Update Wasserstoff 10/2024
++ Wasserstoff-Produktion wird erleichtert++ Einladung zum 3. GvW Wasserstoff Round Table am 19.11.2024++ Forderung nach auskömmlicher Finanzierung für Wasserstoffspeicher++ Bundesnetzagentur genehmigt Wasserstoff-Kernnetz++ Wasserstofffahrpläne und die Verknüpfung mit dem Klimaschutzgesetz – Wichtige Weichenstellungen für die Wirtschaft |
Wasserstoff-Produktion wird erleichtert
Das Verfahren der für den weiteren Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur wichtigen Novelle der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) steht kurz vor dem Abschluss.
In eigener Sache
Einladung zum 3. GvW Wasserstoff Round Table – Fahrplan für den Hochlauf des Wasserstoffmarkts
Wir freuen uns, Sie am 19. November 2024 zum bereits 3. Wasserstoff Round Table von GvW Graf von Westphalen mit dem Thema „Fahrplan für den Hochlauf des Wasserstoffmarkts“ einladen zu dürfen. Nach Round Tables in München und Hamburg veranstaltet GvW Graf von Westphalen den 3. Round Table in Kooperation mit dem FNB Gas und Hendricks & Schwartz im Industrieclub Düsseldorf.
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Forderung nach auskömmlicher Finanzierung für Wasserstoffspeicher
Jüngst hat auch der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) – wie bereits andere Akteure vor ihm – darauf verwiesen, dass ein Hochlauf der Wasserstoffspeicherung ohne eine auskömmliche Finanzierung nicht gelingen werde. Grundlage ist eine von Frontier Economics für den BDEW erstellte Studie.
Die Autoren der Studie heben hervor, dass erst knapp über 0,7 TWh Wasserstoffspeicherkapazitäten errichtet oder realistisch geplant seien – viel zu wenig angesichts des Bedarfs von 14 bis 17 TWh, der für 2035 angenommen wird. Diese „substanzielle Lücke“ zeige die Bedeutung einer die Errichtung von Wasserstoffspeicherkapazitäten anreizenden Finanzierung. Denn neben einer auch behindernden Regulierung seien gerade die derzeit noch geringe Nachfrage an Wasserstoff und die nur schwer absehbare Marktentwicklung wesentliche Haltelinien.
Von den acht untersuchten Instrumenten hält Frontier Economics eine Kombination aus erlösbasierten Differenzverträgen und einer intertemporalen Umlagefinanzierung für den insgesamt besten Finanzierungsmechanismus. Erlösbasierte Differenzverträge legen bestimmte Referenzerlöse fest und gewähren dem Vertragspartner, hier also dem Wasserstoffspeicherbetreiber, einen Anspruch auf die Differenz zwischen seinen tatsächlichen Markterlösen und den Referenzerlösen. Eine Überförderung wird dadurch vermieden, dass der Wasserstoffspeicherbetreiber positive Differenzen, also die Referenzerlöse übersteigende Markterlöse, „umgekehrt“ dem Staat (zurück-)zahlen muss. Die intertemporale Umlagefinanzierung ist stark an den – in der Festlegung „WANDA“ der Bundesnetzagentur geregelten – Finanzierungsmechanismus für den Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes angelehnt, den wir in Ausgabe 06/2024 näher dargestellt haben. Nach der Vorstellung von Frontier Economics sollen die über die erlösbasierten Differenzverträge zu fördernden Wasserstoffspeicherprojekte mittels Ausschreibungen ermittelt werden. Die aus den erlösbasierten Differenzverträgen resultierenden Kosten werden dann auf einem Amortisationskonto verbucht, das allerdings – insoweit anders als bei der Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes – mithilfe einer von allen Wasserstoffspeichernutzern aufzubringenden Wasserstoff-Umlage ausgeglichen werden soll.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Politik zu der Problematik der absehbaren Lücke an Wasserstoffspeicherkapazitäten verhält. Spätestens Ende des Jahres will das Bundeswirtschaftsministerium seine Speicherstrategie vorstellen.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 22. Oktober 2024 die Genehmigung für das Wasserstoff-Kernnetz erteilt
Das genehmigte Kernnetz umfasst insgesamt 9.040 Kilometer Leitungen, von denen rund 60 Prozent auf einer Umstellung bestehender Erdgasleitungen basieren; die übrigen 40 Prozent sollen durch Neubau hergestellt werden. Die Kernnetzleitungen sollen ab dem kommenden Jahr sukzessive bis 2032 in Betrieb genommen werden. Bis zum Zieljahr 2032 sollen die Einspeiseleistung 101 GW und die Ausspeiseleistung 87 GW betragen. Die erwarteten Investitionskosten belaufen sich auf 18.9 Milliarden Euro.
