Update Wasserstoff 09/2024

++ Konsultationsverfahren zum Kraftwerksicherheitsgesetz gestartet

++ Einladung zum 3. GvW Wasserstoff Round Table am 19.11.2024

++ Entscheidung der BNetzA über Antrag der FNB für Wasserstoffkernnetz verschiebt sich  

++ Kabinettsbeschluss für BauGB-Novelle

++ Update Wasserstoffbeschleunigungsgesetz: Anhörung im Ausschuss für Klimaschutz und Energie

++ Update WANDA, WasABi und WaKandaA

++ Festlegungsverfahren für Wasserstofffahrpläne nach § 71k GEG

++ Technische Regelsetzung unterstützt den Wasserstoffmarkthochlauf

Konsultationsverfahren zum Kraftwerksicherheitsgesetz gestartet

Am 11. September 2024 hat die Bundesregierung die öffentliche Konsultation für die Eckpunkte des Kraftwerkssicherheitsgesetzes gestartet. Hierzu hat sie auf ihrer Homepage zwei Dokumente veröffentlicht, zu denen die Stakeholder in den nächsten sechs Wochen, also bis zum 23. Oktober 2024, Stellung nehmen können. Diese sollen dann in die rechtliche Umsetzung der Kraftwerksstrategie einfließen.

In eigener Sache


Einladung zum 3. GvW Wasserstoff Round Table – Fahrplan für den Hochlauf des Wasserstoffmarkts

Wir freuen uns, Sie am 19. November 2024 zum bereits 3. Wasserstoff Round Table von GvW Graf von Westphalen mit dem Thema „Fahrplan für den Hochlauf des Wasserstoffmarkts“ einladen zu dürfen. Nach Round Tables in München und Hamburg veranstaltet GvW Graf von Westphalen den 3. Round Table in Kooperation mit dem FNB Gas und Hendricks & Schwartz im Industrieclub Düsseldorf.

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Entscheidung der BNetzA über Antrag der FNB für Wasserstoffkernnetz verschiebt sich 

Die für den 22. September 2024 erwartete Genehmigung des Antrags der FNB für ein Wasserstoffkernnetz wurde von der BNetzA kurzfristig verschoben, auf voraussichtlich Mitte Oktober dieses Jahres.

Kurz vor dem Genehmigungstermin hat die BNetzA auf ihrer Homepage folgende Mitteilung veröffentlicht: „Die Genehmigung des Wasserstoff-Kernnetzes verschiebt sich auf voraussichtlich Mitte Oktober. Grund dafür ist insbesondere ein Änderungsverlangen, das als Ergebnis der Konsultation des Antrags und der Prüfung durch die Bundesnetzagentur notwendig wurde.“ Weitere Details über den Grund für die Verschiebung wurden nicht veröffentlicht.

Nachdem die EU-Kommission die beihilferechtliche Genehmigung für die Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes am 21. Juni 2024 erteilt hatte, haben die FNB am 22. Juli 2024 bei der Bundesnetzagentur ihren Antrag gemäß § 28q Abs. 2 EnWG für ein Wasserstoff-Kernnetz eingereicht. Auch wenn bereits vorab Antragsentwürfe konsultiert worden sind, begann mit der Einreichung des Antrags am 22. Juli 2024 das formelle Genehmigungsverfahren.

Gemäß § 28q Abs. 8 Satz 1 EnWG hat die Bundesnetzagentur das beantragte Wasserstoff-Kernnetz zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1, 2, 4, 5, 6 Satz 1 sowie des Abs. 7 von § 28q EnWG erfüllt sind. Diese Genehmigung hat nach § 28q Abs. 8 Satz 2 EnWG innerhalb von 2 Monaten nach vollständiger Antragstellung zu erfolgen, mithin spätestens am 22. September 2024.

Die BNetzA ist gemäß § 28q Abs. 6 Satz 1 EnWG allerdings berechtigt, von den FNB entsprechend den Voraussetzungen nach § 28q Abs. 1, 2, 4, 5 sowie 7 EnWG Änderungen des Antrags zu verlangen und den FNB für die Umsetzung dieses Änderungsverlangens eine Frist zu setzen. Wird zum Beispiel beantragt, eine Erdgasinfrastruktur im Fernleitungsnetz auf Wasserstoff umzustellen, aber nicht nachgewiesen, dass nach einer Herauslösung der Erdgasinfrastruktur aus dem Erdgasfernleitungsnetz das verbleibende Fernleitungsnetz die zum Zeitpunkt der Umstellung voraussichtlichen Erdgasbedarfe erfüllen kann, ist die BNetzA berechtigt eine Änderung des Antrags zu verlangen. Die BNetzA kann in diesem Fall verlangen, dass die Erdgasinfrastruktur nicht auf Wasserstoff umgestellt wird.

