Millionen-Schadensersatz im WCCB-Skandal: GvW vertritt Bundesstadt Bonn erfolgreich in Haftungsprozessen
Die ehemalige Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn Barbara Dieckmann und der ehemalige Stadtdirektor Arnold Hübner müssen wegen grob fahrlässiger Verletzung ihrer beamtenrechtlichen Dienstpflichten im Zusammenhang mit der Errichtung des World Conference Centers Bonn (WCCB) Schadensersatz in Höhe von jeweils 1 Mio. Euro zahlen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln gestern entschieden (19 K 4769/18, 19 K 4770/18). Die Bundesstadt Bonn ist in beiden Verfahren von GvW Graf von Westphalen vertreten worden.
Die Schadensersatzprozesse betreffen den Bau des inzwischen fertiggestellten WCCB-Kongresszentrums in Bonn. Zur Finanzierung dieses Projekts hatte sich die Stadt der Hilfe eines südkoreanischen Investors bedient. Wie sich später herausstellte, war dieser nicht annähernd in der Lage, das vertraglich zugesicherte Eigenkapital in Höhe von 40 Mio. Euro aufzubringen. Nach der Insolvenz des Investors musste die Stadt für Darlehenslasten gegenüber der projektfinanzierenden Bank aus einer sog. Nebenabrede einstehen. Diese Nebenabrede hatte der ehemalige Stadtdirektor Hübner im Jahr 2007 unterzeichnet, obwohl die Haftungssumme nach dem Ratsbeschluss erweitert worden und die Haftungserweiterung der Bezirksregierung nicht angezeigt worden war. Die ehemalige Oberbürgermeisterin Dieckmann hatte zudem im Sommer 2009 eine Zusatzvereinbarung unterzeichnet, durch die das Haftungsvolumen um weitere 30 Mio. Euro vergrößert wurde.
In beiden Fällen ist das Verwaltungsgericht Köln zu dem Ergebnis gelangt, dass die ehemaligen kommunalen Wahlbeamten ihre Dienstpflichten grob fahrlässig verletzt hätten und deswegen gegenüber der Stadt schadensersatzpflichtig seien.
Im Fall der ehemaligen Oberbürgermeisterin hat das Gericht das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung insbesondere unter Hinweis auf die unzureichenden Vorlagen für den Ratsbeschluss begründet. Zwar habe der Rat der Bundesstadt Bonn Frau Dieckmann zum Abschluss der Zusatzvereinbarung zur Nebenabrede ermächtigt. Dieser Ratsbeschluss sei jedoch rechtswidrig und damit unwirksam, weil er unter Verletzung des Informationsanspruchs der Ratsmitglieder ergangen sei.
Zur Haftung von Herrn Hübner hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die im Jahr 2007 unterzeichnete Nebenabrede weder vom seinerzeitigen Ratsbeschluss gedeckt noch der Bezirksregierung Köln ordnungsgemäß angezeigt worden sei. Herrn Hübner sei bekannt gewesen, dass der Rat mit der Nebenabrede keine Haftung für einzubringendes Eigenkapital habe übernehmen wollen, was durch die unterzeichnete Nebenabrede letztlich bewirkt worden sei. Außerdem habe er sich mit der Haftungserweiterung über rechtliche Bedenken anderer Beamten aus der Kämmerei hinweggesetzt.
GvW hat die Bundesstadt durch Prof. Dr. Christian Winterhoff (federführend) und Dr. Michael Kleiber (Öffentliches Recht, beide Hamburg) vor dem Verwaltungsgericht Köln vertreten.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat in beiden Verfahren die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster zugelassen.
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