April 2014 Blog

Baurecht: Die Vertragserfüllungsbürgschaft muss dem Umfang nach begrenzt sein!

Die meisten Werkverträge sehen eine zweigleisige Sicherung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer vor: Nämlich (1.) eine Vertragserfüllungsbürgschaft zur Absicherung der Erfüllung der Vertragspflichten vor Abnahme sowie (2.) eine Gewährleistungsbürgschaft, die den 5%-igen Sicherheitseinbehalt für etwaige Mängelbeseitigungsansprüche abdecken soll. In der Praxis werden hierzu meist Standardklauseln verwendet, mithin Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs gibt Anlass zur Überarbeitung weit verbreiteter Klauseln.

Der BGH hat mit Urteil vom 20. März 2014 (AVII ZR 248/13) eine Entscheidung getroffen, die für viele Standardklauseln von Bedeutung ist. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatten die Parteien einen Generalunternehmervertrag (Werkvertrag) geschlossen, der u.a. für den Auftragnehmer die Pflicht zur Beibringung sowohl einer Vertragserfüllungsbürgschaft als auch einer Gewährleistungsbürgschaft enthielt.

Die Klausel war – wie es viele Standardklauseln in der Praxis bisher waren – so formuliert, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag absichern sollte. Und zwar in Höhe der für die Vertragserfüllungsbürgschaft an sich üblichen und zulässigen 10% der Auftragssumme. Bei der Klausel handelte es sich um eine AGB des Auftraggebers.

Der Bundesgerichtshof sieht in dieser Klausel eine unzumutbare Benachteiligung des Auftragnehmers, § 307 Abs. 1 BGB. Das Kammergericht Berlin hatte dies interessanterweise noch anders gesehen.

Die Begründung des Bundesgerichtshof macht noch einmal die unterschiedlichen Zweckrichtungen von Vertragserfüllungsbürgschaft auf der einen und Gewähr-leistungsbürgschaft auf der anderen Seite deutlich. Während letztere dazu dient etwaige Gewährleistungsansprüche wegen Werkmängeln nach Abnahme abzusichern (und zwar zulässig nur in Höhe von 5% der Auftragssumme), soll erstere vor allem dazu dienen, mögliche Ansprüche vor Abnahme abzusichern; insbesondere das Insolvenzrisiko, welches dazu führen kann, dass ein teurerer Ersatzunternehmer beauftragt werden muss. Wird im Werkvertrag aber die Pflicht zur Beibringung der Vertragserfüllungsbürgschaft zu weit formuliert, würde, so der Bundesgerichtshof, die Beschränkung der Mängelgewährleistungsbürgschaft auf 5% der Auftragssumme konterkariert, da die unbegrenzte 10%-ige Vertragserfüllungsbürgschaft auch für Mängelansprüche mithafte. Hieraus folge eine Übersicherung des Auftragnehmers, die einer AGB-Prüfung nicht standhalte.

Fazit

Entsprechende Klauseln in Werkverträgen zu Vertragserfüllungsbürgschaften  müssen ab sofort nach den Vorgaben des BGH auf Ansprüche vor Abnahme begrenzt werden. Rechtsfolge einer unwirksamen Klausel wäre, dass der Werkunternehmer überhaupt keine Vertragserfüllungsbürgschaft leisten muss. Für den Fall, dass der Auftragnehmer bereits eine Vertragserfüllungsbürgschaft geleistet hat, ist zu beachten, dass dadurch nicht etwa eine Heilung eintritt! Der Auftragnehmer kann die Bürgschaft wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB herausverlangen.

(Bundesgerichtshof, Urteil v. 20. März 2014 – AVII ZR 248/13)

Johannes Schuhmann, Rechstanwalt und Maître en droit

 

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