Die BNetzA hat am 3. Juli 2024 zwei Festlegungsverfahren eingeleitet, um den Zugang zu den Wasserstoffnetzen (weiter) auszugestalten. Dabei handelt es sich um die Festlegung in Sachen Wasserstoff Ausgleichs- und Bilanzierungsmodell, kurz „WasABi“ genannt (Az. BK7-24-01-014), und die Festlegung in Sachen Wasserstoff Kapazitäten Grundmodell und Abwicklung des Netzzugangs, kurz „WaKandA“ genannt (Az. BK7-24-01-015).
Die entsprechende Mitteilung enthält zunächst nur die grundsätzlichen inhaltlichen Erwägungen der Beschlusskammer 7, die diese zu einer ersten Konsultation durch die Marktteilnehmer stellt. Stellungnahmen müssen bis spätestens 30. August 2024 abgegeben werden.
Ausgangspunkt und „Leitfaden“ der Beschlusskammer ist dabei, den Marktteilnehmern von Beginn an ein möglichst hohes Maß an Transparenz, Planbarkeit und Rechtssicherheit zu bieten. Die Festlegungen zielen deshalb darauf ab, bereits jetzt einheitliche Rahmenbedingungen für ein Wasserstoffmarktgebiet mit einem Entry-Exit-System zu schaffen, auch wenn zunächst lediglich einzelne Wasserstoffcluster bestehen werden.
Festlegung Wasserstoff Ausgleichs- und Bilanzierungsmodell
Als Grundlage des Ausgleichs- und Bilanzierungsmodells beabsichtigt die Beschlusskammer, auch für das Wasserstoffnetz Bilanzkreise einzurichten. Wenn und solange nur einzelne, untereinander nicht verbundene Wasserstoffcluster bestehen, sollen die Bilanzkreise je Cluster geführt werden. Das Ziel ist jedoch die Ermöglichung clusterübergreifender physischer Transporte über die clusterübergreifende Saldierung von Wasserstoffmengen in clusterübergreifenden Bilanzkreisen. Die Bilanzkreisführung und -abrechnung soll durch eine einheitliche Stelle – ähnlich dem Marktgebietsverantwortlichen – erfolgen.
Eine starre Bilanzierungsperiode hält die Beschlusskammer mit Blick auf darauf, dass zunächst eine Periode des Wasserstoffhochlaufs ansteht, nicht für zweckdienlich. Sie plädiert stattdessen für eine kontinuierliche Erfassung des Bilanzkreisstatus, ohne dass ein „eigenständiger“ Ausgleich der Bilanzkreise erfolgt. Davon unberührt bleibt aber die Pflicht der Bilanzkreisverantwortlichen, ihre Bilanzkreise grundsätzlich ausgeglichen zu halten. Nach Auffassung der Beschlusskammer muss für die Bilanzkreisverantwortlichen jedoch eine Toleranz von mindestens 10 % zuzüglich einer Toleranz für den Ausgleich von Messungenauigkeiten gelten, wobei die Toleranz in den einzelnen Wasserstoffclustern unterschiedlich hoch sein kann.
Damit eng zusammen hängt die Überlegung der Beschlusskammer, dass die einheitliche Stelle in „derselben zeitlichen Granularität den physischen Gesamtnetzstatus“ veröffentlichen soll, also ein Gesamtbild über die Summe der Positionen der einzelnen Bilanzkreise. Der Übersichtlichkeit halber soll der Gesamtnetzstatus in Zonen – beispielsweise in Form eines Ampelsystems – unterteilt werden. Mangels einer starren Bilanzierungsperiode könnten Bilanzkreise unausgeglichen bleiben, solange der Gesamtnetzstatus „grün“ ist. Mit den Zonen soll ein finanzielles Anreizsystem für die Bilanzkreisverantwortlichen verbunden sein: Je nachdem, ob ein Bilanzkreisverantwortlicher für einen bestimmten Gesamtnetzstatus als netzschädlich („Causer“) oder netzdienlich („Helper“) anzusehen ist, muss er (als Causer) eine Pönale zahlen oder erhält (als Helper) die von einem Causer gezahlte Pönale. Ist der Gesamtnetzstatus „rot“, sollen die Wasserstoffnetzbetreiber zusätzlich Kürzungen oder Abschaltungen vornehmen können. Hinsichtlich der Höhe der Pönale hält die Beschlusskammer eine Orientierung an den Netzentgelten für sachgerecht.
Die Bilanzkreisdaten sollen von der einheitlichen Stelle viertelstündlich erfasst, bearbeitet und an die Bilanzkreisverantwortlichen übermittelt werden. Der jeweils aktuelle Bilanzkreisstatus (Zeitpunkt t) ist dabei die Summe aus den Daten des Zeitpunkts t-15 und den aktuellen Daten des Zeitpunkts t. Für sinnvoll erachtet die Beschlusskammer zudem eine Übermittlung von Prognosewerten für den Zeitpunkt t+15.
Nach den Vorstellungen der Beschlusskammer soll die gesamte Datenverarbeitung und -kommunikation zentral in den Händen der einheitlichen Stelle liegen und eine Datenaustauschplattform („Data Hub“) eingerichtet werden. Die Marktteilnehmer müssten dann nicht jeder für sich die notwendigen Hard- und Softwarevoraussetzungen schaffen. Das Konzept für den Data Hub sollen die Wasserstoffnetzbetreiber erarbeiten.
