Hintergrund
§ 28o Abs. 1 EnWG regelt die Grundsätze der Netzentgeltbildung für Wasserstoffnetze, flankiert durch Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung in Abs. 2 und das Recht der Bundesnetzagentur in Abs. 3, ihrerseits durch Festlegung oder Genehmigung Regelungen zu den in Abs. 2 aufgeführten Bereichen zu treffen. § 28r EnWG enthält weitere, speziell auf das Wasserstoff-Kernnetz nach § 28q EnWG bezogene Regelungen für die Netzentgeltbildung. Hierzu gehört insbesondere ein intertemporaler Kostenallokationsmechanismus für die Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes bis (spätestens) 31. Dezember 2055, den die Bundesnetzagentur durch Festlegung vorzugeben hat (§ 28r Abs. 1 Satz 2 EnWG).
Auf dieser Basis hat die Bundesnetzagentur mit WANDA vorgegeben, wie die Netzentgelte für das Wasserstoff-Kernnetz im Allgemeinen und im Besonderen – nämlich während der sogenannten Amortisationsphase unter Geltung des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus – zu bilden sind.
Wesentliche Inhalte von WANDA
1. Keine umfassende Regelung für Wasserstoffnetze
WANDA beschränkt sich auf die Regelung der Netzentgeltbildung für das Wasserstoff-Kernnetz; nicht erfasst sind somit sonstige Wasserstoffnetze, auch wenn sie ebenfalls von einem Kernnetzbetreiber betrieben werden. Die Bundesnetzagentur hat zwar aus der Konsultation mitgenommen, dass sich viele Marktteilnehmer gleichermaßen für die sonstigen Wasserstoffnetze regulatorische Klarheit wünschen. Da aber das Wasserstoff-Kernnetz vordringlich ist, hat die Bundesnetzagentur von „umfassenden“ Regulierungsvorgaben abgesehen, zumal die Diskussion über die Regulierung der sonstigen Wasserstoffnetze noch nicht abgeschlossen ist und mit den §§ 28j ff. EnWG hier bereits (freiwillige) Vorgaben bestehen.
2. Bepreiste Leistung
Wie bei den Erdgasnetzen bezieht sich das Netzentgelt auf die Bereitstellung von Ein- und Ausspeisekapazität, da bereits dies die zu finanzierenden Kosten entstehen lässt. Für Systemdienstleistungen, die mit dem Wasserstofftransport verbunden sind, werden keine separaten Entgelte erhoben. Berechnet wird das Netzentgelt in €/kWh/h/a.
WANDA sieht als Standard- und derzeit einziges Produkt die nicht unterbrechbare Jahreskapazität vor. Die Bundesnetzagentur will andere Produkte nicht ausschließen. Die Frage der Produktvariationen ist jedoch noch nicht endgültig geklärt und steht auch in Wechselwirkung mit der ebenfalls zu erlassenden Festlegung der Zugangsbedingungen zum Wasserstoff-Kernnetz. Um die Festlegung der Netzentgelte für das Wasserstoff-Kernnetz nicht hinausschieben zu müssen, hat sich die Bundesnetzgeber deshalb entschlossen, die Produktvariationen in einer Ergänzungsfestlegung zu regeln, die „rechtzeitig vor Inbetriebnahme der ersten Bestandteile des Wasserstoff-Kernnetzes in Kraft treten“ soll.
Auch bei der Buchung von Ein- und Ausspeisekapazität bei unterschiedlichen Kernnetzbetreibern ist nur ein Ein- und ein Ausspeiseentgelt zu entrichten. Hintergrund hierfür ist insbesondere die Erfahrung aus dem Bereich der Erdgasfernleitungsnetze, dass bei komplexeren Marktgebieten eine exakte Kostenzuordnung praktisch nicht möglich ist.
3. Einheitliches distanzunabhängiges Netzentgelt
Den „Grundfall“ bildet ein einheitliches distanzunabhängiges Entgelt für das Wasserstoff-Kernnetz, das aus den betriebsnotwendigen Netzkosten und den zu erwartenden Kapazitätsbuchungen zu bilden ist. Für die betriebsnotwendigen Netzkosten sind die nach § 14 Abs. 2 WasserstoffNEV genehmigten Plankosten heranzuziehen; Fehlprognosen werden über den Plan-Ist-Kosten-Abgleich nach § 14 Abs. 1 WasserstoffNEV ausgeglichen.
Das Netzentgelt müssen die Kernnetzbetreiber spätestens am 1. November des jeweiligen Vorjahres veröffentlichen. Dieser relativ späte Veröffentlichungszeitpunkt resultiert daraus, dass die Kostengenehmigungen erst am 30. September vorliegen werden und die Kernnetzbetreiber sodann noch ausreichend Zeit für die Bildung des Netzentgelts haben müssen.
4. Intertemporaler Kostenallokationsmechanismus
Modifiziert wird der „Grundfall“ während der Amortisationsphase durch den intertemporalen Kostenallokationsmechanismus. Die Amortisationsphase beginnt am 1. Januar 2025 und beschreibt den Zeitraum, in dem signifikante Kosten für den Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes anfänglich wenigen Netznutzern gegenüberstehen. Diese Konstellation würde zu einem äußerst hohen, prohibitiv wirkenden Netzentgelt führen.
