Oktober 2017 Blog

Antidumpingzölle: EuGH gestattet nachträgliche Vorlage von Handelsrechnungen

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens entschieden, dass Handelsrechnungen für die Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls unter bestimmten Voraussetzungen auch erst nachträglich, d.h. nach der Zollanmeldung vorgelegt werden können. Das Urteil erfolgte auf Vorlage des Finanzgerichts München und dürfte von grundsätzlicher Bedeutung sein.

Sachverhalt
Ende des Jahres 2012 führte die Tigers GmbH („Tigers“) Geschirr und andere Artikel aus Keramik mit Ursprung in der Volksrepublik China nach Deutschland ein, wobei die Waren mit einem vorläufigen Antidumpingzoll belegt wurden. Am Tag der Einfuhr gab Tigers beim Hauptzollamt Landshut (HZA) die Zollanmeldung für die eingeführten Waren ab und legte eine Handelsrechnung vor, um in den Genuss eines sogenannten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes zu kommen, der geringer ist als der allgemeine Satz. Die zum Zeitpunkt der Einfuhr von Tigers vorgelegte Rechnung enthielt jedoch keine unterzeichnete Herstellererklärung und entsprach aus diesem Grunde nicht den notwendigen Vorgaben. In der Folge setzte das HZA Mitte 2013 die von Tigers zu zahlenden Antidumpingzölle auf Grundlage des allgemeinen, höheren Zollsatzes nach der streitgegenständlichen Verordnung fest. Der gewünschte geringere unternehmensspezifische Zollsatz wurde Tigers indes nicht gewährt.

Nachträglich legte Tigers eine gültige Handelsrechnung, die den Vorgaben entspricht, vor und beantragte die Erstattung der bereits gezahlten Antidumpingzölle. Tigers begründete dies damit, dass die Waren von einem Hersteller stammten, für den nach der streitgegenständlichen Verordnung ein geringerer Antidumpingzollsatz anzuwenden gewesen wäre. Das HZA lehnte den Erstattungsantrag von Tigers jedoch ab und wies auch den daraufhin eingelegten Einspruch im Jahre 2015 mit der Begründung zurück, dass Tigers für die Gewährung des geringeren unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung eine korrekte Handelsrechnung hätte vorlegen müssen. Tigers erhob daraufhin beim Finanzgericht München Klage gegen die Entscheidung des HZA, den Erstattungsantrag abzulehnen. Das Finanzgericht München setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die streitgegenständliche Verordnung es zulasse, eine gültige Handelsrechnung nachzureichen, wenn alle anderen notwendigen Voraussetzung zur Erlangung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes vorliegen.

Entscheidung
Der EuGH hat die Vorlagefrage dergestalt beantwortet, dass die streitgegenständliche Verordnung es gestatte, für die Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls eine gültige Handelsrechnung auch erst nach der Zollanmeldung vorzulegen. Dafür müssten jedoch

  • alle anderen notwendigen Voraussetzung zur Erlangung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes erfüllt sein und
  • die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet sein.

Im Einzelnen: Der EuGH hat in seinem Urteil zunächst festgestellt, dass der Wortlaut der streitgegenständlichen Verordnung – anders als andere Antidumpingverordnungen – in keiner Weise festlege, zu welchem Zeitpunkt die erforderliche Handelsrechnung vorgelegt werden müsse. Der Wortlaut verbiete es daher nicht, dass eine solche Rechnung den Zollbehörden erst nach der Zollanmeldung vorgelegt werde. Darüber hinaus regele auch der auf den Sachverhalt anwendbare und seit dem 1. Mai 2016 durch den Unionszollkodex (UZK) ersetzte Zollkodex (ZK) nicht ausdrücklich, wann eine Handelsrechnung vorzulegen sei. Dieser sehe in Art. 78 ZK jedoch ein Verfahren vor, das es den Zollbehörden gestatte, eine Überprüfung der Zollanmeldung vorzunehmen – und zwar nachträglich, d.h. nach der Zollanmeldung. Der Grundgedanke der Vorschrift bestehe nämlich darin, dass Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen. Daher ergebe sich aus Art. 78 ZK insgesamt, dass es zulässig sei, auch nach der Zollanmeldung neue Angaben und Unterlagen einzureichen. Dies gelte auch für eine Handelsrechnung wie im vorliegenden Fall.

Zwar müsse diese Handelsrechnung nach der streitgegenständlichen Verordnung vorgelegt werden, um die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle zu gewährleisten. In dem zu entscheidenden Fall sah der EuGH jedoch kein Umgehungsrisiko bei einer nachträglichen Vorlage der Rechnung. Die Prüfung dieser Frage sei letztlich aber Sache des vorlegenden Gerichts, also des Finanzgerichts München.

Praxishinweise
Zwar bezogen sich die Feststellungen des EuGH in der Entscheidung nur auf die nachträgliche Einreichung von Handelsrechnungen. Die Erwägungen des Gerichtshofs dürften aber grundsätzlich auf die Nachreichung sonstiger Unterlagen übertragen werden können, die für die Erlangung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes erforderlich sind. Der EuGH hat die Vorlagefrage unter Rückgriff auf die allgemeinen Auslegungsgrundsätze und ohne Einschränkungen vorzunehmen beantwortet. Die hinter der Entscheidung stehende Erwägung, dass die nachträgliche Einreichung der Handelsrechnung die ordnungsgemäße Erhebung von Antidumpingzöllen nicht gefährde, lässt sich ohne weiteres auf sonstige Unterlagen bzw. andere Antidumpingverordnungen übertragen. Gleiches gilt für den Grundgedanken, dass das Zollverfahren von den Zollbehörden – notfalls nachträglich – auf die tatsächliche Situation abgestimmt werden muss.

Zwar richtete sich der vorliegende Fall nach den Vorschriften des inzwischen nicht mehr geltenden ZK. Der Grundgedanke des früheren Art. 78 ZK, dass Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen sind und Irrtümer sowie Unterlassungen berichtigt werden sollen, gilt jedoch in den Vorschriften des Unionszollkodex (UZK) fort. Es bleibt allerdings abzuwarten, welche konkrete Rechtsgrundlage des UZK die Zollbehörden in Zukunft für nachträgliche Berichtigungen anwenden werden.

Insgesamt bringt die Entscheidung des EuGH erhebliche Erleichterungen für Wirtschaftsbeteiligte mit sich und kann als Grundsatzurteil für die nachträgliche Berichtigung von Zollanmeldungen hinsichtlich der Gewährung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze angesehen werden.

EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2017, Rs. C-156/16

Maximilian Müller, Rechtsanwalt
Hamburg

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