Als Allokationsverfahren zieht die Beschlusskammer „allokiert wie gemessen“ in Betracht. Mit Blick auf das finanzielle Anreizsystem zur Wahrung eines „grünen“ Gesamtnetzstatus hält die Beschlusskammer einen kommerziellen Bilanzkreisausgleich und somit die Schaffung einer Ausgleichsenergiesystematik zunächst für entbehrlich. Da jedenfalls in der Anfangszeit des Wasserstoffhochlaufs insbesondere noch kein Handelsmarkt bestehen wird, sieht die Beschlusskammer zudem zunächst auch keine Möglichkeit einer marktbasierten Regelenergiebeschaffung. Um eine bilanzielle Übertragung von Wasserstoffmengen zu ermöglichen, beabsichtigt die Beschlusskammer, dass die Wasserstoffnetzbetreiber einen virtuellen Handelspunkt einrichten, wobei gerade bei physisch nicht miteinander verbundenen Wasserstoffclustern die bilanzielle Übertragung über den virtuellen Handelspunkt auf einzelne Cluster beschränkt werden kann.
Festlegung Wasserstoff Kapazitäten Grundmodell und Abwicklung des Netzzugangs
Wenn und solange Wasserstoffcluster noch nicht physisch miteinander verbunden sind und es an Austauschkapazitäten fehlt, bestehen nach Auffassung der Beschlusskammer keine Einwände dagegen, dass die Wasserstoffnetzbetreiber feste Kapazitäten anbieten, die einen uneingeschränkten Transport nur innerhalb einzelner Cluster ermöglichen. Das Ziel ist jedoch, schrittweise ein deutschlandweites Entry-Exit-System zu schaffen. Für die Frage, wie dabei mit denkbaren Engpässen zwischen einzelnen Wasserstoffclustern umzugehen ist, sieht die Beschlusskammer zwei Möglichkeiten:
- Option 1 beinhaltet, dass die Wasserstoffnetzbetreiber von Anfang an „gesamtdeutsche“ feste und unterbrechbare Kapazitäten anbieten. Für den Zeitraum des Wasserstoffhochlaufs sollen die festen Kapazitäten für den clusterübergreifenden Transport jedoch einen unterbrechbaren Anteil beinhalten dürfen, zu Beginn von bis zu 100 %. Mit zunehmender physischer Verbindung der Wasserstoffcluster soll auch – anteilig über die insgesamt verfügbare feste Kapazität – der unterbrechbare Anteil sinken.
- Bei Option 2 bieten die Wasserstoffnetzbetreiber nur feste Kapazitäten an, die einen clusterinternen Transport ermöglichen. Mit fortschreitender Vermaschung der Wasserstoffcluster kommen dann als weiteres Produkt feste Kapazitäten hinzu, die einen clusterübergreifenden Transport garantieren, bis schließlich feste Kapazitäten für einen „deutschlandweiten“ Transport bereitstehen.
Die Kapazitätsprodukte sollen sowohl eine Jahres- als auch eine unterjährige Laufzeit haben. Als Laufzeit der Jahresprodukte ist das Kalenderjahr vorgesehen, auch um einen Gleichlauf zwischen Transportkapazität und der „WANDA“-Festlegung (dazu bereits ausführlich in der Ausgabe 06/2024 unseres Newsletters) herzustellen. Der Buchungshorizont könnte bis zu 15 Jahre zuzüglich des jeweils laufenden Jahres betragen. Daneben hält die Beschlusskammer (Kalender-)Tagesprodukte für sinnvoll, verbunden mit der Vorgabe einer Mindestanzahl von 30 Buchungstagen pro Kalenderjahr. Dies soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Kapazitätsvorhaltung den wesentlichen Teil der Netzkosten ausmacht. Das Tagesprodukt soll einen wesentlich kürzeren Buchungshorizont von maximal etwa acht Wochen haben. Als dritte Kapazitätsproduktgruppe sind für die Beschlusskammer Monatsprodukte denkbar, auch mit einem gegenüber dem Erdgasbereich längerfristigen Vermarktungs- und Buchungshorizont.
Flankiert werden sollen die Kapazitätsprodukte in zweifacher Hinsicht durch Reservierungsquoten: Zum einen soll verhindert werden, dass durch die Vergabe von Jahresprodukten die Inanspruchnahme der Tagesprodukte blockiert wird. Zum anderen besteht – jedenfalls bei der Einführung von Monatsprodukten mit einem längerfristigen Vermarktungshorizont – die Gefahr, dass die Monatsprodukte die Inanspruchnahme der Jahresprodukte blockieren.
Für die Kapazitätsvermarktung plant die Beschlusskammer eine – von den Wasserstoffnetzbetreibern zu implementierende – gemeinsame Buchungsplattform. Die Zuweisung von Kapazitäten könnte in der Phase des Wasserstoffhochlaufs sodann mittels Auktionen und nach dem FCFS-Prinzip („first come, first served“) erfolgen. Das FCFS-Prinzip hält die Beschlusskammer jedoch nur solange für geeignet, solange es nicht zu Knappheitssituationen kommt.
An Grenzübergangspunkten, Einspeisepunkten von Wasserstoff-Terminals, Ein- und Ausspeisepunkten von und zu Speicheranlagen sowie Einspeisepunkten aus Produktionsanlagen sollte nach Auffassung der Beschlusskammer ein Nominierungssystem für die Nutzung der zugewiesenen Kapazitäten eingeführt werden, um Allokationen und Renominierungen einfach abwickeln zu können.
Da davon auszugehen ist, dass Wasserstoffnetzbetreiber schon vor der Geltung der WaKandA-Festlegung Verträge schließen werden, soll es für solche Bestandsverträge eine Anpassungspflicht an die Vorgaben der Festlegung innerhalb eines bestimmten Zeitraums – beispielsweise 12 Monate – geben.
Dr. Rainald Günther