Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 19. August das Festlegungsverfahren für die Fahrpläne für die Umstellung der Netzinfrastruktur auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer (FAUNA) nach § 71k Gebäudeenergiegesetz (GEG) eröffnet und bis zum 16. September 2024 die Konsultation durchgeführt.
§ 71k GEG sieht die Schaffung sogenannter Wasserstoff-Fahrpläne vor. Diese sind als einvernehmlicher Plan zwischen dem Betreiber des (jeweiligen) Gasverteilernetzes und der nach Landesrecht für die Wärmeplanung zuständigen Stelle bis zum 30. Juni 2028 abzustimmen. Wie erfolgreich die Vorgabe der Einvernehmlichkeit zwischen für Wärmeplanung zuständiger Stelle und Gasverteilernetzbetreiber umgesetzt werden wird, bleibt abzuwarten.
Die BNetzA spielt bei der Erstellung dieser Fahrpläne eine zentrale Rolle: Sie hat bis zum 31. Dezember 2024 das Format für die Wasserstofffahrpläne festzulegen. Diese Pläne müssen detaillierte Informationen enthalten, darunter die technischen und zeitlichen Schritte der Infrastrukturumstellung, die Sicherstellung der Wasserstoffversorgung, ein Finanzierungskonzept, Zwischenschritte für 2035 und 2040 sowie einen Investitionsplan mit konkreten Meilensteinen.
Die BNetzA weist in ihrem Entwurf auf die Freiwilligkeit derartiger Pläne hin. In welchem Umfang es zur Ausweisung von Wasserstoffnetzausbaugebieten kommen wird bleibt also abzuwarten.
Die Fahrpläne werden voraussichtlich in einen informatorischen und einen planerischen Teil gegliedert. Im informatorischen Teil sollen nach dem Entwurf der BNetzA allgemeine Informationen zu den mit der Erstellung des Plans befassten Stellen wie Ansprechpartner, Kontaktdaten etc. Niederschlag finden.
Im planerischen Teil wird sodann das Umstellungsgebiet geographisch bestimmt, der Ist- und der Ziel-Zustand beschrieben, eine Prognose vorgenommen sowie Zwischenschritte festgelegt. Zudem ist ein Businessplan zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens einzureichen. Teil dieses Businessplans muss eine Beschaffungsstrategie sein, die die hinreichende Versorgung mit Wasserstoff darlegt.
Die BNetzA wird die eingereichten Fahrpläne alle drei Jahre überprüfen, sodass langfristige Investitionsentscheidungen regelmäßig nachjustiert und die Planungsvorhaben im Blick behalten werden müssen.
Der von der BNetzA vorgelegte Entwurf der Festlegung wurde bis zum 16. September 2024 konsultiert. Nun werden die im Konsultationsverfahren eingegangenen Stellungnahmen durch die BNetzA geprüft und sodann gegebenenfalls in der Ausgestaltung der Festlegung berücksichtigt.
Bei der Abstimmung dieser Pläne ergeben sich Herausforderungen mit den Prozessen des Netzentwicklungsplans sowie mit der kommunalen Wärmeplanung, die in manchen Fällen erst 2028 verfügbar sein wird.
Anhand dieser Fahrpläne lässt sich die Ausgestaltung des Wasserstoffnetzes in Deutschland über die nächsten Jahre nachvollziehen und verfolgen. Strategisch wichtige Entscheidungen insbesondere der Industrie und der Immobilienwirtschaft zur zukünftigen Aufstellung und Versorgung mit Wasserstoff werden auch aufgrund dieser Wassserstoff-Fahrpläne getroffen werden.
Insbesondere für Gebäudeeigentümer ist die rechtssichere Ausgestaltung dieser Pläne von großer Bedeutung, da sie die Grundlage für wichtige Investitionsentscheidungen bilden.
§ 71k des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) führt eine bedeutende Ausnahmeregelung für Heizungsanlagen ein, die auf Wasserstoff umgestellt werden sollen. Das sogenannte "H2-ready-Privileg" ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin den Einbau und Betrieb von Erdgas-Heizungen, sofern diese auf 100% Wasserstoff umrüstbar sind. Diese Regelung befreit betroffene Anlagen von der 65%-EE-Pflicht, wenn nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) eine Entscheidung über die Ausweisung eines Wasserstoffnetzausbaugebietes getroffen wurde. Dabei muss festgelegt werden, dass das betroffene Gebiet spätestens bis Ablauf des 31. Dezember 2044 vollständig mit Wasserstoff versorgt wird. Zudem muss bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 ein verbindlicher Fahrplan für die vorzunehmende Umstellung der Netzinfrastruktur bis spätestens zum 31. Dezember 2044 auf vollständige Wasserstoffversorgung veröffentlicht werden. Außerdem ist der Nachweis der Umrüstbarkeit durch eine Hersteller- oder Handwerkererklärung erforderlich.
Christian Ertel