Kosten der Streckenkontrolle an Bundesfern­straßen: Land Hessen im Musterprozess mit GvW erfolgreich

Personal- und Sachkosten, die für Streckenkontrollen an den von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Bundesfernstraßen anfallen, sind Zweckausgaben i.S. des Art. 104a Abs. 2 GG. Diese Zweckausgaben hat der Bund zu tragen, urteilte das Bundesverwaltungsgericht heute in Leipzig auf die Klage des Landes Hessen (BVerwG 9 A 13.21). Der Bund hat damit keinen Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 16 743 696,75 Euro gegen das Land Hessen.

Die Leipziger Richter haben mit ihrer Entscheidung klargestellt, dass es sich bei diesen mit der Streckenkontrolle im Zusammenhang stehenden Personal- und Sachkosten gerade um keine Verwaltungskosten nach Art. 104a Abs. 5 GG handelt, wie noch der Bundesrechnungshof argumentiert hatte.

Nach der Entscheidung des BVerwG sind die Streckenkontrollen zur Straßenbaulast und Verkehrssicherungspflicht der Bundesfernstraßen im maßgeblichen Zeitraum bis zum 31. 12 2020 Sachaufgaben, die im Rahmen der Auftragsverwaltung des Bundes durch die Länder zu erfüllen waren. Die hierbei angefallenen Kosten für die regelmäßigen Kontrollfahrten (Personal und Fahrzeuge) seien der Erfüllung dieser Sachaufgaben zurechenbar gewesen und hätten in unmittelbarem Zusammenhang gestanden. Denn ohne die regelmäßigen Kontrollfahrten der Streckenwarte sei keine sachgerechte Streckenkontrolle möglich gewesen, so die Begründung aus Leipzig.

Das BVerwG ist damit der Argumentation von GvW-Partner Prof. Dr. Ulrich Hösch gefolgt, der das Land in diesem Musterprozess beraten und erfolgreich vertreten hat.

Bei der Klage des Landes Hessen handelt es sich um einen Musterprozess, da nach einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Bund und Ländern die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch für die übrigen Bundesländer gilt - mit der Folge, dass der Bund seine ursprünglich erhobenen Forderungen von mehr als 200 Mio. Euro nicht weiter erheben wird.

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