Der OGH in Wien hatte zu entscheiden, ob dem Frachtführer die Haftungsprivilegierung nach Art. 7 CMR zugutekommt, auch wenn der Frachtbrief nicht von Absender und Frachtführer unterzeichnet ist. Im konkreten Fall hatten unrichtige Gewichtsangaben des Absenders zu einer Überladung des Fahrzeugs des Frachtführers geführt und in der Konsequenz u.a. zu Schäden an dessen Fahrzeug und einer Polizeistrafe.
Entscheidung zu Art. 7 CMR
Der OGH hat entschieden, dass sich ein Frachtführer nur dann auf Art. 7 CMR berufen könne, wenn ein unterzeichneter und damit gültiger Frachtbrief vorliegt. Anderenfalls dürfe der Frachtführer nicht darauf vertrauen, dass die Angaben im Frachtbrief richtig sind. Der OGH lehnte damit im Ergebnis eine verschuldensunabhängige Haftung des Absenders ab.
Der Frachtführer bekommt dadurch zunächst seine Schäden nicht ersetzt. Vielmehr muss zunächst im weiteren Prozessverlauf geklärt werden, ob der Absender schuldhaft falsche Gewichtsangaben im Frachtbrief gemacht hat.
Folgen für Frachtführer
Frachtführer sind gut beraten, immer auch zu überprüfen, ob der CMR-Frachtbrief vom Absender unterzeichnet ist. Dies erleichtert die Schadensdurchsetzung und kann Prozesskosten sparen.
Denn es ist zu erwarten, dass die Entscheidung des OGH auch von den deutschen Unter-Gerichten Beachtung finden wird, obwohl sie keine Präzedenz in Deutschland entfaltet. Hintergrund ist, dass in Deutschland bisher nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob sich der Frachtführer auf die Haftungsprivilegierung nach Art. 7 CMR berufen kann, wenn kein unterzeichneter Frachtbrief vorliegt.