Dezember 2025 Blog

Neustart im Verpackungsrecht: Der Referentenentwurf zum Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz liegt vor

Der Referentenentwurf für ein neues Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) wurde am 17. November 2025 vom Bundesumweltministerium veröffentlicht. Das deutsche Verpackungsrecht soll damit neu geordnet und das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ersetzt werden.

Hintergrund

Anlass ist die EU-Verpackungsverordnung (PPWR), die seit Anfang dieses Jahres in Kraft ist und deren wesentliche Vorschriften ab dem 12. August 2026 unmittelbar gelten. Der nun vorgelegte Entwurf soll das Zusammenspiel zwischen unmittelbar geltendem EU-Recht und nationalem Vollzug sichern, bewährte Strukturen wie die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (Zentrale Stelle) erhalten und dort, wo es aufgrund von Öffnungsklauseln der PPWR möglich und zudem erforderlich ist, nationale Weichen stellen.

Wichtigste Regelungen im Überblick

Zunächst werden sämtliche Begriffsbestimmungen an die europäischen Vorgaben in Art. 3 der PPWR angepasst. Der Referentenentwurf enthält insoweit allerdings lediglich ergänzende Begriffsbestimmungen, die für die nationale Anwendung der PPWR notwendig sind. Damit werden die im VerpackG etablierten Begrifflichkeiten ersetzt. Das gilt nicht nur für den Begriff des Inverkehrbringens, der nun durch den Ausdruck „Bereitstellung im Bundesgebiet“ abgelöst wird, sondern vor allem auch für die Anknüpfung an die Fachtermini des „Erzeugers“ und des „Herstellers“. Unternehmen werden daher zuvorderst zu prüfen haben, ob sie als „Erzeuger“ oder „Hersteller“ zu qualifizieren sind, mit der Folge, dass ihnen die Erfüllung der daraus resultierenden Pflichten obliegt. 

Darüber hinaus wird die Systembeteiligungspflicht ausgeweitet. Zukünftig sollen auch Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen systembeteiligungspflichtig sein, wenn diese typischerweise mehrheitlich beim Verbraucher oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen. 

Die bisher bestehenden Vorschriften zum Register, insbesondere auch die Registrierungspflicht, werden beibehalten und an die neue Begriffswelt angepasst. Für ein europaweit harmonisiertes Register sieht die PPWR einen Durchführungsrechtsakt nach Art. 44 PPWR vor. Das nationale Register muss im Anschluss daran binnen 18 Monaten an die dann geltenden Regelungen des Durchführungsbeschlusses angepasst werden. Solange das EU-Register nicht betriebsbereit ist, gelten die nationalen Melde- und Erklärungspflichten fort.

Schließlich bleibt die Zentrale Stelle das Rückgrat des Vollzugs und erhält zusätzliche Aufgaben. Sie führt das Register, überwacht Daten- und Mengenströme und ist für die Zulassung sonstiger Organisationen für Herstellerverantwortung zuständig. Hierfür erhält die Zentrale Stelle die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, Verfahrensanweisungen und zur weitreichenden Nutzung elektronischer Datenverarbeitungssysteme und automatischer Einrichtungen. 

Fazit

Mit dem VerpackDG schafft der Gesetzgeber den erforderlichen Brückenschlag zur PPWR, ohne funktionierende nationale Strukturen aufzugeben. Für Unternehmen ist die Kernaussage klar: Die erweiterte Herstellerverantwortung bleibt, die Begrifflichkeiten und Anknüpfungspunkte ändern sich und einige Pflichten werden präzisiert bzw. erweitert. Unmittelbare Handlungsfelder ergeben sich zudem insbesondere bei der Registrierung und der Systembeteiligung.

Unternehmen sollten ihre Rollen entlang der neuen Herstellerdefinition frühzeitig prüfen, die Lieferketten vertraglich und organisatorisch auf die „Bereitstellung im Bundesgebiet“ ausrichten und, wo relevant, die Verantwortlichkeiten klar regeln. Bei Verstößen gegen die neuen Vorgaben drohen erhebliche Geldbußen in Höhe von bis zu 500.000 EUR.

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