Das relativ neue Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatent) und das Einheitliche Patentgericht (EPG) werden immer wieder kritisiert: Die Anmeldungen seien teuer, die Verfahren erst recht – Vorteile ließen sich nur für die „Großen“ realisieren, die folglich regelmäßig allein Parteien solcher Streitigkeiten seien und dort unter sich blieben.
Gewissermaßen handele es sich um eine Superliga solventer Unternehmen. Aber trifft diese Kritik auch zu?
Die aktuelle Rechtsprechung spricht eher für einen Pokalwettbewerb, in dem auch vermeintlich „kleine“ Teams die als „groß“ wahrgenommenen Teilnehmer empfindlich treffen können. In bestimmten Konstellationen bieten ein Einheitspatent und die Zuständigkeit des EPG Vorteile.
Das zeigen drei aktuelle Entscheidungen zu Medizinprodukten. Die erste betrifft die Haftung des EU-Bevollmächtigten, die beiden anderen die Dringlichkeit bei einstweiligen Verfügungen. Solche Verfügungen kann das EPG genauso erlassen wie ein deutsches Landgericht.
1. Haftung des EU-Bevollmächtigten
Sachverhalt
Die Beklagte mit Sitz in China produzierte und vertrieb chirurgische Fräswerkzeuge in Deutschland. Eine Gesellschaft mit Sitz in Hamburg war auf dem Etikett als EU-Bevollmächtigte nach Art. 11 der Medizinprodukteverordnung (MDR) angegeben. Sie selbst stellte nichts her, führte nichts ein und verkaufte nichts. Nach eigenem Vortrag beschränkte sich ihre Rolle – nicht untypisch – auf regulatorische Aufgaben, etwa auf die CE-Kennzeichnung. Die Inhaberin eines Patents auf die Fräsköpfe und insbesondere die Technologie zur Drehmomentübertragung hat u. a. die EU-Bevollmächtigte auf Unterlassung verklagt, da die Übertragung das Patent wortsinngemäß verletze.
Entscheidung
Die Lokalkammer Düsseldorf hat die Bevollmächtigte verurteilt. Eine eigene Verletzungshandlung liege zwar nicht vor. Auch eine Haftung als Mittäterin oder Gehilfin scheide aus, denn die CE-Konformitätserklärung und die MDR-Compliance seien bloße Vorbereitungshandlungen. Die Bevollmächtigte hafte aber als Mittelsperson nach Art. 63 Abs. 1 S. 2 EPGÜ. Ohne EU-Bevollmächtigte sei ein legaler Vertrieb in der EU nicht möglich. Kündige sie ihre Dienste, werde der weitere Vertrieb illegal. Ob sie ihre Pflichten gut erfülle, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Kammer sprach Unterlassung und Auskunft für Deutschland und Frankreich zu. Das Unterlassungsgebot erstreckt sich zudem auf das Vereinigte Königreich, dort jedoch nur unter einer aufschiebenden Bedingung.
Einordnung
Hersteller aus Drittstaaten haben in der EU oft keinen greifbaren Sitz. Der Bevollmächtigte sitzt dagegen hier, und an ihm hängt die Verkehrsfähigkeit der Produkte. Über ihn lässt sich der Marktzugang wirksam und zügig sperren. Das ist auch für Inhaber eines Einheitspatents möglich, die keine Prozessabteilung in Konzerngröße haben. Von deutschen Patentverletzungsgerichten sind ein solcher Sachverhalt und der Weg über den EU-Bevollmächtigten – soweit ersichtlich – bisher nicht entschieden worden.
2. Dringlichkeit bei einstweiligen Verfügungen
Sachverhalt
Zwei Lokalkammern hatten innerhalb weniger Monate über die Frage zu entscheiden, wann es mit einer einstweiligen Verfügung „eilig“ ist.
Vor der Lokalkammer Düsseldorf ging ein Prothesenhersteller gegen ein Kniesystem vor, das möglicherweise sein Patent auf die Verfahrenssteuerung einer Knieprothese verletzte. Das Produkt war auf Messen vorgestellt worden, unter anderem in [Leipzig/Kassel] im März 2025 und in Stockholm im Juni 2025. Ab Juli 2025 waren Fachkräfte im eigenen Versorgungsnetzwerk der Antragstellerin für das Produkt zertifiziert. Die Antragstellerin bestellte das Produkt dennoch erst im Oktober 2025 und stellte ihren Antrag am 10.12.2025.
Vor der Lokalkammer Hamburg stritten ein Hersteller von batteriebetriebenen chirurgischen Klammerinstrumenten als Patentinhaber und ein Distributor um eine einstweilige Verfügung. Hier verweigerte der Antragsgegner ein Muster eines entsprechenden Geräts und übermittelte nur Zeichnungen. Die Antragstellerin fand am 13.2.2026 eine Bezugsquelle, ließ die Geräte unter anderem per CT untersuchen und stellte ihren Antrag am 4.5.2026.
