Bewertungsregelungen für die Bemessung der Grundsteuer sind verfassungswidrig
Mit Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht („BVerfG“) entschieden, dass die Regelungen der §§ 19 ff. Bewertungsgesetz („BewG“) zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Jahre 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar und damit verfassungswidrig sind.
Bedeutung der Regelungen über die Einheitsbewertung
Die Einheitsbewertung nach § 19 ff. BewG gilt für die Bewertung von inländischen Grundstücken in den alten Bundesländern, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Betriebsgrundstücke. Die Bewertung von inländischen Grundstücken, die in den neuen Bundesländern liegen, richtet sich dagegen nach den §§ 129 ff. BewG. Bedeutung hat die Einheitsbewertung nach §§ 19 ff. BewG heute im Wesentlichen nur noch für die Grundsteuer und die gewerbesteuerliche Kürzung für Betriebsgrundstücke. Ursprünglich war sie z.B. auch für die Grunderwerbsteuer, Vermögensteuer und Erbschaft- und Schenkungsteuer relevant. Die Einheitsbewertung wird auch für außersteuerliche Zwecke herangezogen, wie z.B. für die Berechnung von Gerichts- und Notargebühren oder Vermögensanrechnungen im Sozialrecht.
Entscheidung des BVerfG
Das BVerfG hat entschieden, dass die Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundvermögen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind, weil das Festhalten des Gesetzgebers am Hauptfeststellungszeitpunkt im Sinne von § 21 Abs. 1 BewG auf den 1. Januar 1964 zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen führt, für die es keine ausreichende Rechtsfertigung gibt. Nach § 21 Abs. 1 BewG sollen inländische Grundstücke eigentlich alle sechs Jahre bewertet werden, wobei diese Werte den Verkehrswerten zumindest nahe kommen sollen. Durch Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Bewertungsänderungsgesetz 1965 i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. 1970 I, 1118), hat der Gesetzgeber jedoch bestimmt, dass abweichend von § 21 Abs. 1 BewG der Hauptfeststellungszeitpunkt gesondert durch Gesetz bestimmt werden soll. Da kein entsprechendes Gesetz erlassen worden ist, beruht der Einheitswert immer noch auf dem letzten Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964. Dadurch kommt es bei der Einheitsbewertung zu gravierenden Wertverzehrrungen gegenüber den tatsächlichen Verkehrswerten, die verfassungsrechtlich auch nicht mehr mit dem hohen Verwaltungsaufwand einer Neubewertung gerechtfertigt werden können.
Folgen für die Praxis
Der Gesetzgeber hat vom BVerfG auferlegt bekommen, bis zum 31. Dezember 2019 für eine Neuregelung zu sorgen. Bis dahin gelten die alten verfassungswidrigen Regelungen fort. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die alten verfassungswidrigen Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden. Damit hat der Gesetzgeber nun innerhalb von noch ca. 20 Monaten eine Neuregelung zu entwerfen und durch den Gesetzgebungsprozess zu bringen. Anschließend muss eine Neubewertung des Grundvermögens innerhalb von fünf Jahren durchgeführt werden. Angesichts der Anzahl von etwa 35 Millionen neu zu bewertender Grundstückseinheiten (BR-Drucks. 515/16, vom 5. November 2016, S. 35), sind dies straffe Zeitvorgaben. Hessen und Niedersachsen haben am 5. November 2016 bereits einen Gesetzentwurf zur Änderung des BewG in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, der jedoch in der entsprechenden Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet worden ist. Es bleibt daher abzuwarten, ob dem Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung gelingt oder ob ähnlich wie bei der Erbschaftsteuerreform die Frist ergebnislos verstreichen wird. Angesichts des immensen Verwaltungsaufwands der mit einer Neubewertung verbunden ist, ist jedenfalls damit zu rechnen, dass ein standardisiertes und automatisiertes Bewertungsverfahren präferiert werden dürfte.
(BVerfG, Urteil v. 10. April 2018, 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14)
Dr. Michael Engel, Rechtsanwalt/Steuerberater
Lars-Olaf Leskovar, LL.M., Rechtsanwalt
Frankfurt a.M.