März 2024 Blog

37. BImSchV vom Deutschen Bundestag verabschiedet

Der Bundestag hat am 14. März 2024 der Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (37. BImSchV) zugestimmt.

Verordnungsentwurf der Bundesregierung

Die novellierte 37. BImSchV (Entwurf der 37. BImSchV) setzt europäische Vorgaben eins zu eins um und legt fest, unter welchen Bedingungen der Strom zur Herstellung von RFNBO („renewable fuels of non-biological origin”) als vollständig erneuerbar gilt und der mit diesem Strom erzeugte Kraftstoff auf die THG-Quote angerechnet werden darf. Künftig können sich Mineralölunternehmen RFNBOs sogar mit dem Faktor 3 auf die THG-Quote anrechnen lassen. Außerdem wird in der Neufassung der Verordnung ein Zertifizierungssystem zur Nachweisführung über die Erfüllung der Anforderungen bei der Herstellung und Lieferung von RFNBO eingeführt. Das UBA als zuständige Vollzugsbehörde soll ein zentrales Register dazu führen.

Die Bundesregierung hatte die Neufassung bereits am 13. Dezember 2023 beschlossen. Der Bundestag hat nun seine erforderliche Zustimmung erteilt. Am Tag nach der Verkündung im Bundesanzeiger tritt die Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vorgängerregelung außer Kraft. Die Neuregelung ist entsprechend ihrer Übergangsvorschrift auf Kraftstoffe anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden.

RFNBO als Erfüllungsoptionen für die Treibhausgasminderungspflichten und europarechtlicher Hintergrund

Die novellierte 37. BImSchV definiert in ihrem Teil 2 (§§ 3 bis 10 der 37. BImSchV) die Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs, also RFNBO, um auf die Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgase gemäß § 37a BImSchG angerechnet werden zu können. Sie beruht auf zwei EU-Verordnungen, die die Erneuerbare-Energien-Richtlinie EU 2018/2001 (Renewable Energy Directive II – RED II) näher ausgestalten. Die RED II ist am 24. Dezember 2018 in Kraft getreten und war eigentlich schon bis zum 30. Juni 2021 umzusetzen. Sowohl die Voraussetzungen zur Anrechenbarkeit der RFNBO als auch den europarechtlichen Hintergrund haben wir in unserem H2 Update vom Januar 2024 bereits einmal übersichtlich zusammengefasst.

Entschließung zur Umsetzung der RED III

Die Abgeordneten des Bundestags haben am 14. März 2024 außerdem mehrheitlich eine Entschließung (Beschlussempfehlung) angenommen, wonach die Bundesregierung im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/ 2413 (RED III) unter anderem sicherstellen soll, „dass strombasierte, erneuerbare Kraftstoffe auch im Luft- und Langstreckenseeverkehr im Rahmen der Treibhausgasminderungs-Quote in hohem Maße gefördert werden und zum Einsatz kommen.“ Zudem soll „langfristige Investitionssicherheit für Produzenten fortschrittlicher Kraftstoffoptionen und für Bereitsteller von Strom für Elektrofahrzeuge geschaffen“ werden. Schließlich soll die Bundesregierung bei der Europäischen Kommission auf eine Verbesserung der Betrugsprävention hinwirken.

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