Für die Genehmigung von Wasserstoffinfrastruktur könnten bald neue gesetzliche Regelungen gelten. Das Bundeswirtschaftsministerium hat in diesem Monat den lang erwarteten Entwurf eines Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes (Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlichen Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf) vorgelegt. Es handelt sich um einen noch nicht zwischen den Resorts abgestimmten Referentenentwurf, der zunächst in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben wird.
Der Erlass eines Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes, mit dem Genehmigungs- und Zulassungsverfahren gestrafft werden sollen, ist bereits in der im August 2023 beschlossenen Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie vorgesehen. Ursprünglich hatte die Bundesregierung das Gesetz schon für das Jahr 2023 angekündigt.
Zweck des Gesetzes
Der nunmehr vorgelegte Entwurf formuliert als Gesetzeszweck die „Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Auf- und Ausbau einer Infrastruktur insbesondere für die Erzeugung, die Speicherung und den Import von Wasserstoff“. Nicht genannt wird Infrastruktur, die dem Transport von Wasserstoff dient, d. h. Wasserstoffleitungen. Insgesamt soll das Gesetz ausweislich des Entwurfs einen zentralen Beitrag zum Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft und damit zugleich zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele leisten.
Anwendungsbereich
Zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Gesetzes enthält der vorliegende Entwurf eine enumerative Aufzählung bestimmter Wasserstoffinfrastrukturen. Hierzu zählen insbesondere Elektrolyseure an Land, Anlagen zur Speicherung und zum Import von Wasserstoff, Anlagen zur Aufspaltung von Ammoniak, Dampf- oder Wasserleitungen, die für den Betrieb von solchen Anlagen erforderlich sind, sowie Erneuerbare-Energien-Leitungen. Unter letzterem Begriff sind nach der in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Begriffsdefinition Direktleitungen zu verstehen, die eine Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Energien mit dem Standort einer Anlage, die ihrerseits dem Anwendungsbereich des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes unterfällt, direkt verbindet. Nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen damit – in Übereinstimmung mit dem Gesetzeszweck – Wasserstoffleitungen.
Festschreibung eines überragenden öffentlichen Interesses
Als zentrales Instrument zur Erreichung des mit dem Gesetz angestrebten Beschleunigungseffekts sieht der Entwurf die Festlegung eines überragenden öffentlichen Interesses vor. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die dem Anwendungsbereich des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes unterfallen, sowie die dazugehörigen Nebenanlagen liegen hiernach grundsätzlich im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Dies führt dazu, das besondere Gewicht des Hochlaufs der Wasserstoffwirtschaft bei sämtlichen Abwägungsentscheidungen, die im Rahmen des jeweiligen Genehmigungs- bzw. Zulassungsverfahren zu treffen sind, nur in Ausnahmefällen durch gegenläufige Belange wie solche des Immissionsschutzes, des Naturschutzes oder des Denkmalschutzes überwunden werden kann. Der Entwurf orientiert sich damit an vergleichbaren, bereits existierenden Regelung für Erneuerbare-Energien-Anlagen (§ 2 Satz 1 EEG), Stromleitungen nach dem NABEG (§ 1 Abs. 2 Satz 1 NABEG) oder LNG-Anlagen (§ 3 Satz 3 LNGG). Je nachdem, um welche Art von Anlage es sich handelt, sieht der Gesetzentwurf eine zeitliche Befristung des öffentlichen Interesses bis 2045 bzw. 2035 vor. Für Elektrolyseure an Land wird das Bestehen des überragenden öffentlichen Interesses überdies an den Bezug von Strom aus Erneuerbaren Energien geknüpft.
Digitalisierung, Rechtswegverkürzung und Sofortvollzug
Als weiteres Mittel einer Verfahrensbeschleunigung beinhaltet der Gesetzentwurf u. a. Regelungen zur Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sowie zur Straffung des Rechtswegs durch Zuständigkeitszuweisungen zu den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht. Vorgesehen ist darüber hinaus eine Regelung zum gesetzlichen Sofortvollzug sämtlicher Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen.
Modifikationen des UVP-Rechts
Bestandteil des Gesetzentwurfs ist schließlich eine Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Äußerungsfrist im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die grundsätzlich einen Monat beträgt, soll hiernach für Vorhaben nach dem Wasserstoffbeschleunigungsgesetz sowie für den Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen auf zwei Wochen verkürzt werden. In Anhang 1 des UVPG soll – in Übereinstimmung mit der bereits erfolgten Änderung der 4. BImSchV eine neue Ziffer für Elektrolyseure eingefügt werden. Diese sind bislang nach wohl herrschender Meinung der Ziffer 4.2 des Anhangs 1 zugeordnet worden, wobei insoweit eine gewisse Rechtsunsicherheit bestand. Die nunmehr vorgesehene Regelung orientiert sich an den Schwellenwerten der 4. BImSchV.
Übergangsregelung
Für Verfahren, die bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen begonnen wurden, sieht der Gesetzentwurf die Anwendbarkeit des Gesetzes vor, d. h. insbesondere die Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses käme damit auch solchen Vorhaben zugute, die derzeit bereits anhängig sind.
Ausblick und Bewertung
Ob der Gesetzentwurf in der aktuell vorliegenden Form verabschiedet wird, bleibt abzuwarten. Im Hinblick auf das von der Bundesregierung verfolgte Ziel eines schnellstmöglichen Ausbaus der Wasserstoffinfrastruktur könnten die in dem Entwurf vorgesehenen Regelungen sicherlich einen wichtigen Beitrag leisten. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die gesetzliche Festschreibung eines überragenden öffentlichen Interesses. Nach den bisherigen Erfahrungen mit den vergleichbaren Regelungen des EEG, NABEG oder LNGG wirken sich diese durchaus auf die behördlichen Abwägungsentscheidungen aus und tragen damit teilweise stärker zu einer Beschleunigung bei, als etwaige verfahrensrechtliche Vorschriften dies vermögen. Kritisch zu hinterfragen ist in diesem Zusammenhang allerding der Ansatz des Gesetzentwurfs, den Bereich der Transportinfrastruktur, d. h. Wasserstoffleitungen auszuklammern. Zwar existiert mit § 43l Abs. 1 Satz 2 EnWG insoweit bereits eine Regelung, wonach die Errichtung von Wasserstoffleitungen im überragenden öffentlichen Interesse liegt. Allerdings ist diese Regelung bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Da nicht davon auszugehen ist, dass der angestrebte Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft bis zu diesem Zeitpunkt umgesetzt sein wird, bedarf es daher aller Voraussicht nach einer Folgeregelung. Nicht zuletzt um Planungssicherheit zu schaffen, läge es daher nahe, eine solche Regelung bereits jetzt in den Gesetzgebungsprozess zu integrieren.
Saskia Soravia