Anspruch auf Erholungsurlaub erlischt nicht mit Tod des Arbeitnehmers
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod nicht unter. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom 12. Juni 2014 entschieden und damit wieder einmal für Neuerungen im Urlaubsrecht gesorgt.
Geklagt hatte die Erbin eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers. Zum Zeitpunkt des Todes hatte der Arbeitnehmer noch 140,5 Tage offenen Erholungsurlaub. Die Erbin verlangte vom früheren Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes die Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs. Dies lehnte der Arbeitgeber ab.
Diese Ablehnung entsprach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Das BAG hatte in mehreren Urteilen betont, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers mit dessen Tod untergeht. Daher bestehe auch kein Anspruch der Erben auf Abgeltung des Urlaubs. Eine Urlaubsabgeltung komme nur in Betracht, wenn es noch einen abzugeltenden Urlaub gebe.
Dieser nationalen Rechtsprechung ist nun der EuGH entgegengetreten. Der EuGH verweist darauf, dass es sich bei dem Anspruch auf Urlaub um einen besonders bedeutsamen Grundsatz des Sozialrechts der Union handelt. Dieser Anspruch umfasse nicht nur die Freistellung, sondern auch die Bezahlung. Der Tod des Arbeitnehmers dürfe nicht zum Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen. Die europäische Richtlinie zur Arbeitszeitgestaltung stehe daher einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, wonach im Falle des Todes des Arbeitnehmers kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehe.
Damit können Erben auch in Deutschland zukünftig die Abgeltung offenen Urlaubs des verstorbenen Arbeitnehmers beanspruchen. Arbeitgeber müssen sich darauf einstellen, mit entsprechenden Forderungen konfrontiert zu werden.
Die Entscheidung des EuGH bezieht sich zunächst nur auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen pro Kalenderjahr. Nur dieser Urlaubanspruch wird durch die europäische Richtlinie festgeschrieben. Wenn aber im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich zwischen dem gesetzlichen und dem übergesetzlichen Urlaub differenziert wird, wenden die Arbeitsgerichte die gesetzlichen Vorschriften in der Regel auch auf den übergesetzlichen Urlaub an. Damit wird die Entscheidung des EuGH in den meisten Fällen doch den gesamten Urlaubsanspruch betreffen.
Umso wichtiger wird die Prüfung, in welchem Umfang der verstorbene Arbeitnehmer noch offene Urlaubansprüche hatte. Gerade bei langjährig erkrankten Arbeitnehmern können diese Ansprüche zumindest teilweise durch Zeitablauf untergegangen sein.
(EuGH, Urteil v. 12. Juni 2014, C-118-13).
Dr. Jan Tobias Hartmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht