Januar 2026 Blog

Abwerbeverbote im M&A-Kontext – Aktuelle Entwicklungen und Risiken

Nach einer jüngeren Entscheidung der EU Kommission rücken Abwerbeverbote vermehrt in den Fokus der Kartellbehörden. Dies hat potentiell auch erhebliche Auswirkungen auf Unternehmenstransaktionen.

Einleitung

Wertbildende Faktoren in Unternehmenstransaktionen sind neben offensichtlichen Punkten wie etwa EBITDA, Gewinn, Vertragsbeziehungen, Marktanteilen, Know-how und sonstiger IP regelmäßig auch die Mitarbeiter der Zielgesellschaft. Die Sicherung dieser speziellen „Wertposition“ gestaltet sich aufgrund der Freiheit von Angestellten, sich einen anderen Arbeitgeber zu suchen, regelmäßig schwierig und wird bei sog. Schlüsselmitarbeitern oftmals über lukrative Bonusregelungen gesucht. 

Um zu verhindern, dass ein Verkäufer seine besten Mitarbeiter zu neuer Wirkungsstätte mitnimmt, werden neben einem umfassenden Wettbewerbsverbot für den Verkäufer auch Abwerbeverbote (sog. „No-Poach Agreements“, aktiv und passiv auch bezeichnet als „No-Hire“ und nur aktiv als „Non-Solicit“) vereinbart. Damit soll insbesondere in der sensiblen Integrationsphase der Zugriff auf Schlüsselmitarbeiter verhindert werden. Was jedoch lange in verschiedenen Ausgestaltungen als legitimes Schutzinstrument galt, steht inzwischen im Fokus der europäischen Wettbewerbsbehörden. Die jüngste Entscheidung der EU-Kommission zeigt, dass der Grat zwischen zulässiger Nebenabrede und kartellrechtswidriger Absprache in manchen Fällen schmal ist und bei Verstößen erhebliche Bußgelder drohen.

Aktuelle Entwicklungen: EU-Kommission setzt ein klares Zeichen

Im Juni 2025 verhängte die EU-Kommission („Kommission“) gegen Delivery Hero und Glovo Bußgelder in Höhe von insgesamt 329 Mio. Euro (siehe Pressemitteilung der Kommission und Kommissionsentscheidung AT.40795). Hintergrund war eine Vereinbarung, die zunächst beim Erwerb einer nicht-kontrollierenden Minderheitsbeteiligung (von 15%, später erhöht auf 37,4%) durch Delivery Hero an Glovo geschlossen wurde und ein de facto wechselseitiges Abwerbeverbot für bestimmte Schlüsselmitarbeiter und Management enthielt. Später wurde diese Regelung auf sämtliche Mitarbeiter erweitert. Diese Vereinbarungen waren weder zeitlich noch räumlich begrenzt. Die Absprache der Beteiligten enthielt darüber hinaus auch Regelungen zur Marktaufteilung und zum Austausch sensibler Informationen.

Die Kommission stufte die Abwerbeverbote in der konkreten Gestaltung als Verstoß gegen das Kartellverbot aus Art. 101 AEUV ein. Diese Entscheidung zeigt deutlich, dass die Kommission Arbeitsmärkte zunehmend als relevante Wettbewerbsmärkte betrachtet. Abwerbeverbote gelten nach der klaren Aussage der Kommission ausdrücklich als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen unabhängig davon, ob die Unternehmen „nach unten“ auf Produkt- oder Servicemärkten konkurrieren. Ausreichend ist vielmehr, „nach oben“ bei der Nachfrage der relevanten Arbeitskräfte im Wettbewerb zu stehen. Dies bedeutet für an Unternehmenstransaktionen Beteiligte ein besonderes Augenmerk bei der vertraglichen Ausgestaltung.

