplans.

Die vom Amtsgericht Bremen bestätigten Insolvenzpläne sehen jeweils die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen gegen den Willen der Beschwerdeführerinnen vor. Das Landgericht wird jetzt erneut darüber entscheiden müssen, ob die durch Auflassungsvormerkung geschützten Ansprüche der Beschwerdeführerinnen zwangsweise einem Insolvenzplan unterworfen werden dürfen. Insofern führte das Bundesverfassungsgericht bereits aus, dass angesichts der einhelligen Beurteilung im Schrifttum nicht ersichtlich sei, warum der Insolvenzplan insofern keinen offensichtlichen Rechtsverstoß aufweisen solle.

GvW hat die Beschwerdeführerinnen begleitet durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Christian WinterhoffFelix Kazimierski (beide Verfassungsrecht, Hamburg) sowie Ansgar Hain (Insolvenzrecht, Berlin). Das Team hatte die Beschwerdeführerinnen bereits im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG erfolgreich vertreten. Im Eilverfahren hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund der vorzunehmenden Folgenabwägung dringend geboten sei und der Vollzug des Insolvenzplans bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt werden müsse (mehr).

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