Es bleibt nun zu hoffen, dass die FNB dem Änderungsverlangen der BNetzA nachkommen und diese den geänderten Antrag der FNB für das Wasserstoff-Kernnetz dann Mitte Oktober genehmigen wird, damit zügig mit der Umsetzung der beantragten Maßnahmen begonnen werden kann, sodass erste Wasserstoff-Leitungen idealerweise schon 2025 in Betrieb gehen können.

Dr. Maximilian Emanuel Elspas

 


Kabinettsbeschluss für BauGB-Novelle

Der Gesetzentwurf zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung wurde am 4. September 2024 im Kabinett beschlossen. Jetzt liegt er dem Bundesrat als BR-Drs. 436/24 vor. Das Gesetz ist laut Entwurf nicht zustimmungspflichtig, bis Ende 2024 soll das parlamentarische Verfahren abgeschlossen sein.

Durch die Novelle sollen Elektrolyseure durch eine Ergänzung des § 8 BauNVO in Gewerbe- und Industriegebieten allgemein zulässig sein. Zudem werden in § 11 BauNVO weitere Optionen für Sondergebiete aufgenommen, auch eines für „Gebiete für Anlagen, die der unmittelbaren Nutzung der erneuerbaren Energien durch Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff“ dienen. Schließlich besteht für Elektrolyseure und Wasserstoffspeicher die Möglichkeit, die Grundflächenvorgabe in Industrie- und Gewerbegebieten zu überschreiten (zu den Neuregelungen bereits ausführlicher die Ausgabe 08/2024 unseres H2-Newsletters).

Juliane Hofmann


Update Wasserstoffbeschleunigungsgesetz: Anhörung im Ausschuss für Klimaschutz und Energie

Das Gesetzgebungsverfahren für das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (s. hierzu Ausgaben 01, 04, 05 und 07/24) schreitet weiter voran. Am 25. September 2024 hat sich der Ausschuss für Klimaschutz und Energie des Bundestags in einer öffentlichen Anhörung mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (BT-Drucksache 20/11899) befasst. Die für die Anhörung geladenen Sachverständigen begrüßten grundsätzlich die dem Gesetzentwurf zugrundeliegende Ziele und die zur Umsetzung dieser Ziele vorgesehenen Regelungen; an einigen Stellen sahen sie jedoch Nachbesserungsbedarf.

Ein zentraler Kritikpunkt, der von mehreren Sachverständigen angesprochen wurde, besteht in der bislang im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausklammerung des Transports. Wasserstoffleitungen wären demnach von dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen (s. hierzu Ausgaben 04, 05/24). Dies wurde von verschiedenen Sachverständigen insbesondere deshalb kritisiert, weil die im Wasserstoffbeschleunigungsgesetz enthaltene Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses damit nicht für Wasserstoffleitungen gelten würde. Obwohl diese für den nationalen und transnationalen Transport von Wasserstoff dringend benötigt werden. Deshalb, so die Forderung der Sachverständigen, sollte der Anwendungsbereich des Gesetzes auf den Transport von Wasserstoff ausgedehnt werden. Einzelne Sachverständigen forderten darüber hinaus, auch Batteriespeicheranlagen, Leitungen, Stromleitungen und Nebenanlagen in den Anwendungsbereich des Gesetzes mit aufzunehmen.

Vereinzelt wurde seitens der Sachverständigen die Sorge geäußert, die nach dem Gesetzeszweck zu fördernde Produktion von Wasserstoff könne zu einer Konkurrenz um die knappe Ressource Wasser führen, die auch von privaten Haushalten, Unternehmen, Landwirten und Energieerzeuger benötigt würde. Die insofern bestehenden Nutzungskonkurrenzen dürften nicht aus dem Blick verloren werden.

Ob bzw. in welchem Umfang die Änderungsvorschläge der Sachverständigen in den Gesetzentwurf einfließen werden, bleibt abzuwarten. Nach derzeitiger Planung der Bundesregierung soll das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz bis zum Jahresende verabschiedet werden.

Saskia Soravia

 


Update WANDA, WasABi und WaKandaA

In den Ausgaben 06/2024 und 07/2024 des GvW H2-Newsletters haben wir über den Beschluss der Festlegung „WANDA“ sowie die Einleitung der Festlegungsverfahren für „WasABi“ und „WaKandA“ berichtet. Während WANDA bestimmt, wie die Netzentgelte für das Wasserstoff-Kernnetz im Allgemeinen und im Besonderen – nämlich während der sogenannten Amortisationsphase unter Geltung des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus – zu bilden sind, beinhalten WasABi und WaKandA die Festlegung des Ausgleichs- und Bilanzierungsmodells für das Wasserstoffnetz (WasABi) sowie die Festlegung der Kapazitätsprodukte und der Abwicklung des Netzzugangs (WaKandA).

