November 2015 Blog

Anfechtbarkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung, die nach Einschaltung eines Inkassounternehmens geschlossen wurde

Ratenzahlungsvereinbarungen, die erst nach Einschaltung eines Inkassounternehmens geschlossen werden, entsprechen nicht den üblichen „Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs“. Sie legen nahe, dass dem Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit bekannt war und können daher im Einzelfall anfechtbar sein.

Hintergrund

Der für das Anfechtungsrecht zuständige 9.Zivilsenat hatte (wohl) unter dem Eindruck der anstehenden Gesetzesänderungen seine Rechtsprechung  zur Anfechtbarkeit von Ratenzahlungsvereinbarungen entschärft (wir berichteten).  Bisher war es Rechtsprechung, dass eine Anfechtung von Ratenzahlungsvereinbarungen (bis zu 10 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens) möglich war, weil der Schuldner durch die Bitte um Ratenzahlung zu erkennen gab, dass er die Forderung nicht in einer Summe zahlen könne und daher zahlungsunfähig war. In seiner Entscheidung vom 16.April 2015 hatte er diesen Grundsatz eingeschränkt. Er hat eine Ratenzahlungsbitte dann als unverdächtig eingestuft, wenn sie sich „im Rahmen der Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs“ hält. Was dieser Rahmen genau beinhaltet, hatte er in der dortigen Entscheidung nicht näher konkretisieren müssen. Dort hatte er der Schuldner einmalig um Ratenzahlung gebeten und die entsprechend vereinbarten Zahlungstermine weitestgehend eingehalten bzw. lediglich geringfügig überschritten.

Aktueller Fall des BGH

Nunmehr wurde dem Gericht ein Sachverhalt vorgelegt, in dem der dortige Gläubiger wiederholt die Bezahlung der offenen Rechnungen angemahnt, die Schuldnerin eine mündliche Zahlungszusage nicht eingehalten hat und anschließend ein Inkassounternehmen eingeschaltet worden ist. Erst danach wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen, in deren Folge dann die Schuldnerin die Gelder unter Einhaltung der vereinbarten Termine zurückführte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens focht der Insolvenzverwalter die Ratenzahlungsvereinbarung an.

Entscheidung

Der BGH hat, wie auch das Berufungsgericht, den hiesigen Sachverhalt nicht mehr unter den normalen „Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs“ subsummiert. Insbesondere hat der BGH nunmehr manifestiert, dass die Einschaltung eines Inkassobüros dazu führt, dass mit diesen geschlossene Ratenzahlungsvereinbarungen zumindest zu einer Art Vermutung über die Kenntnis  der Zahlungsunfähigkeit führt.

Praxistipp

Ob diese Beurteilung für die Zeit nach Änderung des Anfechtungsrechtes fortgelten wird, ist noch nicht abzuschätzen. Nach dem derzeit vorliegenden Vorschlag (wir berichteten) wird durch eine Ratenzahlungsvereinbarung gerade eine Vermutung für die nicht vorhandene Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gesetzlich implementiert. Dies müsste dann auch für die Ratenzahlungsvereinbarung unter Einschaltung eines Inkassobüros gelten.

Für alle Sachverhalte, die sich vor einer eventuellen Verabschiedung eines neuen Gesetzes abspielen, besteht aber ein erhebliches Anfechtungsrisiko, sofern ein Inkassobüro eingeschaltet wird und der Schuldner dort eine Ratenzahlung abschließt. Deshalb sollten Gläubiger nicht zu schnell solche Dienstleister einschalten und vorab selbst versuchen, den Schuldner zu Ratenzahlungen zu bewegen.

(BGH, Beschluss vom 24.9.2015 − IX ZR 308/14)

Ansgar Hain, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter, Berlin

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