Beihilfenrecht: EU-Kommission genehmigt reduzierte EEG-Umlage
Die EU-Kommission hat am 1. August 2018 die von Deutschland geplante Neuregelung der Förderung für Eigenversorgung durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) nach den Europäischen Beihilfevorschriften genehmigt. Die Beihilfe entspreche den EU-Beihilferichtlinien und verfälsche den Wettbewerb nicht übermäßig.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fördert die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen. Es ist Teil eines von Deutschland ergriffenen Maßnahmenpakets mit dem Ziel, eine klimafreundliche Energieversorgung in Deutschland zu gewährleisten und gleichzeitig eine bezahlbare und sichere Stromversorgung für private Haushalte und die Industrie sicherzustellen. Seit August 2014 wird diese Förderung durch die EEG-Umlage finanziert, die von allen Stromverbrauchern erhoben wird, auch wenn diese ihren eigenen Strom erzeugen (Eigenversorger). Deutschland ermäßigt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die EEG-Umlage, wenn die Eigenversorgung durch Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erfolgt.
Die Kommission hat diese Fördermaßnahme anhand der EU-Beihilfevorschriften, insbesondere der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen von 2014 geprüft. Nach diesen Bestimmungen ist die Förderung von KWK-Anlagen unter der Voraussetzung zulässig, dass die Förderung notwendig ist, um die Investition zu mobilisieren, und nicht zu einer Überkompensation führt.
Die deutsche Förderregelung berücksichtigt mehrere Kriterien, die die Rentabilität der Eigenversorgung beeinflussen: die Stromintensität der Branche gemäß den Leitlinien, die installierte Stromerzeugungskapazität und die Zahl der Betriebsstunden der Anlage. Auf der Grundlage dieser Kriterien werden in der Regelung mehrere Anlagenkategorien definiert und eine angemessene Verringerung der EEG-Umlage gewährt.
Für Anlagen, die zwischen August 2014 und Dezember 2017 in Betrieb genommen wurden, hatte die Kommission bereits im Jahr 2014 die beihilfenrechtliche Genehmigung für einen von Deutschland angemeldeten Anpassungsplan erteilt, nach dem die EEG-Umlage bis 2017 jährlich erhöht wurde. Auf der Grundlage der nunmehr im August 2018 genehmigten Maßnahme (Beschluss der Kommission im Verfahren SA.49522) wird im Einklang mit den Leitlinien für ein weiteres Jahr eine Übergangsregelung gelten, bevor die Umlage bei Eigenversorgungsanlagen nach dem gleichen System wie bei allen anderen Anlagen erhoben wird.
Der Kommissionsbeschluss stützt sich dabei auf eine Grundsatzvereinbarung, die EU-Wettbewerbskommissarin, Margrethe Verstager, und der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier, bereits am 7. Mai 2018 getroffen hatten. Die Kommission kam in ihrem Beschluss zu dem Ergebnis, dass die deutsche Förderregelung mit dem EU-Beihilfenrecht im Einklang steht, da sie eine Überkompensation der Eigenversorgung durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung verhindern soll und beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen so gering wie möglich gehalten werden. Die Genehmigung ist zeitlich auf vier Jahre (bis Juli 2022) limitiert. Nach dieser Zeit muss die Bundesrepublik Deutschland die Maßnahme erneut bei der Kommission anmelden und eine entsprechende Genehmigung beantragen.
Dr. Gerd Schwendinger, LL.M., Rechtsanwalt
Hamburg / Brüssel