Gegen die Festlegung „WANDA“ ist – soweit ersichtlich – keine Beschwerde eingelegt worden. Nach Ablauf der Beschwerdefrist ist die Festlegung damit nunmehr bestandskräftig und grundsätzlich ab 1. Januar 2025 anzuwenden.

Noch nicht so weit sind die Festlegungsverfahren für „WasAbi“ und „WaKandA“. In diesen haben aber mittlerweile die Konsultationsfristen geendet. Die eingegangenen Stellungnahmen dürfte die Bundesnetzagentur in Kürze auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Reinald Günther

 


Festlegungsverfahren für Wasserstofffahrpläne nach § 71k GEG 

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 19. August das Festlegungsverfahren für die Fahrpläne für die Umstellung der Netzinfrastruktur auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer (FAUNA) nach § 71k Gebäudeenergiegesetz (GEG) eröffnet und bis zum 16. September 2024 die Konsultation durchgeführt.

§ 71k GEG sieht die Schaffung sogenannter Wasserstoff-Fahrpläne vor. Diese sind als einvernehmlicher Plan zwischen dem Betreiber des (jeweiligen) Gasverteilernetzes und der nach Landesrecht für die Wärmeplanung zuständigen Stelle bis zum 30. Juni 2028 abzustimmen. Wie erfolgreich die Vorgabe der Einvernehmlichkeit zwischen für Wärmeplanung zuständiger Stelle und Gasverteilernetzbetreiber umgesetzt werden wird, bleibt abzuwarten.

Die BNetzA spielt bei der Erstellung dieser Fahrpläne eine zentrale Rolle: Sie hat bis zum 31. Dezember 2024 das Format für die Wasserstofffahrpläne festzulegen. Diese Pläne müssen detaillierte Informationen enthalten, darunter die technischen und zeitlichen Schritte der Infrastrukturumstellung, die Sicherstellung der Wasserstoffversorgung, ein Finanzierungskonzept, Zwischenschritte für 2035 und 2040 sowie einen Investitionsplan mit konkreten Meilensteinen.

Die BNetzA weist in ihrem Entwurf auf die Freiwilligkeit derartiger Pläne hin. In welchem Umfang es zur Ausweisung von Wasserstoffnetzausbaugebieten kommen wird bleibt also abzuwarten.

Die Fahrpläne werden voraussichtlich in einen informatorischen und einen planerischen Teil gegliedert. Im informatorischen Teil sollen nach dem Entwurf der BNetzA allgemeine Informationen zu den mit der Erstellung des Plans befassten Stellen wie Ansprechpartner, Kontaktdaten etc. Niederschlag finden.

Im planerischen Teil wird sodann das Umstellungsgebiet geographisch bestimmt, der Ist- und der Ziel-Zustand beschrieben, eine Prognose vorgenommen sowie Zwischenschritte festgelegt. Zudem ist ein Businessplan zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens einzureichen. Teil dieses Businessplans muss eine Beschaffungsstrategie sein, die die hinreichende Versorgung mit Wasserstoff darlegt.

Die BNetzA wird die eingereichten Fahrpläne alle drei Jahre überprüfen, sodass langfristige Investitionsentscheidungen regelmäßig nachjustiert und die Planungsvorhaben im Blick behalten werden müssen.

Der von der BNetzA vorgelegte Entwurf der Festlegung wurde bis zum 16. September 2024 konsultiert. Nun werden die im Konsultationsverfahren eingegangenen Stellungnahmen durch die BNetzA geprüft und sodann gegebenenfalls in der Ausgestaltung der Festlegung berücksichtigt.

Bei der Abstimmung dieser Pläne ergeben sich Herausforderungen mit den Prozessen des Netzentwicklungsplans sowie mit der kommunalen Wärmeplanung, die in manchen Fällen erst 2028 verfügbar sein wird.

Anhand dieser Fahrpläne lässt sich die Ausgestaltung des Wasserstoffnetzes in Deutschland über die nächsten Jahre nachvollziehen und verfolgen. Strategisch wichtige Entscheidungen insbesondere der Industrie und der Immobilienwirtschaft zur zukünftigen Aufstellung und Versorgung mit Wasserstoff werden auch aufgrund dieser Wassserstoff-Fahrpläne getroffen werden.

Insbesondere für Gebäudeeigentümer ist die rechtssichere Ausgestaltung dieser Pläne von großer Bedeutung, da sie die Grundlage für wichtige Investitionsentscheidungen bilden.