Entscheidung
In Düsseldorf hatte der Antrag keinen Erfolg. Die Antragstellerin trage die Darlegungslast dafür, wann sie Kenntnis erlangt und wie zügig sie den Sachverhalt aufgeklärt habe. Spätestens ab Juli 2025 hätte sie das Produkt beschaffen müssen: Im eigenen Versorgungsnetzwerk hätte es Zugriff gegeben. Ihren Antrag hätte sie dann bis Mitte oder Ende Oktober 2025 stellen können.
In Hamburg wurde dem Antrag dagegen stattgegeben. Das Produkt verletze nach summarischer Prüfung das Patent wortsinngemäß, die Sache sei auch eilbedürftig. Maßgeblich sei hierfür, wann die Antragstellerin das Produkt physisch erlangen und untersuchen konnte, wenn Zeichnungen keine hinreichend sichere Beurteilung erlaubten. Den Antrag habe sie binnen zwei Monaten nach Erhalt der Produkte gestellt. Er sei also nicht verspätet. Das Verbot erfasste wie im ersten Verfahren vor der Lokalkammer Düsseldorf auch die EU-Bevollmächtigte, und zwar für Deutschland, Frankreich und Italien. Wegen der anhängigen EuGH-Vorlage muss die Antragstellerin hierfür allerdings eine empfindliche Sicherheit leisten.
Einordnung
Eine allgemeine Pflicht zur Marktbeobachtung gibt es auch im europäischen Wettbewerb nicht. Wer konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung hat, muss ihnen mit der gebotenen Sorgfalt nachgehen. Entscheidend ist eine dokumentierte Zeitleiste vom ersten Hinweis bis zum Antrag. In Deutschland ist die Frist für eine solche Dringlichkeit viel kürzer. Eine konkrete Zahl ist im Bezirk des OLG München ein Monat (statt drei!). Das EPG bietet insoweit einen großen Vorteil.
Der Fall der Lokalkammer Hamburg zeigt auch, dass der Weg über EU-Bevollmächtigte gemäß Art. 11 MDR nunmehr geebnet zu sein scheint.
In den beiden Fällen zur Dringlichkeit spielten zwar vermeintlich „große“ Teams – aber es gibt keinen Grund, deswegen nicht anzutreten. Vielmehr bietet das Spielfeld EPG auch Vorteile.
Ausblick
Mit diesen Entscheidungen und den übrigen Entwicklungen insbesondere in der BGH-Entscheidung FRAND-Einwand III scheint sich die Rechtsprechung langsam wieder in eine investitionsfreundliche Richtung zu entwickeln, die klare Leitplanken für den Wettbewerb vorgibt. Auch zur örtlichen Zuständigkeit ist nämlich demnächst Klärung zu erwarten. Das EPG hat hierzu erstmals überhaupt Fragen dem EuGH vorgelegt (CoA 813/2025), und zwar in einem Fall mit Bezug zu Spanien. In diesem Verfahren steht zugleich die Haftung bevollmächtigter Vertreter auf dem Prüfstand.
Zum dritten Geburtstag des EPG im Juni 2026 startete außerdem das Patent Mediation and Arbitration Centre (PMAC). Dort dürften vor allem FRAND-Streitigkeiten beigelegt werden und andere Fälle, in denen kein streitiges Endurteil nötig ist. Insbesondere bei standardessentiellen Patenten können in das PMAC Hoffnungen gesetzt werden; zwar gibt es vom Landgericht München I inzwischen mutige FRAND-Leitlinien – die aber noch nicht ausgereift und teils nicht gut nachzuvollziehen sind.
Es gibt also echte Vorteile des Einheitspatents und des Einheitlichen Patentgerichts. Und wie im Pokal gilt auch hier: Auf die vermeintliche Größe kommt es nicht an, eher auf Timing, Taktik und etwas Temperament. Wir stehen ab der ersten Runde gern bereit.
(EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Entscheidung vom 1.9.2026 – UPC CFI 307/2025 – Haftung des EU-Bevollmächtigten)
(EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung vom 7.5.2026 – UPC CFI 1928/2025 – Ottobock/Teufel)
(EPG, Lokalkammer Hamburg, Anordnung vom 25.8.2026 – UPC CFI 1535/2026 – Cilag/Rivolution)
(BGH, Urteil vom 27.1.2026 – KZR 10/25 – FRAND-Einwand III)
(LG München, Urteil vom 30.04.2026 – 7 O 64/25, Randnummern 127 ff. - Kanalqualitätsanzeige)