Arbeitgeber müssen Daten Ausgeschiedener umgehend von Homepage entfernen
Das Hessische Landesarbeitsgericht musste sich im Januar im Rahmen einer einstweiligen Verfügung (vom 24.01.2012, Aktz. 19 SaGa 1480/11) mit der Frage befassen, inwieweit beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Betrieb der Arbeitgeber die auf seiner Homepage veröffentlichten Daten des Arbeitnehmers umgehend zu löschen hat.
Dabei kam das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass nicht nur die Mitarbeiterprofile von ausgeschiedenen Mitarbeitern zu löschen sind, sondern auch andere Nachrichten über den ausgeschiedenen Mitarbeiter, soweit sie einen werbenden Charakter haben. Davon ist immer dann auszugehen, wenn durch Foto und Text die individuelle Persönlichkeit und berufliche Qualifikation des Mitarbeiters herausgestellt werden und mit der individuellen Persönlichkeit des Mitarbeiters geworben wird und der unzutreffende Eindruck entsteht, der Mitarbeiter arbeite nach wie vor in dem Unternehmen. Durch eine solche Veröffentlichung wird in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters eingegriffen.
Dazu zählt zum Beispiel eine im News-Blog des Unternehmens mit Profil und Foto veröffentlichte Eintrittsmitteilung, wonach der Mitarbeiter ein bestimmtes Team verstärkt und über eine langjährige Berufserfahrung verfügt, von der die Kunden profitieren werden. Eine solche Veröffentlichung stellt mehr als eine bloße Eintrittsmeldung dar.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass Arbeitgeber beim Ausscheiden von Mitarbeitern nicht nur das Mitarbeiterprofil auf ihrer Homepage löschen müssen, sondern auch sonstige Meldungen, bei denen es sich um eine Mitteilung mit werbendem Charakter handelt. Ansonsten laufen die Arbeitgeber Gefahr, im Rahmen einer erfolgreichen einstweiligen Verfügung durch einen betroffenen Mitarbeiter für den Fall der unterlassenen Löschung der Daten auf ihrer Internetseite mit einem Ordnungsgeld belangt zu werden.
Rechtsanwältin Viviane v. Aretin