Um dies zu verhindern wird die Bundesnetzagentur – in einer gesonderten Festlegung – ein Hochlaufentgelt festlegen, das zunächst nicht die betriebsnotwendigen Netzkosten widerspiegelt. Die Differenz zwischen dem Hochlaufentgelt und ihren betriebsnotwendigen Kosten erhalten die Kernnetzbetreiber über ein Amortisationskonto erstattet. Mit zunehmender Anzahl von Netznutzern soll das Hochlaufentgelt dann kostendeckend und später kostenübersteigend werden. Da die Kernnetzbetreiber ihre Überschüsse aus dem Hochlaufentgelt ebenso auf dem Amortisationskonto verbuchen müssen, soll dieses bis (spätestens) 31. Dezember 2055 wieder ausgeglichen sein und die Amortisationsphase enden. Das Hochlaufentgelt ist daher so zu bemessen, dass es einerseits nicht zu hoch ist, andererseits aber geeignet ist, bis (spätestens) 31. Dezember 2055 zu einem Ausgleich des Amortisationskontos zu führen. Das Hochlaufentgelt soll über die Amortisationsphase hinweg grundsätzlich unverändert bleiben und nur mit dem Verbraucherpreisgesamtindex jährlich indexiert werden. Unabhängig davon muss die Bundesnetzagentur das Hochlaufentgelt nach § 28r Abs. 5 Satz 1 EnWG aber erstmalig zum 1. Januar 2028 und sodann alle drei Jahre einer Überprüfung unterziehen.
Neben dem Amortisationskonto richtet die Bundesnetzagentur ein – mit dem Regulierungskonto ansatzweise vergleichbares – intertemporales Kostenallokationskonto ein. Beide Konten sollen sich betragsmäßig grundsätzlich in einem Gleichlauf befinden. Die Notwendigkeit des intertemporalen Kostenallokationskontos sieht die Bundesnetzagentur in dem Umstand, dass das Amortisationskonto den staatlichen Fördermechanismus abbildet, sich aber außerhalb des regulatorischen Systems befindet. Das intertemporale Kostenallokationskonto hat die Funktion, die Beträge, welche die Kernnetzbetreiber als Effekt des Hochlaufentgelts erst verzögert von den Netznutzern vereinnahmen dürfen, regulatorisch abzubilden.
Die Beträge auf dem intertemporalen Kostenallokationskonto werden nicht verzinst. Die Bundesnetzagentur sieht hierfür keine Notwendigkeit, da die Kernnetzbetreiber einen Teil ihrer betriebsnotwendigen Kosten zwar erst verzögert von den Netznutzern vereinnahmen können, diese Differenz jedoch jeweils zeitnah und bereits verzinst auf anderem Wege – nämlich über das Amortisationskonto – erstattet bekommen.
5. Ausgleichsmechanismus zwischen den Kernnetzbetreibern
WANDA sieht zudem einen Ausgleichsmechanismus zwischen den Kernnetzbetreibern vor. Dieser geht auf den Umstand zurück, dass das einheitliche distanzunabhängige Netzentgelt – ob während oder nach der Amortisationsphase – nicht „treffsicher“ die betriebsnotwendigen Netzkosten eines jeden Kernnetzbetreibers abbildet; teilweise wird das Netzentgelt darunter, teilweise darüber liegen. Der Ausgleichsmechanismus soll sicherstellen, dass jeder Kernnetzbetreiber seine betriebsnotwendigen Netzkosten grundsätzlich decken kann. Jeder Kernnetzbetreiber soll den Anteil an den (Gesamt-)Erlösen aus dem Wasserstoff-Kernnetz erhalten, der seinem Anteil an den (Gesamt-)Kosten entspricht.
6. Modifikationen von EnWG und WasserstoffNEV
Auf die Netzentgelte für das Wasserstoff-Kernnetz finden neben denen des EnWG grundsätzlich auch die Vorschriften der WasserstoffNEV Anwendung. Diese passen aber teilweise nur bedingt auf die Besonderheiten des Wasserstoff-Kernnetzes. Daher hat sich die Bundesnetzagentur entschlossen, insoweit Modifikationen vorzunehmen. Dies betrifft a) die Netzentgeltbildung in § 2 WasserstoffNEV, b) die Nutzungsdauer für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung in § 8 Abs. 4 WasserstoffNEV, c) die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung, für die § 10 Abs. 3 WasserstoffNEV Anwendung findet und nicht der Eigenkapitalzinssatz in § 28r Abs. 1 Satz 7 EnWG, d) die kostenmindernden Erlöse in § 12 WasserstoffNEV, e) die nachträgliche Berücksichtigung von Aufwendungen, die vor dem ersten Kalenderjahr entstanden sind, für das betriebsnotwendige Netzkosten genehmigt werden, f) den Plan-Ist-Kosten-Abgleich in § 14 WasserstoffNEV sowie g) außerplanmäßige Abschreibungen.
Dr. Reinald Günther