§ 71k des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) führt eine bedeutende Ausnahmeregelung für Heizungsanlagen ein, die auf Wasserstoff umgestellt werden sollen. Das sogenannte "H2-ready-Privileg" ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin den Einbau und Betrieb von Erdgas-Heizungen, sofern diese auf 100% Wasserstoff umrüstbar sind. Diese Regelung befreit betroffene Anlagen von der 65%-EE-Pflicht, wenn nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) eine Entscheidung über die Ausweisung eines Wasserstoffnetzausbaugebietes getroffen wurde. Dabei muss festgelegt werden, dass das betroffene Gebiet spätestens bis Ablauf des 31. Dezember 2044 vollständig mit Wasserstoff versorgt wird. Zudem muss bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 ein verbindlicher Fahrplan für die vorzunehmende Umstellung der Netzinfrastruktur bis spätestens zum 31. Dezember 2044 auf vollständige Wasserstoffversorgung veröffentlicht werden. Außerdem ist der Nachweis der Umrüstbarkeit durch eine Hersteller- oder Handwerkererklärung erforderlich.

Christian Ertel

 


Start der EU-Konsultation für Vorschriften für kohlenstoffarmen Wasserstoff und daraus gewonnene Kraftstoffe

Die Vorschriften für die Definition von kohlenstoffarmem Wasserstoff und daraus gewonnenen Kraftstoffen sollen im Rahmen des Legislativpakets „Dekarbonisierte Gase und Wasserstoff“ präzisiert werden. Die EU-Kommission leitet dazu eine öffentliche Konsultation des angekündigten Verordnungsentwurfs (bereits angekündigt in unserem Newsletter 07) ein.

Bürgerinnen und Bürger sowie Interessengruppen haben vier Wochen (bis zum 25. Oktober 2024) Zeit, um ihre Beiträge einzureichen. Link zur Konsultation: Methodology to determine the greenhouse gas (GHG) emission savings of low-carbon fuels (europa.eu).

Das Paket „Dekarbonisierte Gase und Wasserstoff definiert kohlenstoffarmen Wasserstoff als einen Kraftstoff, der im Vergleich zu fossilem Gas 70 Prozent weniger Treibhausgasemissionen verursacht. Es verlangt eine spezifische Methodik zur Bewertung der Emissionen von kohlenstoffarmem Wasserstoff, die nun in der delegierten Verordnung dargestellt wird.

Nach der Konsultation wird die Kommission die Rückmeldungen berücksichtigen und dem Europäischen Parlament und dem Rat den endgültigen Entwurf des delegierten Rechtsakts vorlegen. Diese haben dann zwei Monate Zeit, die Vorschläge zu prüfen und sie vor der endgültigen Annahme durch die Kommission entweder anzunehmen oder abzulehnen.

Juliane Hofmann


Gastbeitrag von Larissa Platts vom DIN zur Normungsroadmap Wasserstofftechnologien
Technische Regelsetzung unterstützt den Wasserstoffmarkthochlauf

Damit der Aufbau einer Wasserstoff-Wertschöpfungskette gelingt, braucht es Normen und technische Regeln sowie einen national abgestimmten strategischen Fahrplan für die technische Regelsetzung von Wasserstofftechnologien. Hier setzt die Normungsroadmap Wasserstofftechnologien an.

Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) haben die sieben Projektpartner DIN, DKE, DVGW, NWB, VDA, VDI und VDMA im Januar 2023 die Arbeiten an der ersten Ausgabe der Normungsroadmap Wasserstofftechnologien gestartet. In einem breiten Beteiligungsprozess und unter Mitwirkung von mehr als 600 Fachleuten aus Wirtschaft, Wissenschaft, öffentlicher Hand und Zivilgesellschaft wurde mit der Normungsroadmap der strategische Fahrplan für die technische Regelsetzung von Wasserstofftechnologien aufgestellt. Koordiniert und begleitet wurden diese Arbeiten von einer hochrangigen Steuerungsgruppe.

Am 25. Juli 2024 wurden im Rahmen einer Onlineveranstaltung die deutschen Ergebnisse vorgestellt. Mitte September wurden die Ergebnisse nun auch in englischer Fassung veröffentlicht. Sie umfassen hierbei bereits rund 180 Handlungsempfehlungen an die technische Regelsetzung und 23 Umsetzungsprojekte sowie den Status Quo, der bereits für Wasserstofftechnologien anwendbaren technischen Regelwerke, welcher im Verzeichnis der Normen und technischen Regelwerke für Wasserstofftechnologien festgehalten ist. Dieses Verzeichnis liegt seit Mitte September ebenfalls in englischer Sprache vor und wird laufend bis zum Ende des Projekts im Dezember 2025 aktualisiert.

Nun geht es darum die bereits identifizierten Handlungsempfehlungen in den Gremien der technischen Regelsetzung zu platzieren und weitere Lücken im technischen Regelwerk zu identifizieren und zu schließen. Alle interessierten Expertinnen und Experten sind herzlich eingeladen sich an den Arbeiten zu beteiligen. Hier geht es zur Anmeldung.

Juliane Hofmann

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