Rechtlicher Rahmen und Risiken

Abwerbeverbote sind als Wettbewerbsbeschränkung grundsätzlich kartellrechtlich bedenklich und bedürfen einer Rechtfertigung, es sei denn, sie sind als eine sog. „Nebenabrede“ objektiv erforderlich für und verbunden mit der Durchführung eines kartellrechtsneutralen Hauptvertrags (z. B. Unternehmensverkauf) sowie entsprechend zeitlich, sachlich und räumlich begrenzt. Wie eingangs bereits beschrieben, können derartige Regelungen besondere Bedeutung für Unternehmenstransaktionen besitzen. Kartellrechtliche Verstöße können zu erheblichen Geldbußen führen, die sich am Umsatz orientieren. Zudem führt ein Verstoß zur Nichtigkeit des Abwerbeverbots. Darüber hinaus kommt auch eine zivilrechtliche Haftung des Erwerbers für Kartellschadensersatz in Betracht.

Worauf Unternehmen achten sollten

Zeitliche, sachliche und räumliche Begrenzung

Abwerbeverbote sollten im Rahmen von Unternehmenstransaktionen mit Kontrollerwerb, wie allgemein Wettbewerbsverbote, abhängig davon, ob nur Geschäftswert oder auch Know-how übertragen wird, für einen Zeitraum von zwei bis maximal drei Jahren nach Closing (Vollzug der Transaktion, also rechtlicher Übergang der Unternehmensanteile) gelten und sich auf den aktuellen (oder zumindest geplanten) sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich des zu erwerbenden Unternehmens beziehen.

Klare Verknüpfung mit dem Hauptvertrag

Zudem muss das Abwerbeverbot unmittelbar der Sicherung des Transaktionswerts dienen. So gelten nur solche Verbote als mit der Transaktion unmittelbar verbundene und notwendige Nebenabrede, die den Erwerb und die Sicherung des vollständigen Werts der Vermögenswerte ermöglichen. Zu weitgehende Abwerbeverbote zwischen den Beteiligten, die sich nicht nur auf das zu erwerbende Unternehmen beziehen, und etwa generell zwischen Veräußerer und Erwerber gelten, sind daher zu vermeiden.

Vorsicht bei Minderheitsbeteiligungen

Vorsicht ist beim Erwerb von Minderheitsbeteiligungen geboten. Wie in dem von der Kommission entschiedenen Fall kommen Abwerbeverbote zwischen zukünftig gemeinsam an einem Unternehmen beteiligten Partnern als Nebenabrede nur im Falle von (mit)kontrollierenden Beteiligungen in Betracht. Eine reine Minderheitsbeteiligung reicht nicht aus. Folgerichtig sah die Kommission den Verstoß durch die Abwerbeverbote erst mit Erwerb der Mehrheit der Anteile und alleiniger Kontrolle durch Delivery Hero an Glovo als beendet an.

Abseits von Unternehmenstransaktionen sind Abwerbeverbote, wie etwa der Competition policy brief 2/2024 der Kommission zu „Antitrust in Labour Markets“ zeigt, kartellrechtlich nur in Ausnahmefällen zu rechtfertigen.

Fazit

Die Zeiten, in denen Abwerbeverbote frei und umfassend vereinbart wurden, sind vorbei. Die EU-Kommission verfolgt offenkundig neuerdings kartellrechtliche Verstöße in diesem Bereich konsequent mit hohen Bußgeldern und sendet so klare Signale an den Markt. Unternehmen müssen ihre Vertragsgestaltung kritisch überprüfen und kartellrechtliche Risiken im Zusammenhang mit Unternehmenstransaktionen mit „frischem Blick“ managen. Eine sorgfältige Einzelfallprüfung und die Einbindung erfahrener Berater sind unerlässlich, um die bestehenden Risiken im Zusammenhang mit Abwerbeverboten zu minimieren oder bestenfalls zu beseitigen.

Dieser Beitrag ist der Auftakt einer Reihe, die sich in regelmäßigen Abständen mit den vielschichtigen kartell- und wettbewerbsrechtlichen Aspekten von M&A Transaktionen rund um Wettbewerbs- und Abwerbeverbote beschäftigt.

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