Musterfeststellungs­kla­ge in BEV-Insolvenz: Verbraucher­zentrale Bundes­verband (VZBV) mit Kanzlei GvW erfolg­reich

Neukundenboni müssen auch dann angerechnet werden, wenn im Vertrag mit dem Energieanbieter BEV die vermeintliche Mindestlaufzeit von einem Jahr nicht erreicht wurde. Das hat das OLG München heute auf die Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV) entschieden. Kunden des inzwischen insolventen Energieversorgers, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, profitieren: Denn mit ihrer Entscheidung haben die Münchener Richter die zentralen Rechts- und Tatsachenfragen mit Wirkung für alle im Klageregister stehenden BEV-Geschädigten vorab festgestellt.

Der Insolvenzverwalter durfte die Anrechnung der Boni in der Schlussrechnung nicht mit einem Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BEV ablehnen, stellte das Gericht klar. Eine solche Regelung gäben die AGB der BEV nicht her, mit der Folge, dass die Verträge keine Mindestlaufzeit regelten. BEV-Kunden mit einer geringeren Vertragslaufzeit als von einem Jahr hätten die Boni daher jedenfalls anteilig angerechnet werden müssen. Das OLG München wertet die Neukundenboni als unselbständige Rechnungsposten, die ohne Aufrechnung zugunsten der Kunden anzurechnen seien.

Die Kanzlei GvW hat den VZBV unter der Federführung des Berliner Prozess- und Insolvenzrechtlers Ansgar Hain beraten und vertreten mit einem Team bestehend aus den Anwältinnen und Anwälten Dr. Frank SüßStephen-Oliver Nündel (Prozessrecht, beide Frankfurt), Carsten Liersch (Praxisgruppenleiter Insolvenzrecht, Berlin) und Dr. Maren Mönchmeyer (AGB-Kontrolle, Hamburg). Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (MK 2/19).

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