Den Genehmigungsantrag für das Wasserstoff-Kernnetz hatten die Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) am 22. Juli 2024 eingereicht (siehe hierzu Ausgabe 07/2024). Aufgrund eines Änderungsverlangens der BNetzA (Ausgabe 09/2024) wurde der Antrag am 26. September 2024 geringfügig angepasst. Die nunmehr erteilte Genehmigung entspricht im Wesentlichen dem angepassten Antrag. Allerdings ist die Länge mit 9.040 Kilometern etwas geringer als im Antrag vorgesehen, der insgesamt 9.668 Leitungskilometer umfasste. Das genehmigte Wasserstoff-Kernnetz einschließlich aller Maßnahmen ist unter www.bundesnetzagentur.de/wasserstoff-kernnetz veröffentlicht.
Die von der BNetzA erteilte Genehmigung bildet den Abschluss des förmlichen Antragsverfahrens für das Wasserstoff-Kernnetz. Dies bedeutet allerdings nicht, dass hiermit bereits über den genauen Trassenverlauf der Leitungen oder den konkreten Standort von Anlagen entschieden ist. Diese Entscheidungen bleiben vielmehr den nachfolgenden Planfeststellungs- bzw. Genehmigungsverfahren vorbehalten, für welche die jeweiligen Landesbehörden zuständig sind. Gemäß § 28q Abs. 8 Satz 5 EnWG bewirkt die Genehmigung der BNetzA allerdings, dass für die genehmigten Projekte die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und Vordringlichkeit fingiert wird. Damit steht für spätere Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren die gesetzliche Planrechtfertigung fest, d. h. es bedarf in diesen Verfahren keiner weitergehenden Darlegung der Erforderlichkeit der Vorhaben. Darüber hinaus gelten die von der Genehmigung umfassten Wasserstoffnetzinfrastrukturen gemäß § 28q Abs. 8 Satz 5 EnWG als im überragenden öffentlichen Interesse stehend. Dieses Interesse geht mit hohem Gewicht in sämtliche gesetzlich vorgesehene Abwägungsentscheidungen (z. B nach Natur- oder Denkmalschutzrecht) ein. In der Regel wird sich daher das überragende öffentliche Interesse am Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes gegenüber anderen privaten oder öffentlichen Belangen durchsetzen. Beides, d. h sowohl die gesetzliche Planrechtfertigung als auch die Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses gelten nach § 28q Abs. 8 Satz 5 EnWG allerdings nur für solche Vorhaben, die bis 2030 in Betrieb genommen werden. Dies ist nicht bei allen Vorhaben, die von der Genehmigung der BNetzA umfasst sind, der Fall, so dass in den späteren Genehmigungsverfahren im Einzelnen zu prüfen sein wird, ob die Rechtsfolgen des § 28q Abs. 8 Satz 5 EnWG zur Anwendung kommen.
