März 2026 Blog

Rückforderung Gesellschafterdarlehen: EuGH hat entschieden

Die deutsche Rechtsprechung ging bislang davon aus, dass § 135 InsO aufgrund des Insolvenzstatuts auch in Fällen mit Auslandsbezug anwendbar ist. Die Vorschrift betrifft insbesondere die Anfechtbarkeit von Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen innerhalb eines Jahres vor dem Insolvenzantrag. Angesichts zunehmender Zweifel an dieser Auffassung hatte der BGH den EuGH um Klärung ersucht. Es wurde befürchtet (bzw. gehofft), dass dies das Ende der harten deutschen Regelung einläutet (wir berichteten). Der EuGH hat nun entschieden.

Sachverhalt

Eine österreichische GmbH hatte einer zur gleichen Unternehmensgruppe gehörenden deutschen GmbH auf Grundlage zweier Gesellschafterdarlehensverträge insgesamt 5.000.000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Verträge enthielten eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten österreichischen Rechts. Über das Vermögen der deutschen Darlehensnehmerin wurde im Jahr 2016 in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet. Innerhalb des letzten Jahres vor Stellung des Insolvenzantrags hatte die Darlehensnehmerin Rückzahlungen in Höhe von insgesamt knapp 700.000 EUR geleistet, die der Insolvenzverwalter als Kläger nun gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anficht und zurückfordert. Die Rückzahlung war nach österreichischem Recht nicht anfechtbar, weshalb die Klage nach dem Wortlaut der bei grenzüberschreitenden (europäischen) Sachverhalten einschlägigen Vorschrift des Art. 16 EuInsVO (Anfechtbarkeit nur, wenn nach beiden Rechtsordnungen anfechtbar) eigentlich abzuweisen wäre. Der BGH hatte an dieser Sicht seine Zweifel und legte die Rechtsfrage dem EuGH vor. 

Entscheidung

Der EuGH hat mit einer relativ knappen Begründung bereits die erste Vorlagefrage bejaht, so dass der BGH nunmehr der Klage unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung stattgeben wird (und den Beklagten zur Rückzahlung an den Insolvenzverwalter verurteilen wird). Er sieht die Vorschrift des Art. 16 EuInsVO für die Anfechtung der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen als nicht einschlägig an. Die strenge gesetzliche Regelung gemäß § 135 InsO zur Anfechtung der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen (Anfechtbarkeit aller Rückzahlungen innerhalb eines Jahres vor Antragstellung) sorge vielmehr für die Durchsetzung des gesetzlich angeordneten Nachranges (Forderungen aus Gesellschafterdarlehen werden erst nach den Forderungen der gesellschaftsfernen Gläubiger befriedigt, also in der Insolvenz sehr selten). Es handele sich also nicht um einen Anfechtungsrechtsstreit iSd Art. 16 EuInsVO, sondern um einen Rechtsstreit über die Sicherung des vom deutschen Gesetzgeber angeordneten Nachranges. Diese Rechtsfrage richte sich aber nach dem Recht des Eröffnungsstaates, also hier nach deutschem Recht. Dass der Anspruch nach österreichischem Recht nicht (mehr) anfechtbar sei, spiele keine Rolle.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist eine echte Überraschung und befasst sich kaum mit den bisherigen Argumenten der beiden konträren Lager. Sie führt aber wohl dennoch zur endgültigen Klärung der Rechtsfrage: Auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten bleiben Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen gemäß § 135 InsO anfechtbar sofern die Schuldnerin eine deutsche Gesellschaft ist und das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die erhoffte (bzw. befürchtete) Gestaltungsmöglichkeit, durch Darlehensgewährung über ausländische Schwester- oder Tochtergesellschaften dem Haftungsregime des § 135 InsO zu entgehen, ist damit Einhalt geboten. Auch im Transaktionsbereich sind damit die Gestaltungsmöglichkeiten kleiner geworden, den Verkäufer vor späteren Inanspruchnahmen nach § 135 InsO zu schützen, sofern sich der Käufer innerhalb eines Jahres nach Kauf das Darlehen zurückzahlt und Insolvenz anmeldet. 

EuGH (Siebte Kammer), Urteil vom 19.03.2026 – C-43/25

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