März 2016 Blog

Befristete Arbeitsverträge mit Fußballern sind sachlich gerechtfertigt

Die Befristung eines Arbeitsvertrages zwischen einem Profifußballverein und einem Lizenzspieler ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Dies entschied nun das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und sorgte damit für Aufatmen in den Chefetagen des deutschen Profifußballs.

Zum Sachverhalt

Der Torwart Heinz Müller wurde von dem Fußball-Bundesligaverein 1. FSV Mainz 05 im Jahr 2009 zunächst für drei Jahre befristet angestellt. Es folgte eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um zwei weitere Jahre. Nachdem der damalige Mainzer Trainer Thomas Tuchel ihn in seinem letzten Vertragsjahr in die zweite Mannschaft degradiert hatte, wurde der Arbeitsvertrag von Heinz Müller nach Ablauf der Bundesliga-Saison 2013/2014 nicht verlängert. Dieser setzte sich mit einer Entfristungsklage zur Wehr, der das Arbeitsgericht in erster Instanz stattgab. Einen Sachgrund für die Befristung erkannte das Arbeitsgericht nicht an, und löste damit ein erhebliches mediales Echo aus. Es drohe die „Vergreisung der Bundesliga“, wenn Arbeitsverträge mit Fußballern nicht mehr ohne weiteres befristet werden könnten, hieß es.

Das Urteil des LAG

Die Berufung des beklagten Vereins hatte vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Erfolg. Das Berufungsgericht sah die Befristung des Arbeitsvertrages durch einen sachlichen Grund als gerechtfertigt an. Die Befristung bedürfe nach allgemeinen Grundsätzen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zwar eines sachlichen Grundes, da eine Befristung ohne Sachgrund wegen der Überschreitung der hier maßgeblichen Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren hier nicht mehr habe erfolgen können. Ein Sachgrund für die Befristung liege aber vor, da die Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG) als Profifußballspieler die Befristung rechtfertige. Das LAG schloss sich damit einer in der Literatur vertretenen, aber nicht unumstrittenen Rechtsansicht an. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ließ das Landesarbeitsgericht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) für den unterlegenen Kläger zu. Es bleibt abzuwarten, ob das BAG Gelegenheit erhalten wird, sich zu dem Fall zu äußern. Denkbar erscheint auch, dass die Parteien sich doch noch außergerichtlich einig werden.    

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2016 – 4 Sa 202/15)

Marius Bodenstedt, Rechtsanwalt
Hamburg

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