Insgesamt ist mit der Genehmigung des Wasserstoff-Kernnetzes eine wichtige Grundvoraussetzung für den Aufbau einer nationalen Wasserstoff-Infrastruktur geschaffen worden. Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie schnell die Realisierung der genehmigten Projekte erfolgt. Dies wird wiederum maßgeblich von der Geschwindigkeit der nachfolgenden Genehmigungsverfahren abhängen. Mit den bereits existierenden Regelungen für eine Umstellung bestehender Erdgasleitungen auf den Wasserstofftransport ist ein wichtiges Beschleunigungsinstrument vorhanden. Es erscheint daher durchaus realistisch, dass die ersten Kernnetzleitungen nach entsprechenden Umstellungen wie geplant bereits im nächsten Jahr in Betrieb genommen werden. Weitere Beschleunigungseffekte, insbesondere auch für Neubauprojekte, sollen durch das geplante Wasserstoffbeschleunigungsgesetz erzielt werden, dessen Erlass die Bundesregierung noch für dieses Jahr angekündigt hat (siehe hierzu Ausgabe 09/2024).
Wasserstofffahrpläne und die Verknüpfung mit dem Klimaschutzgesetz – Wichtige Weichenstellungen für die Wirtschaft
In Ausgabe 09/2024 hatten wir über das Festlegungsverfahren für Wasserstofffahrpläne nach § 71k GEG informiert.
Die Wasserstofffahrpläne sind eng mit den Treibhausgasminderungsmarken des Klimaschutzgesetzes verbunden. Mit diesen Rahmenbedingungen soll der Wasserstoffhochlauf an die nationalen Klimaziele gekoppelt und gezielt unterstützt werden.
Gesetzliche Grundlage
Das novellierte Klimaschutzgesetz bildet die rechtliche Basis für diese Verknüpfung. Es legt verbindliche nationale Klimaziele fest, darunter:
- Minderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 65% bis 2030 (gegenüber 1990) und um 88 % bis 2040
- Treibhausgasneutralität bis 2045
Diese Ziele geben den übergeordneten Rahmen für alle Klimaschutzmaßnahmen, einschließlich der Wasserstoffstrategie, vor.
Sektorspezifische Ziele
Das Klimaschutzgesetz definiert auch sektorspezifische Emissionsminderungsziele, z.B. für Energie, Industrie und Verkehr. Die Wasserstofffahrpläne müssen diese Sektorziele berücksichtigen und aufzeigen, wie Wasserstoff zur Erreichung beitragen kann.
Die Wasserstofffahrpläne bilden daher die strategische Entscheidungsgrundlage insbesondere für Industrie und Immobilienwirtschaft.
Monitoring und Anpassung
Die Fortschritte bei der Umsetzung der Wasserstofffahrpläne werden regelmäßig überprüft und mit den Zielen des Klimaschutzgesetzes abgeglichen. Bei Abweichungen müssen die Pläne angepasst werden.
Kommunale Ebene
Für Kommunen, die Wasserstoff in Gebäudeheizungen einführen wollen, werden Leitlinien entwickelt. Die Kommunalrichtlinie tritt zum 1. November 2024 in Kraft. Diese soll u.a. sicherstellen, dass auch lokale Wasserstoffprojekte mit den übergeordneten Klimazielen in Einklang stehen.
Expertenrat für Klimafragen
Der Expertenrat für Klimafragen spielt eine wichtige Rolle bei der Überwachung und Bewertung der Fortschritte. Er kann auch Vorschläge zur Weiterentwicklung von Klimaschutzmaßnahmen, einschließlich der Wasserstoffstrategie, machen. Durch diese mehrstufige Verknüpfung soll sichergestellt werden, dass die Entwicklung der Wasserstoffwirtschaft in Deutschland eng mit den gesetzlichen Klimaschutzzielen verzahnt ist und einen messbaren Beitrag zur Emissionsreduktion leistet.
Fazit
Die Verknüpfung unterstreicht die strategische Rolle von Wasserstoff im Rahmen der Energiewende und fördert den Hochlauf dieser Schlüsseltechnologie. Unternehmen sollten sich rechtzeitig mit den Anforderungen auseinandersetzen, um ihre Geschäftsstrategien an den regulatorischen Rahmenbedingungen auszurichten.