April 2016 Blog

Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers auch in grenzüberschreitenden Verträgen unabdingbar

Ist ein Vertragshändler für einen Unternehmer in anderen Staaten tätig und ist auf den Vertrag deutsches Recht anwendbar, so ist eine Vereinbarung, dass bei Vertragsende kein Ausgleich und keine Entschädigung zu zahlen sind, unwirksam. Für Unternehmer, die sich auf die bislang von vielen vertretene Gegenansicht verlassen haben, kann es nun teuer werden.

Eine der offenen Fragen in grenzüberschreitenden Vertragshändlerverhältnissen, die wirtschaftlich eine große Bedeutung hat, wurde nunmehr vom Bundesgerichtshof (BGH) geklärt.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin mit Sitz in Schweden war für die Beklagte mit Sitz in Deutschland als Vertragshändler in einigen anderen europäischen Mitgliedstaaten tätig gewesen und forderte nach Vertragsbeendigung einen Ausgleich entsprechend § 89b HGB. Der Vertrag war deutschem Recht unterstellt und sah in einer Klausel vor, dass keine der Parteien ab Beendigung des Vertrages Entschädigungen oder Vergütungen geltend machen durfte.

Die Entscheidung

Der BGH entschied den bislang nicht höchstrichterlich geklärten Streit und bestätigte, dass auch bei Tätigkeitsgebiet in anderen europäischen Staaten der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht vor Vertragsende durch Vereinbarung abbedungen werden kann, wenn deutsches Recht auf den Vertrag anwendbar ist. Da die Einschränkung des § 92c HGB, der bei ausländischem Tätigkeitsgebiet eine Abweichung durch Parteivereinbarung erlaubte, im Jahre 1989 aufgrund der Handelsvertreter-Richtlinie vorgenommen wurde, welche nur Warenhandelsvertreter, aber keine Vertragshändler erfasst, war von Stimmen in der Literatur und auch dem Berufungsgericht vertreten worden, dass diese strengere Anwendung der zwingenden Vorschriften nur bei Handelsvertretern durchgesetzt werden müsse. Für Vertragshändler solle weiterhin eine Tätigkeit auch in anderen Mitgliedstaaten ausreichen, um von den bei Inlandstätigkeit zwingenden Vorschriften abweichen zu können.

Der BGH verweist jedoch darauf, dass nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin ungeachtet der nur auf Handelsvertreter anwendbaren europäischen Richtlinie die Parallelität von Handelsvertreter- und Vertragshändlerrecht zu bewahren ist. Umgekehrt ist also auch anzunehmen, dass bei Tätigkeitsgebiet im deutschen Inland und vereinbarter Anwendung eines ausländischen Rechts sich der Vertragshändlerausgleich als international zwingendes Recht durchsetzen wird. Hierüber ist jedoch noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Praxistipp

Gerade bei grenzüberschreitenden Vertragshändlerverträgen ist daher eine umsichtige Prüfung und Gestaltung der Verträge zu empfehlen. Die Risiken hoher nachvertraglicher Ansprüche wurden durch diese Entscheidung nochmals verschärft.

(BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 102/15)

Dr. Philine Peschke, Rechtsanwältin
Hamburg

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